Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
schmunzelnd erinnere ich mich noch an die Worte des Herrn Rollinger vom GDV über die Regulierungsweise der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Es wird alles schnell reguliert. Oder so ähnlich. Ich verweise daher auf einen unserer letzten Beiträge. Nachfolgend geben wir Euch ein aktuelles Beispiel bekannt, dass die Aussagen des Herrn Rollinger nicht der Wahrheit entsprechen. Die beklagte Versicherung hat wieder einmal alles bestritten. Nur dieses Bestreiten war unsubstantiiert. Es war ein Bestreiten ins Blaue hinein. Nur um sich um erforderlichen Schadensersatz zu drücken, wird einfach alles Mögliche ins Blaue hinein bestritten. Es ist nichts von sofortiger und gänzlicher Regulierung zu sehen. Welcher Hohn spricht da aus den Worten des Herrn Rollinger, wenn er erklärt, dass alles sofort und gänzlich reguliert werde. Statt diesen Aussagen zu folgen, werden Mietwagenkosten, Nutzungswille und gefahrene Kilometer schlichtweg bestritten. Einfach nur peinlich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 650 C 128/13
Verkündet am 30.12.2013
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger-
gegen
… , vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch d. Vorsitzenden
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 650 – durch die Richterin am Amtsgericht Sjursen-Stein am 30.12.2013 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.398,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ein Betrag von Euro 1.320,90 seit dem 7.9.2012 und auf einen weiteren Betrag von Euro 78,05 seit dem 26.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird, an den Klägerais nicht Streitwert erhöhende Nebenforderung Euro 61,88 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Versicherer des Unfallgegners restlichen der Höhe nach unstreitigen Schadenersatz aus einem Unfall vom 19.2.2012
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig, der Schaden bis auf die Mietwagenkosten und die bei der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer ausgeglichen. Der Wagen des Klägers erlitt Totalschaden. Der Widerbeschaffungswert wird mit Euro 17.500,00 brutto angegeben, der Restwert wird Euro 5.500,00 brutto. Der Kläger mietete vom 20.2.2012 – 5.3.2012 einen Mietwagen an zum Preis von Euro 1.120,90. Im Durchschnitt fuhr er täglich 24 km. Die Schadenersatzzahlungen für seinen Wagen wurden der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Mietzeit nutzte der Kläger gelegentlich den Wagen seines Bruders. Am 26.6.2012 erwarb er von einem Gebrauchtwagenhändler als Ersatzwagen einen gebrauchten Opel Meriva 1,7 Diesel mit Erstzulassung 2004 zum Preis von Euro 3.200,00. Die Rechnung enthält den Hinweis „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG“. Der Mehrwertsteuersatz beträgt damit Euro 78,05. Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1398,95 nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf ein Betrag von Euro 1320,90 seit dem 7.9.2012 und auf einen weiteren Betrag von Euro 78,05 seit dem 26.10.2013 zu zahlen;
an ihn als nicht Streitwert erhöhende Nebenforderung Euro 61,88 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, es habe kein Nutzungswille bestanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und der Höhe nach unstreitige Klage ist vollen Umfangs begründet.
Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Mietwagen:
Die geltend gemachten Mietwagenkosten stehen dem Kläger zu.
Soweit die Beklagte daraufhinweist, der Kläger habe schon mit Rücksicht auf den viermonatigen Wiederbeschaffungszeitraum keinen Nutzungswillen gehabt, greift der Einwand nicht. Der Wagen des Klägers erlitt Totalschaden. Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall den Mietwagen an und nutzte ihn 13 Tage. Allein der Umstand, dass er ein Ersatzfahrzeug anmietete zeigt, dass Nutzungswille bestand. Im Übrigen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der Schadensersatzanspruch aus dem Unfall an die finanzierende Bank gezahlt wurde und somit für eine Neuanschaffung nicht zur Verfügung stand. Die Beklagte kann sich dann nicht auf den alleinigen Hinweis zurückziehen, der Kläger hätte einen Wagen früher kaufen müssen.
Der Hinweis, der Kläger hätte den Wagen seines Bruders nutzen können, ist unsubstantiiert. Unstreitig bestand diese Möglichkeit zeitweilig, der Kläger hat jedoch Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung. Dass diese notwendig war, zeigen die gefahrenen Kilometer.
Die Beklagte hat mit dem Einwand, der Kläger könne keinen Mietwagen in Anspruch nehmen weil er nur 24 km pro Tag gefahren sei und nicht 25 km, keinen Erfolg. Die Anmietung erfolgte bei der Firma … auf Basis eines Abkommens zwischen dieser und der Beklagten. In diesem Abkommen hat die Beklagte darauf verzichtet, entsprechende Einwände vorzubringen. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Vereinbarung berufen kann, ist im übrigen die Unterschreitung um 1 km so gering, dass der Kläger daran nicht festgehalten werden kann. Bei einer Nutzung in diesem Grenzbereich ist ihm ein Vorwurf auf Missachtung der Schadensminderungspflicht nicht zu machen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsprechung zum Teil bereits von der Zulässigkeit der Anmietung eines Wagens bei einem Bedarf von 20 km pro Tag ausgeht
Mehrwertsteuer:
Auch diese steht dem Kläger zu. Es wird auf die zutreffenden zitierten Ausführungen des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 27.6.2011 (41 S 50/11) verwiesen. Anders läge der Fall nur, wenn der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre, was nicht der Fall ist.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Darüber hinaus haben die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Schadenersatz zu leisten in Höhe einer 13/10 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Dies entspricht dem geltend gemachten Betrag.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäߧ91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäߧ 709 ZPO.
Kann mir einer sagen, um welche Versicherung es sich gehandelt hat? Vielleicht die R und V- Versicherung in Wiesbaden?