AG Bruchsal verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung der von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.12.2013 – 6 C 26/13 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

im neuen Jahr geht es munter mit Urteilen gegen die HUK-Coburg weiter. Nachstehend geben wir Euch hier wieder ein schönes Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg  ohne Listen oder sonstigem Angemessenheitsunfug bekannt.  Nachdem die HUK-Coburg die erforderlichen Sachverständigenkosten wieder einmal eigenmächtig gekürzt hatte, hat der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige den Schädiger, also den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg persönlich in Anspruch genommen. § 823 BGB gibt ihm dafür die erforderliche Anspruchsgrundlage.  Die von der HUK-Coburg auch hier wieder vorgebrachten Einwendungen der Überhöhung der Sachverständigenkosten greifen nicht durch, da werkvertragliche Gesichtspunkte grundsätzlich im Schadensersatzprozess keine Rolle spielen. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter die vom BGH bereits getroffenenen Erwägungen aufgegriffen und die Einwände der HUK-Coburg zurückgewiesen.  Bei einem zu beurteilenden Gesamtschaden von knapp 10.000,– € ist ein Sachverständigenhonorar von 665,– € keineswegs überhöht, im Gegenteil. Wie die HUK-Coburg da annehmen kann, dass die behauptete Überhöhung für einen Laien evident ins Auge fallen müsste, worauf es letztlich nur ankommt, bleibt offenbar ihr eigenes Geheimnis. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
6 C 26/13

Amtsgericht Bruchsal

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-VN

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bruchsal
durch den Richter am Amtsgericht …
am 02.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a ZPO)

Entscheidungsgründe

Der Kläger macht restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht geltend.

Der Zedent der streitgegenständlichen Forderung wurde durch einen Verkehrsunfall geschädigt, der durch den Beklagten verursacht wurde. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Soweit derZedent beim Kläger zur genauen Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, stellen die Kosten der Begutachtung einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden dar. Soweit der Beklagte die Sachverständigenkosten vorgerichtlich lediglich teilweise erstattet hat und diese im Ergebnis für übersetzt hält, greifen diese Erwägungen nicht durch. Der Zedent und nach erfolgte Abtretung an den Kläger der Kläger können Ersatz der gesamten angefallenen Sachverständigenkosten verlangen. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis und Ein-fiussmögüchkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, entsprechende Marktbeobachtungen zu betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen. Anders wäre die Sachlage nur zu beurteilen, wenn die geltend gemachten Sachverständigenkosten derart außer Verhältnis zu den üblicherweise anfallenden Kosten bzw. zu dem im Raum stehenden Schaden stünden, so dass für den Geschädigten der Eindruck naheliegend wäre, dass die Kosten übersetzt wären (so auch im Ergebnis Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.2.2012, Az.: 13 S 109/10).

Dies war im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Die Sachverständigenkosten lagen insgesamt bei 655,– €. Der nicht erstattete Betrag in Höhe von 144,41 € steht zu dem angefallenen Gesamthonorar nicht in einem Verhältnis, welches für den Geschädigten hätte Anlass sein können, die Gesamtkosten zu hinterfragen. Darüber hinaus steht das Gesamthonorar in Höhe von 665,– € auch in keinem auffälligen Missverhältnis zu den insgesamt regulierten Reparaturkosten in Hohe von 9.282,05 €.

Im Ergebnis war der Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bruchsal verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung der von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.12.2013 – 6 C 26/13 -.

  1. Knerbert Hebel sagt:

    Jou,jetz isset soweit, jetz sinse nimmer sinse ficktion,jetz sinse volkommen auffe breite Fläche aber sowat von abgehoben!
    Da will einer nur de Hälfte vonne HUK eigene ihrs Tableau 2012 …. un wat machen die,die kürzen nomma auffe Hälfte?
    Doller als wie bei de Postbank,des sach ich sie so!

  2. RA Schwier sagt:

    Auffällig ist insoweit das Rubrum, dass der SV alleine geklagt hat!

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