Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
auch am Rosenmontag 2014 veröffentlichen wir hervorragende Urteile, wohl wissend, dass heute nur ein kleiner Leserkreis sich mit Sachverständigenkosten-Urteilen beschäftigen wird. Nachfolgend geben wir Euch hier ein weiteres Honorarurteil aus Leipzig gegen die HUK-Coburg mit einer prima Begründung bekannt. Ein zweites – mit fast gleichlautender Begründung – folgt demnächst. Man könnte es ohne weiteres als Musterurteil verwenden. Immerhin ist das Leipziger Urteil gegen die HUK-Coburg noch vor dem Urteil der VI. Zivilkammer des BGH – VI ZR 225/13 – verkündet worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 108 C 7724/13
Verkündet am: 10.01.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK24 AG, Bahnhofsplatz 1,96450 Coburg
— Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013 am 10.01.2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 sowie weitere 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zuzahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 162,32 EUR.
Tatbestand
Vom Tatbestand wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet,
Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Schadensersatz in Höhe von 162,32 EUR nach §§ 7 Abs, 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.
1.
Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb einer Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Unstreitig wurde der Pkw Skoda Fabia 1,2 http Classic, amtliches Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht des Beklagten unstreitig ist.
2.
… hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen übertragen werden (Abtretung § 398 S. 1 BGB) und mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).
Am 27.11.2011 unterschrieb … die vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüro enthielt das Angebot auf Abschluss des Abtretungsvertrages, das … annahm, so dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle des … trat und vorliegend aktivlegitimiert ist.
Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004; VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).
4.
Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstelleraufwand geltend gemacht werden.
Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urt. des BGH v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06, zitiert nach Juris). Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, zitiert nach Juris) auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ162,165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Die Kosten des Sachverständigen hat dann der Schädiger nach §249 Abs. 2 BGB nur zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Urt. des BGH v. 23.01.2007 a.a.O.). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.),
Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.084,33 EUR wurde unstreitig in Höhe von 922,01 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach nur 162,32 EUR, also ein Bruchteil von 15 %. Dieser Anteil an Sachverständigenkosten ist derart gering, dass sich aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten lässt, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.
II.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.
Eine „hervorragende Begründung“ kommt ohne den zirkelschlüssig völlig verfehlten Vergleich der Höhe der Gutachterkosten mit der Höhe der Regulierung aus.