AG Gemünden a. Main verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Feststellung der Gerichtskostenverzinsung über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 23.12.2013 – 17 C 334/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch noch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main bekannt. Wieder hat der begutachtende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht die gekürzten Restsachverständigenkosten aus abgetretenem Recht einklagen müssen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, in diesem Fall die HUK-Coburg, war wieder nicht in der Lage, die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten.  Der klagende Kfz-Sachverständige hat aber nicht die bayerische Versicherung mit Sitz in Coburg verklagt, sondern die Schädigerin persönlich, was durchaus zulässig ist. Mit dieser Maßnahme erfährt auch die Versicherte der HUK-Coburg, wie unkorrekt ihre Versicherung reguliert. Da der Kläger mit der Klageerhebung auch  Gerichtskosten vorschießen muss, hat er – folgerichtig – mit der Zahlungsklage auch den Feststellungsantrag gestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im ausgesprochenen Kostenquotenverhältnis auch die Gerichtskosten seit Einzahlung bis zum Eingang des Kostenausgleichsantrags zu verzinsen. Dabei überzeugt die vom AG Gemünden abgegebene Begründung des Feststellungsausspruchs. Das Urteil wurde von dem klagenden Kfz-Sachverständigen eingereicht. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgerecht Gemünden a. Main

Az.: (F) 17 C 334/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

B. S.,  Kfz-Sachverständiger, aus K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Frau R. D. C. aus N.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. Z. & P. GbR aus W.

wegen Forderung

eriässt das Amtsgericht Gemünden a. Main durch den Richter am Amtsgericht … am 23.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil:

(abgekürzt nach §’313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31.07.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen, hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 07.09.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7,60 € zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit ab Einzahlung dieses Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags in Höhe der ausgewiesenen Kostenquote zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14% und die Beklagte 86%. zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vpllstreckbar.

Entscheiclungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach war die Beklagte wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu verurteilen.

I.

1.
Der Kläger hat aus zulässig abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auch auf Ersetz der verbliebenen Kosten für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 323 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 398 BGB) in Höhe von 140,86 €.

a)
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Das sind indes nur die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 Rn. 17 = DS 2007, 144). Er ist deshalb nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Sohadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksieht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade.für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte – entgegen der Ansicht der Beklagten – grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markte verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a. a. O.).

b)
Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezogen auf die abgerechnete Grundgebühr bestreitet, hat das Gericht den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.

aa)
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten hat. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichens (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlich“ waren.

bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststeilung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl BGH, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, BGHZ 187, 139 Rn. 15 ff.).

cc)
Entscheidend ist damit zunächst, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB entsprachen. Das Gericht zieht zu der gebotenen Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) die VKS-/BVK-Honorarumfrage heran. Es verkennt hierbei nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind jedoch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fail bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel der jeweiligen Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. für den Streit um die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ zuletzt BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, MDR 2013, 334 Rn, 9.ff., 11). Das war hier jedoch nicht der Fall.

dd)
Aus der vorgelegten Honorarumfrage ergibt sich schließlich, dass eine Abweichung von den dort dargestellten „Korridoren“ nicht besteht. Auch im übrigen ist nicht erkennbar, dass das Grundhonorar unangemessen oder gar willkürlich festgesetzt worden wäre.

d)
Soweit sich die Beklagte schließlich gegen die in Ansatz gebrachten Nebenkosten wendet, kann sie damit lediglich hinsichtlich der pauschalen Fahrtkosten gehört werden.

aa)
Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass das Grundhonorar in Form einer Pauschalierung nach der Schadenshöhe festgelegt worden sei, die dazu führe, dass der Sachverständige vom Nachweis seines tatsächlichen Aufwandes befreit sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass nicht gleichwohl die Nebenkosten abweichend hiervon entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Ansatz gebracht werden könnten. Denn aus der Tabelle der VKS-/BVK-Honorarumfrage ergibt sich, dass auch für die Nebenkosten „Korridore“ vorgesehen sind. Daraus folgt weiter, dass solche Nebenkosten offenbar von der Grundvergütung nicht mitumfasst sind, weil anderenfalls ihre gesonderte Ausweisung nicht erforderlich wäre.

bb)
Danach hat das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechnung keine Zweifel, dass – mit Ausnahme der Fahrtkosten – die vom Kläger ausgewiesenen Nebenleistungen angefallen sind. Für die Beurteilung der hierfür entstandenen Kosten greift das Gericht abermals auf die Honorarumfrage zurück. Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten bewegen sich auch insoweit innerhalb der dort ausgewiesenen Spannbreite; sie sind daher unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt:

(1)
Unter Zuhilfenahme eines Routenplaners ergibt sich für die Entfernung zwischen dem im Gutachten ausgewiesenen Besichtigungsort (Wittenberg) und dem Sitz des Klägers (Kleinheubach) eine einfache Entfernung zwischen 4,95km und 4,98km, mithin für Hin- und Rückweg eine Entfernung zwischen 9,90km und 9,96km. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Kläger geltend gemachten 30,00 € indessen als weit übersetzt. Unter Zugrundelegung des für die Fahrtkosten ausgewiesenen Korridors von 0,85 € und 2,31 € je Kilometer schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand auf den Mittelwert, mithin auf 14,80 €. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist von vornherein nicht angebracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 Rn. 21 0 DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann ; Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 187, 139 Rn. 19).

(2)
Aus der vorliegenden Rechnung des Klagers ergibt sich im Zusammenhang mit dem Gutachten, dass dieser die beanstandeten 14 Lichtbilder zur Schadensdokumentation für erforderlich gehalten hat. Weshalb die Beklagte anderer Ansicht ist, ersehließt sich aus ihrem in einem pauschalen Bestreiten sich erschöpfenden Vortrag nicht. Sie genügt damit den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht, zumal ihr das Gutachten mit den entsprechenden Lichtbildern vorliegt, so dass sie gehalten gewesen wäre, Einwände gegen die Erforderlichkeit der Lichtbilder konkret darzulegen. Im Übrigen ist mit Blick auf das in der Tabelle der VKS-/BVK-Honorarumfrage ausgewiesene Intervall von 2,00 € bis 4,00 € je Lichtbild auch insoweit nicht erkennbar, inwieweit der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag von 2,50 € je Lichtbild übersetzt oder gar willkürlich sein könnte.

(3)
Schließlich ist mit gleichen Erwägungen nichts gegen die vom Kläger geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten sowie die Porto- und EDV-Kostenpauschale zu erinnern.

2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 288 Abs.. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II.

Dem Kläger stehen außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten lediglich in Höhe von (netto) 39,00 €, Mahnkosten in Höhe von lediglich 2,50 € und Kosten für eine Halterabfrage in Höhe von 5,10 € zu. In Höhe der jeweils darüber hinausgehenden Beträge war die Klage abzuweisen,

1.
Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten waren aus einem dem Obsiegen des Klägers entsprechenden Gegenstandswert von insgesamt 140,86 € und lediglich mit der Regelgebuhr von 1,3 zu bemessen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus vorgenommene Erhöhung der Geschäftsgebühr ist im hier gegebenen Fall unzulässig.

Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass – solange sich, die vom Rechtsanwalt jim Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt – die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Die Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 als Regelgebühr für durchschnittliche Fälle auf eine 1,5-fache Gebühr ist indessen nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der hierfür bestehenden Voraussetzungen entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.20.13 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 ff.). Diese waren hier nicht gegeben. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen die Annahme, einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit nicht.

2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

3.
Soweit der Klager pauschal Mahngebühren .in Höhe von 10,00 € geltend macht, ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2,50 € zuzusprechen (§ 287 Abs. 1 ZPO), weil sich aus den-Anlägen zum Klagevortrag lediglich ein Mahnschreiben während des Verzugs nachweisen lässt.

III.

Der zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

Der Kläger kann gemäß § 280 Abs. 2, § 286, Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB Ersatz für die auf die Gerichtskosten entfellenden Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht verlangen.

1.
Die Beklagte ist mit der Erfüllung der aus dem an den Kläger abgetretenen. Anspruch (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) sich ergebenden Zahlungspflicht in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend sind die Erhebung der vorliegenden Klage und damit die Verauslagung der entsprechenden Gerichtskosten als durch das schuldhaft verzögernde Verhalten der Beklagten veranlasst worden, so dass sich die Verauslagung der Gerichtskosten als materieller Schaden im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB darstellt.

2.
Die Ersatzpflicht der Beklagten wird auch nicht durch die in §§ 91 ff. ZPO geregelte prozessuale Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen.Der sich aus dem materiellen Recht ergebende Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden besteht im hier gegebenen Fall neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemessen an einem fiktiven Kostenstreitwert in Höhe von 217,66 € obsiegt der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 187,46 € und damit zu 86%.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Gemünden a. Main verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Feststellung der Gerichtskostenverzinsung über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 23.12.2013 – 17 C 334/13 -.

  1. Boris sagt:

    Die Kürzung der geltend gemachten Fahrtkostenpauschale von 30,00 € ist mir nicht verständlich.
    Bei dem, was der Richter hier ex post zugebilligt hat, kann es sich nur um die Betriebskosten, nicht aber um den Fahrzeitanteil handeln, denn eine Pauschale ist ein Geldbetrag, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Ein Einzelposten sind dabei die schon angesprochenen Betriebskosten und ein weiterer Einzelposten ist die An-u. Abreisezeit.

    „Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Kläger geltend gemachten 30,00 € indessen als weit übersetzt.“ (????)
    Hier hat der Kläger wohl nicht umfassend und/oder ausreichend verständlich vorgetragen, denn anders läßt sich die Beurteilung durch das Gericht nicht verstehen, weil sich erfahrungsgemäß pauschal abgerechnete Fahrtkosten fast regelmäßig als unterpreisig feststellen lassen.

    Gruß zum Feierabend
    Boris

  2. Knurrhahn sagt:

    Sehr richtig, Boris. Also immer die gefahrenen km, den Zeitaufwand sorgfältigst notieren, weil auch LZA und Staus eine entscheidungserhebliche Rolle spielen können. Mit einem Blick auf einen Routenplaner ist es deshalb nicht getan, wie man sieht, denn der Fahrzeitaufwand insgesamt läßt sich wahrscheinlich mit mindestens 15-20 Minuten einschätzen und was sich dann bei
    Anlegung eines Stundenverrechnungssatzes von nur 100,00 € ergibt, ist leicht feststellbar, denn der Minutenpreis liegt bei 1,66 €. Das sind bei nur 15 Minuten an Fahrzeitaufwand schon einmal 25,00 € und bei 20 Minuten Fahrzeitaufwand 33,20 € ohne die hinzuzurechnenden Betriebskosten, die hier mit 14,80 zugebilligt wurden. Fazit: Mit der Pauschale wurde auch hier deutlich unterpreisig abgerechnet und insoweit war nach den Vorgaben des BGH eine Überprüfung auch nicht veranlaßt, wobei man wiederum hier wieder einmal deutlich sieht, zu welchen Fehleinschätzungen zu Lasten des Unfallopfers das führen kann. Warum halten sich eigentlich immer wieder Gerichte in der Abklärung nicht an das, was der BGH vorgegeben hat ? Wie ersichtlich, ist die Anhörung der Beklagten zur Fahrtkostenpauschale wieder unter werkvertraglichen Gesichtspunkten abgehandelt worden.
    Es muß mit den abdriftenden Entscheidungsgründen doch endlich einmal ein Ende haben und ich denke es ist nicht zu viel erwartet, dass die Gerichte sich penibel an das halten, was der BGH schon vorgezeichnet hat, weil damit der Qualität der Entscheidungsgründe
    und die Kürze der Urteile die völlig unnötige Quantität ad absurdum führt und zu einer Bereinigung beiträgt.

    Knurrhahn

  3. Oliver S. sagt:

    Liebe VorKommentaren,
    bei der nicht erforderlichen Prüfung der Fahrtkostenpauschaqle hat der Richter zu Lasten des Unfallopfers aber kräftig daneben gelangt, denn bei Nichtverstehen, wäre ein Hinterfragen zu erwartem gewesen. Abgesehen davon weist das Honorartableau auch eine Bandbreite für den Fahrzeitaufwand pro Minute in Abhängigkeit vom Stundensatz auf, woraus sich der Ansatz bzw. die Berücksichtigung einer Pauschalen von selbst erklärt, wenn man nicht davon ausgeht, dass das Fahrzeug ohne Sachverständigen unterwegs war, Es ist richtig, dass nahezu jede Fahrtkostenpauschale den tatsächlichen Zeit-und Kostenaufwand nicht abdeckt. Fehlt nur noch, dass demnächst dem Sachverständigen angetragen wird, er müßte sich mit den Betriebskosten eines Fiat-Panda zufrieden geben und die Benutzung eines Mittelklassefahrzeuges könne nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Das wäre doch noch mal Futter für die HUK-Coburg Anwälte und vielleicht kommt dann ja auch noch Unterstützung vom ADAC, nicht nur wegen der fast gleichen Hausfarben.

    Oliver S.

  4. Knut B sagt:

    Ja,da sieht man es wieder. Es sind die scheinbaren „Kleinigkeiten“, die zornig machen und das ist auch verständlich, denn den Betroffenen wird damit ein Teil des berechtigten Schadenersatzanspruchs versagt, während die beklagte Versicherung eine solche Fehleinschätzung ausschlachtet bis zum geht nicht mehr und der nächste Schriftsatz mit dem Antrag auf Klageabweisung dann nochmals eine Seite länger wird.
    Dass man sich über solche „Erfolge“ dann auch noch köstlich amüsiert, habe ich selbst schon als unfreiwilliger Zuhörer erlebt.

    Knut B.

  5. Herbert sagt:

    Auch ein gestresster Richter kann nicht alles wissen,aber fragen kann er schon und hinterfragen auch, denn das sollte er gelernt haben. Nicht selten enthalten Entschdungsgründe aber Beurteilungen, die beispielsweise einen Sachverständigen als Betrüger abstempeln, wenn es – wie in diesem Urteil heißt: „Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Kläger geltend gemachten 30,00 € indessen als weit übersetzt.“
    Dass dem tatsächlich nicht so ist, zeigen die vorrausgegangenen Kommentare..

    Mit freundlichen Grüßen
    Herbert

  6. HUK 6-5-000 sagt:

    Hallo, Herbert,
    man sieht hier wieder einmal beispielhaft, dass der alte HUK-Coburg-Trick nach wie vor funktioniert, wenn man die Ausgangslage aus den Augen verliert mit der undeutlichen Behauptung, dass bei den abgerechneten Gutachterkosten der gekürzte Betrag nicht erforderlich gewesen sei.
    Hinterfragt wird diese nebulöse Behauptung so gut wie nie in der damit provozierten gerichtlichen Auseinandersetzung, denn da wird aus der der behaupteten Nichterforderlichkeit die auch hier schon einmal angesprochene Überhöhung und damit wird die vermeintliche Überprüfungsnotwendigkeit ausgelöst, wie hier. Der Wort-und Bedeutungswechsel hat natürlich System. Aber da werfen die HUK-Coburg Angler einen Köder aus und schon beißt der Fisch an:
    Zigtausendfach.

    Mit frostigen Grüßen
    HUK 6-5-000

  7. HUK-Absorber sagt:

    „Do seits abbe spät drauf kimma,“ hör ich das Echo aus Coburg. Wos Recht habn, habns halt Recht.
    HUK-Absorber

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert