Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum bevorstehenden Heiligabend und dem darauf folgenden Weihnachtsfest geben wir Euch noch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Erding zu den restlichen Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, rechtswidrig die Schadenspositionen des Unfallopfers kürzen zu können. Aber die zuständige Amtsrichterin in Erding hat der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG schon die rote Karte gezeigt. Bedauerlicherweise war hinsichtlich der Sachverständigenkosten nur ein Freistellungsausspruch erfolgt. Wenn der Schuldner die geforderte Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Bereits im Klageantrag hätte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geklagt werden müssen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Wichtermann aus 84405 Dorfen.
In Anbetracht der beginnenden Weihnachtswoche soll auch bei der Redaktion etwas Ruhe und Besinnlichkeit eintreten, daher werde ich es bis Anfang des kommenden Jahres etwas ruhiger laufen lassen. Viele Grüße und eine schöne Weihnachtswoche und ruhige friedvolle Weihnachtstage wünscht Euch
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Erding
Az.: 1 C 436/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München,
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin am Amtsgericht am 11.10.2013 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, wobei Schriftsätze bis 02.10.2013 berücksichtigt wurden, folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Höhe 151,91 EUR aus der Sachverständigenrechung der Kfz-Stelle … zur Gutachten-Nr. … aus der resultierende Forderungen und Rechte an die … Kreditbank GmbH & Co. KG, Landau abgetreten wurden, freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 3078,30 EUR aus der Mietwagenrechnung der Fa. Isentaler Mietwagen zur Mietwagenvertragsnummer … freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.230,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Freistellung aus restlichen entstandenen Schadensforderungen nach Verkehrsunfall vom 22.08.12. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin beauftragte am Tag des Unfalls das Ingenieurbüro … mit der Feststellung der Schadenshöhe. Hierfür wurden ihr durch Rechnung vom 27.08.2012 574,91 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte auf diesen Betrag 423,– EUR.
Im Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen Totalschaden handelte. Am 14.9.2012 ging die Schadensersatzzahlung der Beklagten in Höhe von 1.798,– EUR beim Kläger ein. Am 17.9.12 erwarb die Beklagte ein Ersatzfahrzeug. Für die Zeit vom 23.08. Bis 17.9.12 wurde durch die Klägerin ein Mietwagen in Anspruch genommen, wofür der Klägerin durch Rechnung vom 17.9.12 insgesamt 4.117,10 EUR in Rechnung gestellt worden sind (Anlage K7). Hierauf bezahlte die Beklagte 874,12 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr verursachten Kosten für Sachverständigengutachten und Mietwagen erforderlichen Herstellungsaufwand in angemessener Höhe darstellen. Sie läßt sich 4 % der ersparten Eigenkosten in Höhe von 164,68 EUR anrechnen und beantragt nach Umstellung des Klageantrag auf den Zessionar der Gutachterrechnung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe 151,91 EUR aus der Sachverständigenrechung der Kfz-Stelle .. zur Gutachten-Nr. … , aus der resultierende Forderungen und Rechte an die … Kreditbank GmbH & Co. KG, Landau abgetreten wurden, freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 3.078,30 EUR aus der Mietwagenrechnung der Fa. … Mietwagen zur Mietwagenvertragsnummer … freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass die Sachverständigenrechnung überhöht sei. Insbesondere hätte der Beklagten eine einfache Feststellung, dass es sich um einen Totalschaden handele, ausgereicht. Eine Einzelkalkulation sei nicht notwendig gewesen. Desweiteren seien die in der Gutachtensrechnung enthaltenen Nebenkosten deutlich überhöht.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass lediglich der sachverständigenseits festgestellte Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen zu ersetzen sei. Darüber hinaus seien die von der Beklagten in Anspruch genommenen Mietwagenpreise erheblich überhöht. Dies gelte auch deshalb, da die Klägerin kurz nach dem Unfall ein Schreiben der Beklagten erhalten haben soll, in demdie üblicherweise erstattungsfähigen Mietwagenkosten aufgezeigt worden seien und zudem angeboten wurde, dass die Beklagte sich selbst um die Beschaffung eines Mietwagens kümmern würde.
Die Klägerin bestreitet ein Informationsschreiben der Beklagten erhalten zu haben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann hinsichtlich der ihr gegenüber bestehenden Forderungen über restliche Sachverständigenkosten ebenso wie für restliche Mietwagenkosten Freistellung gegenüber dem jeweiligen Forderungsinhaber in vollem Umfang gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, § 115 VVG verlangen.
Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH als erforderlicher Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.
Der Geschädigte ist hierbei im Rahmen des ihm zumutbaren gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Erforschung des gesamten ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Weg ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1450).
Die vom Ingenieurbüro Hell abgerechneten Gutachtenskosten halten sich gerade noch im Rahmen der für die Erstellung von derartigen Gutachten üblichen Vergütung. Das Gutachtenshonorar liegt insgesamt im Rahmen der BVSK Honoarbefragung 2011. Der Honorarkorridor bei der hier gegebenen Schadenshöhe von unter 1.487,50 EUR brutto lautet von 246 – 277 EUR. Dieser ist grundsätzlich bei Durchführung einer vollständigen Schadenskalkulation auch nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beklagten, dass vorliegend eine vollständige Schadenskalkulation aufgrund des angeblich eindeutig sichtbaren Totalschadens nicht notwendig gewesen wären, kann nicht zu einer Reduzierung des der Geschädigten zu erstattenden Betrages führen. Die Geschädigte ist als technische Laiin berechtigt, den Schadensumfang durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Offensichtlich ging die Geschädigte zunächst noch davon aus, dass das Fahrzeug reparabel wäre. Es lag mithin kein Fall eines eindeutigen Totalschadens vor, sondern lediglich eines sogenannten „wirtschaftlichen Totalschadens“, bei dem aufgrund des Auseinanderfallens von Reparaturkosten und (geringeren) Wiederbeschaffungskosten eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr als sinnvoll angesehen werden kann. Dass sich etwas anderes auch jedem technischem Laien hätte aufdrängen müssen, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.
Die Sachverständigenrechnung ist auch hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten nicht zu beanstanden. Diese liegen zugegebenermaßen teilweise an der absoluten Obergrenze oder geringfügig über den Werten BVSK-Befragung. Vergleicht man die Einzelposten mit den Werten des Honorarkorridors aus der BVSK-Befragung kommt man jedoch auf einen Betrag unter 20 EUR Differenz. Da die Sachverständigenrechnung im Grundhonorar jedoch die Obergrenze des Honorarkorridors bereits nicht ausgereizt hat, läßt sich im Ergebnis feststellen, dass der Gesamtbetrag jedenfalls noch angemessen erscheint.
Auch hinsichtlich der Mietwagen kosten kann die Klägerin Freistellung von der gesamten, ihr in Rechnung gestellten Summe verlangen.
Die Klägerin durfte auch hier als Herstellungswand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Sie hatte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihr zumutbaren zwar den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, was für den Bereich der Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung lediglich bedeutet, dass sie verpflichtet war, nach Normaltarif und nicht nach einem erhöhten Unfallersatztarif zu mieten. Dass der Klägerin günstigere Altemativangebote zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte vorliegend nicht vorgetragen. Dies wäre ihr, da sie Kenntnis von der Größe und Art des verunfallten Wagens hat, problemlos möglich gewesen. Ob die Klägerin im Hinblick auf das an sie gerichtete Schreiben vom 22.8.12, Anlage B 1 verpflichtet gewesen wäre, den hier angebotenen Service der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den Mietwagen in Anspruch zu nehmen, kann dahinstehen, da die Klägerin bestritten hat, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben und die Beklagte den Zugang nicht nachweisen konnte.
Die Klägerin durfte einen Mietwagen auch für die Zeit bis 17.9.12 anmieten, da sie nachweisen konnte, dass ein früherer Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ihr nicht möglich war. Da die Klägerin über keine Kreditwürdigkeit verfügte, musste sie auf den Zahlungseingang der Ersatzzahlung durch die Beklagte warten. Nach Eingang dieser Zahlung hat sie innerhalb von 3 Tagen das Fahrzeug erworben.
Die Höhe des abrechneten Tarifs der Mietwagenrechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese sich im Rahmen des Normaltarifs der Schwacke Mietpreisliste hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hi, Willi Wacker,
Da stehtu.a. einleitend im Urteil zu lesen: „Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, dass die Sachverständigenrechnung überhöht sei.“
In den bekannten Kürzungsschreiben ist nie von Überhöhung die Rede,
sondern von „nicht erforderlich“. Das sind aber zwei völlig unterschiedliche Begriffe. Wie läßt sich erklären, dass die Nichterforderlichkeit sich plötzlich nach Klageeinreichung in eine behauptete Überhöhung verwandelt? Ist das etwa wieder einer der HUK-Coburg-Tricks ?
Gruß aus der Arktis
Polarfuchs
Hallo, Polarfuchs,
zu Deiner Frage ist bezüglich der behaupteten Überhöhung die weitere Begründung der HUK-Coburg durchaus auch interessant, die da lautet:
„Insbesondere hätte der Beklagten eine einfache Feststellung, dass es sich um einen Totalschaden handele, ausgereicht. Eine Einzelkalkulation sei nicht notwendig gewesen. Desweiteren seien die in der Gutachtensrechnung enthaltenen Nebenkosten deutlich überhöht.“
Ja liebe Experten bei der HUK-Coburg, da habt Ihr wohl ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten mit einem Routine“gutachten“ eurer Referenzsachverständigen verwechselt, denn Restwertangebote berücksichtigen auch die Reparaturkostenhöhe und deshalb war auch eine Einzelkalkulation veranlaßt, die übrigens eurer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen sorgfältig zu prüfen.
In einem solchen Fall werde ich Euch demnächst mit einer solchen einfachen Feststellung beglücken und dann wird man sehen, was Euch dann wieder einfällt. Ja, und die Sache mit der angeblichen Überhöhung der Nebenkosten ist inzwischen doch wohl ein alter Hut.
Auf Eure eingeengte Sichtweite kommt es im Nachhinein bekanntlich
gerade nicht an und Ihr könnt doch sicherlich auch leicht unterscheiden zwischen „ex ante“ und „ex post“. EX ist immer drin, aber ante läßt sich nicht so ohne weiteres gegen post auswechseln, denn dann säße villeicht das Unfallopfer im Vorstand der HUK-Coburg und letzterer hätte als Unfallopfer mal eine Position, die zum Nachdenken anregt. Ja, und dann sind da auch noch die Mietwagenpreise überhöht, weil sie üblicherweise nicht erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig schon, erstattungspflichtig auch, aber ihr verwechselt das immer wieder mit dem Vorsatz der Erstattungsunwilligkeit. Da habt ihr also das ALDI-Prinzip doch gründlichst mißverstanden.-
Ja und letztlich wird auch noch der Geschädigte als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch von euch in Zweifel gezogen. Genau anders herum wäre wohl eher eine Berechtigung festzustellen, wenn auch die bisherigen Entscheidungsgründe der Deutschen Gerichte, einschließlich des BGH natürlich, bisher noch eine Einsicht nicht haben bewirken können. So wird es denn auch mit diesem Urteil wieder mal sein, zumal das Gericht die schadenersatzrechtliche Bedeutung der angesprochenen BVSK-Umfrage offensichtliche als eine Art Gebührenordnung berücksichtigt hat und dabei nicht angesprochen hat, das lt. BGH aus guten Gründen selbst als überhöht unterstellte Honorare der Regulierungsverpflichtung unterliegen. Hier hat also wieder einmal der Trick mit der behaupteten Überhöhung als Auslöser funktioniert, das Gericht zu veranlassen, die Rechnung des Sachverständigen einer „Prüfung“ zu unterziehen, obwohl auch das lt. BGH nicht veranlaßt bzw. verboten ist.
Wünsche noch einen schönen 4.Advent
und reiche Beute in der Arktis
Holger K.
Hallo Polarfuchs,
so kurz vor dem Schmücken des Weihnachtsbaumes will ich auch noch auf Deine Frage eingehen. Ist das etwa eine der HUK-Coburg-Tricks, im Abrechnungsschreiben „nicht erforderlich“ zu verwenden und dann im Rechtsstreit eine Überhöhung zu behaupten? – Die Frage müsstest Du an die HUK-Coburg richten. Ich kann nur sagen, dass die HUK-Coburg-Anwälte immer noch auf der Welle der Unangemessenheit bzw. Unüblichkeit im Sinne des Werkvertragsrechts reiten. Da auch in Coburg mittlerweile die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass in Schadensersatzprozessen werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen (vgl. BGH DS 2007, 144), wird im Prozess auf die Nicht-in-dieser-Höhe-Erforderlichkeit abgestellt. So vermute ich.
Hallo Holger K.,
zu Deiner Erwioderung auf die Anmerkung von Polarfuchs kann ich nur sagen: Bravo!!
Den Nagel auf den Kopf getroffen!!
besser hätte man das garnicht formuleren können.
Ein frohes Weihnachtsfest
Willi Wacker
Es ist höchstrichterlich geklärt,dass die HUK bei der Schadensregulierung auch den grössten Unsinn behaupten und die abwegigsten Rechtspositionen vertreten kann , ganz nach ihrem Belieben,ohne auf Unterlassung verklagt werden zu können.
Und warum leckt sich der Hund den Schwanz……. weil er´s kann!
Hi, Willi Wacker,
danke für Deinen Kommentar. „Nicht-in-dieser-Höhe-Erforderlichkeit“
hat allerdings nach meinem Verständnis der Deutschen Sprache auch nichts mit Unangemessenheit und Überteuerung zu tun. Aber selbst wenn dem so wäre, ist schadenersatzrechtlich daraus keine Rechtfertigung ableitbar, eine Kürzung der tatsächlich entstandenen Gutachterkosten vorzunehmen. Es wäre hilfreich, wenn der BGH hier einmal allgemeinverständlich in den Entscheidungsgründen Klartext sprechen würde, zumal auch diese höchstrichterlichen Urteile „Im Namen des Volkes“ ergehen und eigentlich helfen sollten, unnötige Prozesse zu einem bestimmten Streitthema zukünftig zu vermeiden. Dass es zur Erstattungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten jährlich nach Insiderinformationen zumindest einige hundert Prozesse sein dürften, ist nicht zu bezweifeln, wenn man einmal davon absieht, dass die Kürzungswelle sich im Bereich von einigen tausend Vorgängen vermuten läßt und da ist es wohl auch im neuen Jahr 2014 angesagt, den Dingen auf den Grund zu gehen.
Mit herzlichen Grüßen
Euer Polarfuchs