AG Ingolstadt verurteilt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.12.2013 – 12 C 1155/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus Ingolstadt gegen die KRAVAG Versicherung aus abgetretenem Recht bekannt. Das Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, dass Herr Rollinger beim GDV als Märchenonkel unterwegs ist. Von korrekter und zügiger Schadensregulierung kann keine Rede sein. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Meike Becker aus 92224 Amberg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Ingolstadt

Az.: 12 C 1155/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Kravag-Allgemeine-Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Caspers Friedrich, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Amtsgericht … am 20.12.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2013 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 84,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313a ZPO).

Entscheidungsgründe

1.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe eines Betrages von 84,41 € zuzüglich Verzugszinsen.

Der Geschädigte … hat wirksam seine Schadensersatzansprüche aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls vom 13.05.2013 gegenüber der Beklagten abgetreten.

Die Abtretungserklärung des Geschädigten … ist hinreichend bestimmt. Das betreffende Schadensereignis lässt sich dem Gutachtensauftrag und der Abtretungserklärung des Geschädigten sowie den Angaben zum Schädiger bzw. zur Versicherungsgesellschaft entnehmen.

Die Beklagtenseite hat gegenüber der Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatz im Hinblick auf die Sachverständigen kosten gemäß Rechnung der Klägerin vom 14.05.2013 zu Unrecht gekürzt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser umfasst alle Aufwendungen, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind hierbei zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierbei entscheidend, dass der Geschädigte bei Sachverständigenkosten mit seinem tatsächlichen Aufwand den „Rahmen“ des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt. Wenn dies grundsätzlich der Fall ist, ist weder der Schädiger noch das Gericht des Schadensersatzprozesses berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (siehe BGH NZV 2007, 455 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Folgerichtig bestimmt sich die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 2 BGB nicht nach dem günstigsten oder üblichen Tarif, sondern danach, was sich noch im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen hält. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Ersatzpflicht dort ihre Grenzen findet, wo die vereinbarten Preis einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen augenscheinlich als unzweckmäßig und übersetzt erscheinen müssen.

Auf dem Markt für Sachverständigengebühren hat keine dem Mietmarkt vergleichbare Entwicklung stattgefunden. Insbesondere hat sich kein spezieller Unfallersatztarif herausgebildet, der teilweise erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarifen liegt. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars wird vom BGH grundsätzlich als rechtlich zulässige Preisgestaltung angesehen, da der Sachverständige die richtige Ermittlungs des Schadensbetrages als Erfolg schuldet (siehe BGH NZV 2007, 455 ff. = NJW 2007, 1450).

Dass im vorliegenden Fall ein nach der Schadenshöhe gestaffelter Grundpreis offenkundig derart überhöht wäre, dass einem wirtschaftlich denkenden Geschädigen die Kosten für das zu erholende Sachverständigengutachten als unzweckmäßig und übersetzt hätte erscheinen müssen, ist angesichts der Haftung des Sachverständigen für die Richtigkeit der Schadenshöhe, seines Aufwandes bei einer Kfc-Begutachtung und der erforderlichen Vorbildung und Sachkunde des Sachverständigen nicht ersichtlich. Dies gilt vorallem vor dem Hintergrund, dass seitens des Gerichtes erholte schriftliche Kfz-Sachverständigengutachten, die nach konkretem Aufwand und JVEG abgerechnet werden, nur selten unter 1.000,00 € kosten.

Bei der vorzunehmenden Betrachtungsweise kommt es auch auf die Frage, ob die Ergebnisse der BVSK-Befragung bzw. der vorliegend vereinbarte Preis einem angemessenen oder üblichen Preis entsprechen, nicht an. Entscheidend ist gemäß § 249 BGB allein, dass der Rahmen des wirtschaftlich noch Vernünftigen nicht verlassen wird.

Das gegenständliche Gutachten enthält ein Grundhonorar in Höhe von 470,00 €, das sich an der Schadenshöhe orientiert. Das gegenständliche Gutachten umfasst einschließlich Fotoanlage insgesamt 25 Seiten; die berechneten Nebenkosten sind nicht derart hoch, dass sie aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten als offenkundig übersetzt angesehen werden müssen. Die geltend gemachten Nebenkosten halten sich teilweise noch im Korridor der Befragung der BVSK 2013; innerhalb des Korridors rechnen 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar ab. Nach Befragung der BVSK rechnen diejenigen Sachverständigen, die keine oder nur geringere Nebenkosten erheben, so ab, dass dies über höhere Grundgebühren kompensiert wird. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass auch die berechneten Nebenkosten im Schadensrecht im Sinne des § 249 BGB als zweckmäßig und erforderlich zu geltend haben. Der Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall auf eine zeitnahe Schadensfeststellung angewiesen.

Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unbillig belastet.

Das Schadensrecht kompensiert etwaige auf Seiten des Schädigers entstehende Unbilligkeiten dadurch, dass der Schädiger gemäß § 255 BGB vom Geschädigten die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Dritten verlangen kann.

Nach alledem ist die Beklagte gegenüber der Klägerin aus deren abgetretenen Anspruch zur Bezahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 744,86 € verpflichtet.

Nachdem die Beklagte vorprozessual hierauf lediglich einen Betrag von 660,45 € bezahlt hat, erwies sich die Klage in Höhe des Differenzbetrages von 84,41 € als begründet.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 286, 288, 291 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

5.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Ingolstadt verurteilt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.12.2013 – 12 C 1155/13 -.

  1. KRAVAG-INSIDER sagt:

    Die Argumentation, mit der Schadenersatzkürzungen beim abgerechneten Sachverständigenhonorar gerechtfertigt werden, ist schlichweg ein untauglicher Versuch, die davon Betroffenen nach Strich und Faden zu veräppeln und dann folgt die Quittung dafür auf dem Fuß, wie auch hier jetzt wieder. Aber gerade bei der KRAVAG sollte man auch den Schädiger ohne seine Versicherung verklagen, damit die VIP-Versicherten einmal erfahren,welcher honorigen Versicherungsgesellschaft sie bisher vertraut haben. Da wird die Werbung ad absurdum geführt und wahrscheinlich raschelt es dann so richtig im Karton, denn potentielle Dummheit und Dreistigkeit muss geahndet werden.

    Interessant in den Entscheidungsgründen ist nachfolgende Passage:

    „Nach Befragung der BVSK rechnen diejenigen Sachverständigen, die keine oder nur geringere Nebenkosten erheben, so ab, dass dies über höhere Grundgebühren kompensiert wird.“

    Hallooooo ???
    „Gebühren“ schon mal gar nicht . Nebenkostenkompensierung durch höheres Grundhonorar? Wie funktioniert das denn ? Ich bin der Meinung, dass Nebenkosten von der Schadenhöhe unabhängig sind. Wie können sie dann im Grundhonorar, das sich an der Schadenhöhe orientiert, eine Kompensationsfunktion erfüllen ? Vielleicht so: Weniger
    oder überhaupt keine Fotos, weniger Schreibseiten, keine bezahlten Rechnungen für Fremdleistungen bei AUDATEX, Anreise mit dem Fahrrad oder jedes Unfallfahrzeug wird zum Sachveständigen transportiert zwecks Vermeidung von Reiskosten , Beweissicherung
    und Prognosedarstellung beispielsweise durch Rumänische Zuwanderer mit der Folge, dass die Übersetzung beim eintrittspflichtigen Haftplichtversicherer erfolgt, denn welcher Sachverständige ist verpflichtet, sein Gutachten in Deutscher Sprache abzusetzen ? –
    KRAVAG-INSIDER

  2. Rolf L. sagt:

    Die gezielte bzw.vorsätzliche Diskriminierung von Unfallopfern und der von diesen beauftragten Sachverständigen sollte grundsätzlich unter Strafe gestellt werde, um diesem irrwitzigen Treiben endlich ein Ende zu bereiten und auch die Justiz nicht zum Spielball versicherungsseitiger Interessen verkommen zu lassen. Herr Bundesjustizminister, Ihre Initiative ist gefragt !

    Rolf L.

  3. Insider sagt:

    @ Rolf L.
    Das wird dem BMJ wie so vieles Andere am A…. vorbeigehen!

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