Mit Urteil vom 13.11.2013 (2-16 S 83/13) hat das LG Frankfurt am Main die Berufung der betroffenen Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Königstein im Taunus vom 21.05.2013 (21 C 55/12 (14)) mit einer bemerkenswerten Begründung nahezu vollständig zurück gewiesen. Das erstinstanzliche Urteil hat die Versicherung zur Zahlung auf der Basis der Schwacke-Liste unter Abweisung der Fraunhofer Tabelle verurteilt. Die Entscheidung des LG Frankfurt wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, welche die Schätzungsgrundlage nach dem arithmetischen Mittel aus beiden Listen bestimmt.
Tipp für Praktiker: Die 16. Zivilkammer ist die Berufungskammer für die Entscheidungen des AG Bad Homburg v. d. Höhe, welches bislang die Fraunhofer Tabelle als Schätzungsgrundlage angenommen hat. Das AG Bad Homburg v. d. Höhe ist örtlich zuständig für Klagen gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherung…..
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist nur in ganz geringem Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 398, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 743,72 verlangen.
Die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten des Geschädigten gegen die Beklagte an die Klägerin am 08.07.2010 ist wirksam. Ein Verstoß gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG, der die Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam machen würde, liegt nicht vor. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 31.01.2012 (VI ZR 143/11), NJW 2012, 1005, insbes. juris-Rdn. 15). So liegt der Fall auch hier: Weder die Haftung dem Grunde nach noch die Haftungsquote ist streitig. Es werden auch keine Schäden geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin stehen. Bedenken im Hinblick auf § 4 RDG ergeben sich für den vorliegenden Fall nicht.
Allerdings kann der Geschädigte – und damit gemäß § 398 BGB auch die Klägerin – gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen“ (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11), NJW 2013, 1539, juris-Rdn. 8). „Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war“ (BGH, a.a.O).
Danach kann die Klägerin nicht den vertraglich vereinbarten Tarif verlangen. Sie hat nichts dazu vorgetragen, dass dem Geschädigten bei der Anmietung am 08.07.2010 keine günstigeren Tarife als die vertraglich vereinbarten zur Verfügung gestanden haben. Damit kann der Geschädigte – und gemäß § 398 BGB die Klägerin – nur den Tarif ersetzt verlangen, der üblich und angemessen ist, also den sogenannten „Normaltarif“.
Diesen „Normaltarif“ kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. „Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. … Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden …, [so] dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. … Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen“ (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2006 (VI ZR 117/05), NJW 2006, 2106, juris-Rdn. 9; BGH, Urteil vom 27.03.2012 (VI ZR 40/10), NJW 2012, 2026 juris-Rdn. 10 m.w.N.).
Die Kammer gibt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur die Urteile vom 25.11.2009 (2-16 S 116/09), vom 12.05.2010 (2-16 S 9/10), vom 25.05.2011 (2-16 S 30/11), vom 21.12.2011 (2-16 S 110/11), vom 11.04.2012 (2-16 S 181/11) und vom 10.10.2012 (2-16 S 83/12)) der Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Erhebung den Vorzug (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 (4 U 131/09), NZV 2010, 472, juris-Rdn. 6f.; OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 (25 U 2/10), NJW-RR 2011, 467, juris-Rdn. 4; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 (7 U 109/11), NZV 2011, 556, juris-Rdn. 57).
Dabei legt die Kammer der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den „Modus“ der Schwacke-Liste zugrunde. Das ist der am häufigsten genannte Wert (Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2010 (nachfolgend: Schwacke-Liste), Seite 12). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:
Ein Vorteil der Fraunhofer-Erhebung könnte zwar auf den ersten Blick darin bestehen, dass sie – anders als die Schwacke-Liste – auf einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen beruht (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010 (nachfolgend: Fraunhofer Marktpreisspiegel), Seite 11). Darüber hinaus liegt der Fraunhofer-Erhebung ein umfangreiches Zahlenmaterial zugrunde. Ermittelt wurden „per Internet insgesamt etwa 1.346.000 Einzelpreise von 3.503 Anmietstationen und per Telefon etwa 12.000 Einzelpreise von 1.602 Anmietstationen“ (Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 11). Dementsprechend haben sich auch verschiedene Oberlandesgerichte für die Anwendung der Fraunhofer-Liste ausgesprochen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 (14 U 175/08), NZV 2009, 394, juris-Rdn. 10ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 (7 U 94/09), DAR 2009, 705, juris-Rdn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 (6 U 6/09), NJW-RR 2009, 1678, juris-Rdn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 (16 U 14/10), Schaden-Praxis 2010, 401, juris-Rdn. 19f.).
Allerdings ist Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und in geringer Anzahl über Telefon. Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris-Rdn. 23) spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundes- und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen (Avis, Enterprise, Europcar, Hertz, Buchbinder und Sixt, vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 21). Die Recherche ist auf eine 2-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen, was insbesondere im ländlichen Raum erhebliche Ausdehnungen umfassen kann. Damit berücksichtigt die Fraunhofer-Erhebung nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt, die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Dies über einen „Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen“ zu berücksichtigen, wie es das OLG Frankfurt (a.a.O., juris-Rdn. 24) vorschlägt, wäre systemwidrig. Denn damit würde die als Schätzungsgrundlage verwendete Liste gerade ausgehebelt.
Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. die Ausführungen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 (1 U 27/11), NJW-RR 2012, 26, juris-Rdn. 44).
Darüber hinaus ist die Schwacke-Liste im „Modus“ eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach deren Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwacke-Liste „die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden“. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwacke-Liste, Seite 4).
Überdies wird der Geschädigte bei der ihm obliegenden Nachfrage meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.
Schließlich gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum „Modus“ der Schwacke-Liste einzig den „Mittelwert“ an. Ein solches „arithmetisches Mittel“ oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02), NJW 2003, 2086, juris-Rdn. 13). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen „arithmetischen Mittelwert“ erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der „Modus“ der Schwacke-Liste am nächsten (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 06.06.2007 (1 S 343/06)). Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen (vgl. den Einwand des OLG Frankfurt im Urteil vom 24.06.2010 (16 U 14/10), Schaden-Praxis 2010, 401, juris-Rdn. 28), ist hinzunehmen. Denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.
Nicht in Betracht kommt es nach Auffassung der Kammer schließlich, das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anzusetzen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 (4 U 294/09), NJW-RR 2010, 541, juris-Rdn. 51; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010 (11 U 106/09), Schaden-Praxis 2010, 396, juris-Rdn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 (1 U 27/11), NJW-RR 2012, 26, juris-Rdn. 46; LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 (23 S 287/12), juris-Rdn. 15). Denn zum einen würde dies die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischen. Zum anderen und vor allem aber ist das arithmetische Mittel aus den genannten Gründen gerade nicht der Preis, den der Geschädigte erfragen kann.
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wird im vorliegenden Fall auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil die Beklagte „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt .. [hätte], dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“(BGH, Urteil vom 18.05.2010 (VI ZR 293/08), NJW-RR 2010, 1251, juris-Rdn. 4; st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09), NJW-RR 2011, 823, juris-Rdn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10), NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 8). In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nämlich nicht beanstandet, dass der Tatrichter trotz Vorlage wesentlich günstigerer Angebote die Schwacke-Liste weiterhin als geeignete Schätzgrundlage angewandt hatte, sondern dass er sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Haftpflichtversicherers „nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt“ bzw. nicht „näher befass[t]“ habe. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012. Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung deswegen an das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil sich das Berufungsgericht nicht mit konkretem Sachvortrag der dortigen Beklagten auseinandergesetzt hatte (BGH, Urteil vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11), NJW 2013, 1539, juris-Rdn. 12).
Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht mit dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ausführlich und im Einzelnen auseinandergesetzt und erklärt, warum es dennoch der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage folgt. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden, weil die Beklagte – anders als vom Bundesgerichtshof gefordert – keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten und geeigneten Beweis dafür angetreten hat, dass der Geschädigte einen vergleichbaren PKW für 13 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Haftungsfreistellung zu konkret benannten wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte mieten können.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote von Sixt, Europcar und Avis betreffen einen Zeitpunkt, der fast zwei Jahre nach dem Unfall liegt. Zwar mag es sein, dass die Preise in der Mietwagenbranche in der Vergangenheit niedriger lagen. Die bloße Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte bei Nachfrage auch im Juli 2010 die Angebote erhalten, ist aber nicht hinreichend substantiiert, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Denn die von der Beklagten vorgelegten Angebote waren dem tatsächlich vom Geschädigten gewählten und erforderlichen Tarif nicht vergleichbar: Zum einen bieten Sixt und Europcar eine inkludierte Vollkaskoversicherung beim genannten Preis nur gegen eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.050,- an; auch sind die Kilometer begrenzt. Bei Avis sind zwar die Kilometer unbegrenzt; aber in dem Angebot ist eine „Haftungsreduzierung“ enthalten, bei der es sich regelmäßig ebenfalls um eine Vollkaskoversicherung mit hoher Selbstbeteiligung handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die vorgelegten Angebote aus 65760 Eschborn, 65812 Bad Soden am Taunus und 65929 Frankfurt am Main dem Geschädigten mit Wohnsitz in 61462 Königstein nach einem Unfall in 61462 Königstein und Reparatur in 65779 Kelkheim ohne weiteres örtlich zugänglich gewesen sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit einen Hol- und Bringservice gegeben hätte. Im Übrigen bleibt offen, ob die Anzeigen in rechtlicher Hinsicht Angebote sind oder lediglich invitationes ad offerendum, deren Verfügbarkeit erst bei endgültiger Bestellung in der Eingabemaske geprüft wird. Weiter fehlen Angaben zu den Kosten für Zusatzpositionen, wie sie der Geschädigte in Anspruch nahm und nehmen durfte. Schließlich handelt es sich um Angebote aus dem Internet, auf die sich der Geschädigte gerade nicht verweisen lassen muss. Dass die genannten Fahrzeuge zum Anmietzeitpunkt zu dem genannten Preis auch bei telefonischer Nachfrage zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
Nach allem ergibt sich die folgende Berechnung der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten:
Der Mietpreis als solcher ist nach dem „Modus“ der Schwacke-Liste 2010 für ein Fahrzeug der Klasse 7 zu berechnen. Abzustellen ist dabei – in Abweichung vom Amtsgericht – nicht auf das Postleitzahlengebiet der Autovermietung, sondern auf das Postleitzahlengebiet der Werkstatt, hier 657. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Geschädigte nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigt, um seine Mobilität wieder herzustellen, bietet es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Deshalb ist für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07), NJW 2008, 1519, juris-Rdn. 11).
Hiernach ergeben sich aus der Schwacke-Liste, die Bruttobeträge ausweist, reine Mietwagenkosten von € 1.443,90 (= 1 x Wochenpauschale à € 711,90 zuzüglich 2 x 3-Tagespauschale à € 366,-). Dass der Preis bei der Annahme von 2 x der Wochenpauschale (= € 1.423,80) günstiger wäre, ist unerheblich. Denn der Geschädigte hat tatsächlich keine zwei Wochen, sondern 13 Tage angemietet.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von insgesamt € 338,- (= 1 x Wochenpauschale à € 182,- zuzüglich 2 x 3-Tagespauschale à € 78,-) zu erstatten. Der Geschädigte hat im Mietvertrag mit der Klägerin eine Vollkaskoversicherung vereinbart, so dass Ersatz der hierdurch angefallenen Mehrkosten verlangt werden kann. Ob der PKW des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder nicht, ist unerheblich. Denn der Geschädigte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05), NJW 2006, 360, juris-Rdn. 12).
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht auch die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens bei der Reparaturwerkstatt verlangen. Nach dem Mietvertrag erfolgten die Übergabe und die Rückgabe des Mietwagens in Kelkheim, während die Klägerin ihren Sitz in Sulzbach hat. Damit sind die Zustell- und Abholkosten tatsächlich angefallen. Nach Vorlage des Mietvertrages in der ersten Instanz hat dies die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt. Zustell- und Abholkosten gehören zu dem erforderlichen Schadensersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 11). Der Höhe nach hat die Klägerin auf Basis des „Modus“ der Schwacke-Liste einen Anspruch in Höhe von insgesamt € 50,- (= 2 x € 25,-).
Auch die Kosten für den Zweitfahrer sind von der Beklagten zu ersetzen. Im Mietvertrag ist der Zweitfahrer eingetragen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Fahrzeug auch von dem Zweitfahrer genutzt wurde. Überdies hat der Geschädigte stets Anspruch darauf, dass auch ein Zweitfahrer den Ersatzwagen führen darf. Da Mietwagenunternehmen regelmäßig wie hier die Benutzung eines Ersatzfahrzeugs vertraglich nur erlauben, wenn dafür Zusatzkosten gezahlt werden, ist es im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB irrelevant, ob ein zusätzlicher Fahrer stets mitversichert ist (vgl. das Urteil der Kammer vom 10.10.2012 (16 S 83/12); ähnlich auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 (5 U 44/10), NZV 2010, 614, juris-Rdn. 11 bei Vortrag zur Nutzung des Fahrzeugs durch den Zweitfahrer). Der Anspruch besteht insoweit auf der Grundlage des „Modus“ der Schwacke-Liste in Höhe von € 156,- (= 13 Tage à € 12).
Ob die Klägerin darüber hinaus einen Zuschlag zum Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann, kann nach dem entsprechenden „Verzicht“ der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer dahinstehen. Bei diesem Verzicht handelt es sich weder um eine (teilweise) Klageänderung noch um eine (teilweise) Klagerücknahme. Der prozessuale Anspruch wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. Hier verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten. Ob sie dies als unfallbedingte Mehraufwendungen oder als erforderlichen Normaltarif verlangt, ändert nichts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.2003 (VII ZR 355/02), NJW-RR 2004, 167, juris-Rdn. 14 zur Vorlage einer neuen Schlussrechnung bei einer Werklohnforderung).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für das Navigationssystem verlangen kann. Das Amtsgericht hat diese Kosten nicht zugesprochen; das Urteil ist insoweit nicht angefochten.
Die Klägerin muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten anrechnen lassen. Bei „klassengleicher“ Abrechnung wie im vorliegenden Fall hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 10.10.2012 (16 S 83/12)) einen Abschlag von 5% von dem gegebenen Erstattungsanspruch in toto für ausreichend, aber auch für angemessen.
Dies ergibt den folgenden Anspruch der Klägerin:
1 x Wochenpauschale à € 711,90: € 711,90
2 x 3-Tagespauschale à € 366,-: € 732,00
Vollkaskoversicherung
1 x Wochenpauschale à € 182,-: € 182,00
2 x 3-Tagespauchale à € 78,-: € 156,00
Zustell- und Abholkosten à € 25,-: € 50,00
Zweitfahrer 13 Tage à € 12,-: € 156,00
Zwischensumme: € 1.987,90
Abzüglich 5% ersparte Eigenaufwendungen: € 99,40
Abzüglich Zahlung der Beklagten: € 1.144,78
Forderung: € 743,72
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 30.07.2010 ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie über den Betrag von € 1.144,78 hinaus keine weitere Zahlung leisten werde und damit eine Mahnung entbehrlich gemacht.
Ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, für die Berufung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das LG Frankfurt am Main.
super begründung, super urteil
Hallo Babelfisch,
eine hervorragende Entscheidung der Berufungskammer in Frankfurt. Die Begründung für die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels überzeugt. Aber auch die Gründe für die Ablehnung der Fraunhofer-Liste sind nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt auch für die Ablehnung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Wie soll auch der Normalgeschädigte diesen Mittelwert als erforderlich ansehen? Insgesamt ein Super-Urteil.
Die Kommentare hier finde ich sensationell. Gerade so, als verdienten die, die sie schreiben, ihr Geld damit, andere in diesen Frage beraten zu dürfen. Mir hat bisher noch niemand erklären können, woher die Steigerungen zwischen den einzelnen Schwackelisten kommen, wenn man sich nur mal die Preissteigerungsraten des warenkorbes des statistischen Bundesamtes anschaut. Oder den Unsinn, der Unfallersatztarif finde seine Rechtfertigung u.a. in erhöhtem Ausfallisiko oder Mehrkosten in Bereitstellung pp. Ganz so, als stünde Mietwagenunternehmen nicht sogar ein zweiter Schuldner zur Verfügung oder er würde für den Unfallersatztarif auch nur ein Fahrzeug mehr bereitstellen.
Oder aber der Frage, wie „objektiv“ den die Schwackeliste zustandekommt. aber die gerichte, die das ansprechen, haben sicher einfach gar keine Ahnung.
Fragt sich nur, wie groß die derer ist, die sich hier täglich anmassen, dass zu beurteilen.
Achso ja, zu Willi Wacker: wie soll der Geschädigte denn Schwacke als erforderlich beurteilen können?? und er hat ja auch bei einem Mietwagenunternehmen so gar keine Möglichkeit, sich
über Preise zu informieren bzw sie einfach nur zur Kenntnis zu nehmen, damit erst gar keine Diskussion zur Frage der Verpflichtung zur Information entsteht. Die Preislisten liegen ja auch
nirgendwo aus. Und wenn Sie sich mal einen Mietwagen einfach so für eine Spritztour nehmen, fragen Sie auch nicht nach einem Preis. Natürlich nicht.
Schade, das hier keiner zugeben kann, dass es in der Frage Fraunhofer/Schwacke nicht um richtig oder falsch geht (weil jeder der Tabellen Schwächen hat, die gegen ihre alleinige Anwendung sprechen) , sondern nur darum, an welche Wahrheit man selber glaubt.
Nur tut hier nicht so, als würdet ausgerechnet Ihr die absolute Wahrheit kennen. Die kennt sogar der BGH nicht, der mehrmals Gelegenheit hatte, sich ausdrücklich gegen eine der Tabellen zu entscheiden. Was er nicht getan hat. Er hat beide Tabellen für anwendbar erklärt.
Aber wahrscheinlich sind auch die dort sitzenden Richter einfach zu blöd.
@ Diver
„Oder den Unsinn, der Unfallersatztarif finde seine Rechtfertigung u.a. in erhöhtem Ausfallisiko oder Mehrkosten in Bereitstellung pp. Ganz so, als stünde Mietwagenunternehmen nicht sogar ein zweiter Schuldner zur Verfügung oder er würde für den Unfallersatztarif auch nur ein Fahrzeug mehr bereitstellen.“
Ja wie bist Du denn drauf?
Nur weil Du marktwirtschaftliche Dinge nicht nachvollziehen kannst, musst Du niemanden kritisieren.
Frage doch einmal einen Fahrzeugvermieter wie hoch das Risiko ist eine Mietwagenrechnung vollständig zu erhalten, wenn eine Versicherung im Spiel ist. Da fällt mir doch spontan Carpartner ein, welche durch die Versicherungen erschaffen wurde, um die Mietwagenpreise (betrügerisch) zu steuern!
Da ist Frauenhofer nichts anderes! (gewünschtes, selektiertes) Ergebnis.
Würden Versicherungen rechtskonform u. seriös vorgehen, bräuchte man sicherlich nicht mehrere Tarife kalkulieren.
Du bist bestimmt ein Sachbearbeiter einer Versicherung, der diesen Mist, den man Dir vorgibt auch noch glaubt.
Die Leute, die hier schreiben, könnten sich täglich unter den warmen Tränen duschen, welche durch die Unfallopfer vergossen würden, wenn man sie nicht rechtzeitig vor dem „Gaunerkartell“ der Versicherungen gewarnt u. beraten hätte.
Nein BGH Richter sind nicht blöd, sie wissen aber anscheinend, wo man versucht sie anzulügen, oder heftig dabei ist, fadenscheinige Argumente vorzutragen.
Was absolut zynisch ist, ist der Umstand, dass ein unschuldiges Unfallopfer nachdem man sein Fahrzeug unbrauchbar gemacht hat, zuerst recherchieren soll, wer der billigste und auch der Versicherung genehm ist.
Gehts noch besser?