AG Münster verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung der gekürzten 12,66 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.11.2013 – 61 C 2478/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts in Münster zum Thema restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM-Versicherung mit einer Streitsumme von sagenhaften 12,66 € (!!!) bekannt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Münster hatte die vom Sachverständigen berechneten Kosten um sage und schreibe 12,66 € gekürzt. Aus abgetretenem Recht klagte der Sachverständige – zu Recht – diesen rechtswidrig gekürzten Betrag ein. Unglaublich dabei ist, dass die Amtsrichterin  hier noch eine umfangreiche Angemessenheitsprüfung nach BVSK durchführt hat, obwohl der Geschädigte wohl nicht erkennen konnte, ob es sich bei einer potentiellen Abweichung von 12,66 €, was 1,89% der Rechnungssumme ausmacht,  um den erfoderlichen Wiederherstellungsaufwand handelt oder nicht? Entscheidend ist nämlich, was der Geschädigte aus der ex-ante-Sicht für erforderlich erachten konnte. Das Urteil hätte man daher mit 2 oder 3 Sätzen völlig rechtsfehlerfrei formulieren können. Dieses Beispiel zeigt aber auch, wie Versichertengelder und Steuergelder systematisch und sinnlos verbrannt werden, nur weil ein Versicherer meint, er müsse 12,66 € bei der Schadenregulierung einsparen. Urteile wie diese müssten dem GDV und insbesondere dem Herrn Rollinger von den „R äubern  u nd  V erbrechern“ übersandt werden. Ich glaube auch nicht, dass dieses Urteil in Rolands Blog erscheint.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

61 C 2478/13

Amtsgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Münster
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.11.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 39,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

(Gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger macht Ansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 08.05.2013 geltend, an dem der Pkw der Geschädigten …  sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt war. Die hundertprozentige Haftung des Beklagten ist unstreitig. Die bei dem Unfall Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihre Schadensersatzansprüche an ihn ab. Der Kläger ermittelte Reparaturkosten i.H.v. 3.337,60 EUR. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er 669,54 EUR. Hierauf zahlte der Beklagte einen Betrag i.H.v. 656,88 EUR.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Nebenkosten überhöht seien.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und § 398 BGB in Höhe von 12,66 EUR.

Zu den gem. § 249 BGB ersatzfähigen Schäden des Geschädigten gehören auch die mit der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche verbundenen Kosten. Der Geschädigte kann insbesondere auch einen Sachverständigen mit der Ermittlung und Dokumentation seiner Schäden beauftragen, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Ein solcher Bagatellschaden kann vorliegend angesichts der festgestellten Reparaturkosten nicht angenommen werden. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten wird von dem Beklagten auch nicht angezweifelt, da er hierauf bereits einen Betrag von 656,88 EUR gezahlt hat.

Der bei einem Unfall Geschädigte kann jedoch auch bei dem Einsatz von Sachverständigenkosten nur den erforderlichen Aufwand verlangen, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vergleiche hierzu BGH Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der die später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).

Vereinbart der Geschädigte mit dem Sachverständigen bei der Beauftragung kein bestimmtes Honorar, so richtet sich die Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Diese schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK- Tabelle. Ca. 50-60 % der BVSK-Mitglieder rechnen ihr Grundhonorar innerhalb des in der Tabelle dargestellten Korridors HB V ab. Liegt ein durch einen Sachverständigen in Rechnung gestelltes Honorar innerhalb dieses Korridors, kann daher von dessen Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausgegangen werden.

Auf dieser Basis ist das von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Grundhonorar nicht zu beanstanden. Gegen die Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars bestehen hierbei grundsätzlich keine Bedenken (BGH NJW 2007, 1450). Ein an der Schadenshöhe orientiertes Grundhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Honorar als Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2006, 2472)

Zur Ermittlung des Grundhonorars ist von einer Netto-Schadenshöhe von bis zu 3.500,00 EUR auszugehen. Der Korridor V weist hier ein Grundhonorar von 420,00EUR-464,00 EUR auf, so dass sich das vom Sachverständigen geltend gemachte Grundhonorar mit 452,00EUR innerhalb der möglichen Preisspanne bewegt.

Auch die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten kann nach Auffassung des Gerichts auf der Basis der BVSK Honorarbefragung vorgenommen werden. Anders als bei der Feststellung des Grundhonorars, bei der es unter anderem um die Bewertung einer Ingenieurleistung geht, sind die Nebenkosten konkret angefallen, so dass sie auch im Einzelnen beziffert werden können. Bewegen sich die abgerechneten Nebenkosten im Bereich des Korridor V der BVSK Honorarbefragung, so sind sie erstattungsfähig.

Fahrtkosten sind nach Korridor V mit 0,94 EUR-1,08 EUR je Kilometer erstattungsfähig. Vorliegend wurden 0,94 EUR pro Kilometer abgerechnet, so das diese Position noch innerhalb der zulässigen Preisspanne liegt. Die Anzahl der abgerechneten Kilometer ist nicht zu beanstanden.

Auch die Kosten für Fotos sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Der Korridor V sieht hier eine mögliche Preisspanne von 2,06 EUR-2,57 EUR vor. Geltend gemacht wurden 2,30 EUR je Foto. Der Kläger kann darüber hinaus die Kosten für die Erstellung von zehn Fotos verlangen. Da es letztlich bei der Erstellung des Gutachtens auch um eine Beweissicherung geht, steht dem Sachverständigen ein Ermessen zu, in welchem Umfang der Fotos angefertigt um den vorhandenen Schaden möglichst gut zu dokumentieren. Dieses Ermessens nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht überschritten.

Schreibgebühren können nach Korridor V mit einem Betrag von 23,57 EUR-32,15 EUR abgerechnet werden. Der Kläger hat vorliegend für diese Position lediglich 20 EUR berechnet, so dass diese in voller Höhe erstattungsfähig ist.

Auch die Porto und Telefonkosten liegen mit 15 EUR innerhalb der zulässigen Spanne von 13,59 EUR-18,88 EUR.

Der von dem Kläger in Rechnung gestellte Betrag von 669,54 EUR war daher berechtigt, so dass die noch ausstehende Summe in Höhe von 12,66 € noch zu zahlen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 288 BGB. Zinsen können ab dem 20.6.2013 verlangt werden.

Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf § 280 BGB, der Zinsanspruch auf §§ 200 8088 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Münster verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung der gekürzten 12,66 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.11.2013 – 61 C 2478/13 -.

  1. Boris sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    Deine Empörung verstehe ich gut, was die verursachte Provokation durch die rechtswidrige Schadenersatzkürzung der Höhe nach angeht. Dazu erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

    1. „Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Nebenkosten überhöht seien.“

    Daraus ergibt sich zunächst zwangsläufig die verständliche Frage : „Im Verhältnis wozu ?“ Aber gerade die versicherungsseitige Behauptung, mit der Abstützung auf das inzwischen hinlänglich bekannte Urteil des LG Saarbrücken, ist schadenersatzrechtlich neben der Sache liegend, da einzig und allein allenfalls beurteilungsrelevant wäre, was insgesamt unter dem Strich steht und ob das, was da unter dem Strich steht , der Geschädigte aus seiner ex ante Position, welche die Richterin ja ausdrücklich angesprochen hat, hätte als „überhöht“ in Betracht ziehen müssen, was einen Verstoß gegen die immer wieder strapazierte Schadenminderungpflicht angeht.

    Man kann die behauptete Überhöhung wieder mal als klassisches Beispiel dafür ansehen, wie die Gerichte durch einige Versicherungen mit einer solchen Behauptung der zielgerichtet manipuliert werden, unter werkvertraglichen Gesichtspunkten aufwändig und meist auch noch mit falschem Bezug sowie in Abstellung auf § 287 ZPO eine
    „Angemessenheitsprüfung“ vorzunehem, die schadenersatzrechtlich
    überhaupt nicht von Bedeutung ist. So ist es denn auch hier mal wieder geschehen.

    2. Das Phänomen ist also, das Richterinnen und Richter, quasi wie hypnotisiert, der gebütsmühlenartig falsch vorgetragenen Behauptung einer Überhöhung erliegen und sich in den Entscheidungsgründen nicht dazu durchringen können, sich auf die schadenersatzrechtlichen Randbedingungen zu beschränken, die sie -quasi „im Vorspann“ selbst zutreffend angesprochen haben. Damit meine ich folgende Sequenz der Entscheidungsgründe:

    „Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, …“

    3. Es muss immer wieder erstaunen, dass sich viele Urteile im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nicht näher mit dem umstrittenen Halbsatz auseinandersetzen , der da lautet:

    „…wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der die später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).“
    Offenbar ist die Ausdeutung dieses Hinweises nicht nur den Amtsgerichten zu kompliziert, so dass man ein Eingehen darauf dann einfach ausblendet.

    Aber gerade dieser Hinweis suggeriert auch wieder, dass ein Gericht zu einer „Prüfung“ im Interesse der Versicherung verpflichtet wäre , insoweit eine Überprüfung vorzunehem, die der BGH unter schadenersatzrechtlichgen Gesichtspunkten bekanntlich untersagt hat, weil eine solche „Überprüfung“ der BGH-Maxime entgegestehen würde, dass selbst als „überhöht“ beurteilte Sachverständigenkosten einer Regulierungsverpflichtung unterliegen.

    Das ist auch schlüssig und plausibel in Einklang zu bringen mit den schon angesprochenen Hinweisen:

    „Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, SOFERN er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“

    Da er insoweit die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten jedoch nicht beeinflussen kann, weil diese Kosten, wie beispielsweise auch die erforderlichen Reparaturkosten, definitiv erst feststehen, wenn die Arbeit beendet ist, sollten die Gerichte hinterfragen bzw. prüfen, was denn mit dem Hinweis „ohne nähere Erkundigung“ als angeblicher Verpflichtungsnachweis zu Lasten des Geschädigten gemeint sein könnte.

    Fazit: Provozierte Prozesse um die Höe des Sachverständigenhonorars
    sind schnell und wenig aufwändig dann zu erledigen, wenn sich die Gerichte in den Entscheidungsgrüdnen auf schadenersatzrechtlich relevante Randbedingungen beschränken könnten, die der BGH vorgegeben hat. So da sind:

    I. Überprüfungsverbot mit „vergleichender Nachrechnerei“ und „ex post“-Bestimmung der Erforderlichkeit der Höhe nach.

    II. Die zugestandene Regulierungsverpflichtung auch für als „überhöht“ beurteilte Honorare.

    Wenn man sich auf diese Eckpfeiler beschränkt, wird schnell klar, dass die immer behauptete Überhöhung der Zielsetzung dient, die Gerichte zu veranlassen, von der schadenersatzrechtlichen Betrachtung abzuweichen und eine Überprüfung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten in den Focus zu stellen.
    M.E. eine bewußte/gewollte Irrefühung die Sanktionen nach sich ziehen müsste.

    B o r i s

  2. Jörg sagt:

    Da wirft sich schon einmal die Frage auf ob solche Richterinnen überhaupt etwas von „Juristerei“ verstehen und wenn ja, worauf sich das beschränken sollte. Vielleicht besser auf Scheidungen oder so?

  3. Babelfisch sagt:

    @Jörg:
    Der Kelch möge an beispielsweise Unterhaltsverpflichtete vorbeigehen!

  4. H.U. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    auch bei einem rechtswidrigen Kürzungsbetrag von 12,66 EUR geht es letztlich um die Wahrung der Unabhängigkeit, wobei ich vermute, dass unabhängig davon doch eine Reihe von Gerichten wenig Verständnis für eine solche Klage zeigen. Wäre es anders, würde sich die versicherungsseitig versuchte Manipulation in den Entscheidungsgründen mehr oder weniger stark widerspiegeln. Dabei wird übersehen, dass auch Gerichte auf die Unterstützung qualifizierter, berufserfahrener und vor allen Dingen unabhängiger Sachverständiger mehr denn je angewiesen sind. Die beurteilungsrelevanten Zusammenhänge hat Boris anschaulich angesprochen, wenn auch noch nicht in allen Punkten.

    Mit besten Grüßen
    H.U.

  5. virus sagt:

    War das Gutachten erforderlich – JA! Schadensersatz auf das SV-Honorar von 12,66 Euro nicht zu erstatten ist nichts weiter als blanke Schikane. Das Gericht ist mit der Urteilsbegründung daher unnötiger Weise völlig über das Ziel hinausgeschossen.
    Diese vom Haftpflicht-Versicherer provozierte Klage hätte direkt nach Eingang unter Zuspruch eines Schadensersatzes vom 20fachen des Kürzungsbetrages für den Kläger positiv entschieden werden müssen.

  6. H.U. sagt:

    Hi, Virus,
    Ich bin ganz Deiner Meinung, aber ob das Deutsche Schadenersatzrecht eine solche Handhabung zuläßt, ist eine andere Frage. Zumindest wäre es aber sinnvoll gewesen , diese Schadenersatzverkürzung mit deutlichen Hinweisen zu rügen, wie beispielsweise in dem bekannt kurzen Urteil des AG Essen-Steele, das hier auch schon einmal angesprochen wurde. Natürlich ist es eine Schikane par excellence‎ und gehört als solche gerügt. Eine andere ernsthafte und zeitaufwendige Auseinandersetzung war nicht veranlaßt, weil es dann, wie bei der Spielsucht, ohne deutliche Folgen immer wieder versucht wird.
    Darüber lohnt es sich, einmal nachzudenken und den Rechtsstreit nicht mehr oder weniger schematisiert aufzublähen. Vielleicht gibt es ja noch mehr zu publizierende Vorgänge mit solchen Minimalkürzungen, die hier eingestellt werden sollten, wenn auch auf eine gerichtliche Verfolgung aus ökonomischen Gründen verzichtet wurde.

    Was meinen die geneigten Leserinnen und Leser dazu ?

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

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