AG Hagen verurteilt VN der VHV zur Zahlung der von der VHV gekürzten Schadensbeträge mit Urteil vom 7.2.2014 – 15 C 225/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Hagen in Westfalen bekannt. Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls rechnete seinen Unfallschaden fiktiv auf Grund des von ihm eingeholten Schadensgutachtens ab. Wieder war es die VHV-Versicherung, die meinte, die im Gutachten aufgeführten Schadenspositionen kürzen zu müssen. Dabei hat sie allerdings wieder einmal die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Die persönlich in Anspruch genommene Versicherungsnehmerin der VHV wurde verurteilt, die von ihrer Versicherung gekürzten Schadenspositionen selbst zu zahlen. Es war ein Bärendienst, den die eigene Versicherung ihrer Versicherten geleistet hat. Nun muss diese für das rechtswidrige Kürzen der berechtigten Schadensersatzansprüche durch ihre eigene Versicherung bluten. Eine schöne Versicherung, die so mit ihren Versicherten umgeht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

15 C 225/13

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

 des Herrn Y. R.,  H.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. P.,  A.

gegen

Frau N. E. ,  W.,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Hagen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495aZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.02.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 462,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 462,57 EUR.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht ein restlicher Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 7 StVG aus dem Verkehrsunfall vom 17.03.2013 in Hagen i.H.v. 462,57 EUR zu.

Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass noch folgende Schadenspositionen offen sind:

25,00 EUR Materialkosten für die Hohlraumversiegelung und das Schwemmmaterial,
94,00 EUR Reinigungskosten,
94,00 EUR Verbringungskosten,
249,57 EUR UPE-Aufschläge.

Der Kläger hat diese Schadenspositionen schlüssig dargelegt, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag entgegengetreten wäre. Insbesondere sind auch die beiden letztgenannten Schadenspositionen erstattungsfähig entsprechend der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.10.2012 (NZV 2013, 247), der sich das Gericht anschließt. Die Voraussetzungen der regionalen Üblichkeit dieser Kosten hat die Klägerseite ebenfalls schlüssig dargelegt.

Hinsichtlich der restlichen Rechtsanwaltskosten ist folgendes auszuführen:

Diese sind nach dem schlüssigen Klägervortrag nach einem Gegenstandswert von 9.317,68 EUR zu berechnen. Allerdings ist der Gebührenansatz von 1,55 überhöht. Zutreffend ist ein Satz von 1,3 anzusetzen. Der vorliegende Fall war weder umfangreich noch schwierig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben den Sachschäden auch noch ein Schmerzensgeld i.H.v. 300 EUR begehrt wurde und der Klägervertreter sich mit einem Prüfbericht der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen musste. Auch dies sind Tätigkeiten die im Rahmen einer durchschnittlichen Unfallregulierung regelmäßig anfallen.

Die Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, ist Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann, die über die Regelgebühr von 1,3 hinausgeht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Gericht auch zu prüfen, vgl. BGH-Urteil vom 11.07.2012 (VIII ZR 323/11).

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind daher im vorliegenden Fall wie folgt zu berechnen:

486,00 Euro x 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer = 775,64 EUR.

Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 718,40 EUR verbleibt ein restlicher Anspruch i.H.v. 57,24 EUR, der tituliert wurde. Im übrigen war die Klage jedoch abzuweisen.

Die Nebenforderungen resultieren aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Hagen verurteilt VN der VHV zur Zahlung der von der VHV gekürzten Schadensbeträge mit Urteil vom 7.2.2014 – 15 C 225/13 -.

  1. positive Erinnerungen sagt:

    Das AG Hagen hatte Ende der 80iger Anfang 90er Jahre auch schon ein sehr schönes Urteil zur Erstattungspflicht für einen 2. Fotosatz zur Waffengleichheit des Geschädigten gesprochen. Offensichtlich setzt sich dieser faire Geist dort gegenüber Unfallgeschädigten bis heute so fort.

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