Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier das Sahnestück des Tages – das seit längerem erwartete Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK Coburg und deren VN. Die Erwartungshaltung zu dem zu erwartenden Urteil des zuständigen VI. Zivilsenates des BGH zu der auch hier immer wieder diskutierten Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 II 1 BGB war groß. Insbesodere im Angesicht des hohen Nebenkostenniveaus – 2,80 € für ein Lichtbild und 1,80 € Euro für den Kilometer – ist die BGH-Entscheidung erfreulich. Mit Sicherheit liegt in dem Urteil auch ein Erfolg der jahrelangen „Vorarbeit“, die dieser Blog in mühevoller Kleinarbeit hier erbracht hat. Denn die bisherigen hier regelmäßig vertretenen Ausführungen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten wurden im Wesentlichen durch den BGH bestätigt. Dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten sei Dank. Ich hoffe, dass zu diesem BGH- Urteil nunmehr mehr Kommentare kommen.
Viele Grüße
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/13 Verkündet am:
. 11. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
…
Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – LG Darmstadt
. AG Seligenstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 87,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € nebst Zinsen verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.
Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 € zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 € in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:
Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens € 260,00
Lichtbilder (11) 8 x € 2,80 (1 Satz) € 22,40
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten € 75,00
Fahrtkosten/Zeit (51 km x Euro 1,80 max. € 100,00) € 91,80
Mehraufwand Restwertbörse € —
______________________________________________________
Zwischensumme ohne MwSt € 449,20
MwST 19,0% € 85,35
Endsumme incl. MwSt € 534,55
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 74,97 € geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK (im Folgenden: „BVSK-Honorarbefragung“) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 €, auf die die Beklagte bereits 390 € gezahlt habe.
II.
1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 , VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12 , VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 , VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu. Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1.500 € und 2.000 €, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.
Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.
Galke Zoll Diederichsen
. Pauge Offenloch
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05.10.2012 – 1 C 610/12 (3) –
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2013 – 21 S 191/12 –
—————————————————
Zur Vervollständigung der aktuellen BGH-Entscheidung hier nachfolgend die Entscheidung des LG Darmstadt, das der BGH-Revision zugrunde lag.
Landgericht Darmstadt Verkündet am
. 17. April 2013
Aktenzeichen: 21 S 191/12
1 C 610/12 (3) Amtsgericht Seligenstadt
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch den Präsidenten des Landgerichts … den Richter am Landgericht … die Richterin am Landgericht ..
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 05.10.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaitsgebühren in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufüngsverfahrens wird auf 144,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls restliche Gutachtenkosten.
Am 25.05.2012 ereignete sich in Nieder-Roden ein Verkehrsunfall, für dessen Schaden die Beklagte zu 100 % aufzukommen hat.
Der Kläger gab ein Kfz-Schadensgutachten in Auftrag, das unter dem 28.02.2012 erstellt und mit 534,55 € in Rechnung gestellt wurde. Dabei wurde eine Grundgebühr von 260,- € berechnet, 11 Lichtbilder zu je 2,80 €, für Telefon/EDV, Büromaterial, Porto und Schreibkosten pauschal 75,- € und für Fahrtkosten samt diesbezüglichen Zeitaufwand 91,80 € (51 km á 1,80 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Rechnung (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 teilte der Kläger der Beklagten die Abrechnung seines Schadens einschließlich der Gutachtenkosten mit und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20.03.2012.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die X regulierte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 390,- €. Der Differenzbetrag in Höhe von 144,55 € ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht Seligenstadt hat die Klage abgewiesen. Sachverständigenkosten seien nur dann nicht zu ersetzen, wenn für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetze und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stünden, dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachte.
Dergleichen sei in Bezug auf das Grundhonorar für den geschädigten Kläger weder bei Auftragserteilung noch bei Erhalt der Gebührenrechnung ersichtlich gewesen, zumal sich das Grundhonorar von 260,- € im Rahmen des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewege.
Der Kläger habe aber nicht von der Erforderlichkeit der zu dem Grundhonorar hinzu-zusetzenden Nebenkosten ausgehen dürfen. Diesbezüglich sei auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) abzustellen und damit darauf, ob der Kläger bei einer eigenen Zahlungspflicht die Kosten ebenfalls als erforderlich angesehen und beglichen hätte. Das sei hinsichtlich der Positionen Fahrt-, Schreib- und sonstigen Bürokosten nicht der Fall. Der Kläger hätte vielmehr den Umstand, dass sich die Nebenkosten auf 73 % des Grundhonorars beliefen, zum Anlass genommen, diese Positionen zu überprüfen und zu kürzen. Dabei sei nicht von einer pauschalen, an der Höhe des zulässigen Grundhonorars orientierten Obergrenze für die Nebenkosten auszugehen, sondern diese seien in voller Höhe zu ersetzen, sofern sie tatsächlich angefallen und nicht bereits durch das Grundhonorar abgedeckt seien. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass mit einem Grundhonorar gerade nicht sämtliche Nebenkosten abgedeckt seien, da dies auch in keiner der gesetzlich fixierten berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe so vorgesehen sei. Allerdings habe der Sachverständige bei den Nebenkosten keinen Spielraum, sondern könne nur Ersatz der tatsächlich angefallenen und einzeln begründeten Unkosten beantragen. Es seien die Fahrtkosten auf 0,30 € pro Kilometer entsprechend, VV 7003 RVG zu kürzen und die Bürokosten auf 25,- €. Schreibkosten seien bereits mit dem Grundhonorar verwirkt, weil grundsätzlich ein schriftliches Gutachten geschuldet sei und 25,- € sei die übliche Bearbeitungspauschale. Die somit gerechtfertigten Gutachtenkosten von 384,01 € seien durch die Zahlung der Beklagten bereits ausgeglichen, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustünde.
Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Der Geschädigte wisse nicht und müsse auch nicht wissen, wie sich Gutachterhonorare zusammensetzten, ansonsten würden die von ihm erwarteten Fähigkeiten überspannt. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert werde, denn der Geschädigte sei in Bezug auf beide Positionen Laie.
Der Geschädigte könne zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht wissen, in welcher Höhe Gutachterkosten entstehen und könne diese auch nicht beeinflussen. Eine Unangemessehheit könne er erst erkennen, nachdem ihm die Gutachterrechnung gestellt worden sei. Sei an der Rechnung jedoch nichts auffällig, so habe der Geschädigte selbst auch keinen begründeten Einwand, mit dem er in der Lage wäre, die Bezahlung des Sachverständigen zu verweigern. In einem solchen Fall dürfe nicht im Nachhinein eine Preiskontrolle erfolgen und der Geschädigten mit Gutachterkosten belasten werden, gegen die er nichts hätte ausrichten können.
Das Grundhonorar belaufe, sich hier auf etwa 25 % der Schadenshöhe und liege damit innerhalb des Rahmens, den die 6. Kammer des Landgerichts Darmstadt als Grenze angenommen habe. Aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folge, dass das Unfallopfer darauf vertrauen könne, dass die Schadenspositionen, die es legitim ausgelöst habe, im Nachhinein auch ersetzt würden. Die Versicherung könne und müsse ihre Einwände direkt gegenüber dem Sachverständigen erheben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten ist nicht in dem vorgenommenen Ausmaß gerechtfertigt.
a) Dabei ist als Ausgangspunkt von der Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450) auszugehen. Darin führt dieser aus:
„Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 -VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162,161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.)“.
Nach dem BGH überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schädenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; Rn. 15ff.).
Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nach dem BGH nicht angebracht (BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, Rn..15 ff.).
Die Gerichte können aber Feststellungen treffen, entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, aus denen sich ergibt, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, kann in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. u. a. LG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2011, Az: 2-01 313/10, Schaden-Praxis 2011, 449) hinsichtlich des Grundhonorars ebenso wie in Bezug auf die Nebenkosten auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt werden.
Im Vergleich zu der VKS Honorarumfrage spricht für diese, dass hier die Grundlagen. der Erhebung angegeben werden (vgl. II Erhebungsgrundlagen), was bei der VKS-Umfrage nicht der Fall ist.
Legt man hier den in der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 festgestellten Honorar-und Nebenkostenkorridor zugrunde, so übersteigt das hier abgerechnete Sachverständigenhonorar von 534,55 € die dort genannten Beträge. Dabei schätzt die Kammer das erforderliche Grundhonorar auf 260,– €, wobei sie berücksichtigt, dass sich der Netto-Schaden mit 1.048,42 € eher bei einem Netto-Schaden von 1.000,– € und damit einem Grundhonorarkorridor von 217,- bis 249,- € bewegt als im Bereich eines Schadens von 1.250,– € mit einem Grundhonorarkorridor von bis zu 277,– €.
Legt man dieses Grundhonorar von 260,– € zugrunde und kürzt die abgerechneten Nebenkosten entsprechend den Höchstbeträgen des Korridors der BVSK-Befragung 2010/2011, so kommt man auf einen danach als erforderlich zu schätzenden Gesamtbetrag von 446,85 €.
Grundhonorar 260,— €
Lichtbilder: 11 x 2,57 € = 28,27 €
Telefon, Porto, Schreibkosten pauschal 32,15 €
Fahrtkosten: 51 x 1,08 € 55,08 €
. 375,55 €
Zuzüglich 19% 71,35 €
Gesamt: 446,85 €
Da die Beklagte bereits 390,- € bezahlt hat, kann der Kläger noch weitere 56,90 € verlangen.
2. Verzugszinsen kann der Kläger nach §§ 286, 288 BGB ab dem 21.03.2012 verlangen. Er hat mit Schreiben vom 06.03.2012 seine Forderung erstmalig beziffert und zur Zahlung bis zum 20.03.2012 aufgefordert. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er danach ohne weitere Mahnung gerichtliche Schritte unternehmen werde, die Bezifferung also mit der Mahnung verbunden.
Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung, des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz, ,11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970, Az.: VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001, Az.: VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn, 16).
3. Der Anspruch auf die nicht beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, nach § 291 BGB sind hierauf ab der Zustellung des Mahnbescheids (§ 696 Abs, 3 ZPO), mithin seit dem 01.04.2012, Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Allerdings beläuft er sich nur auf 43,31 € ausgehend von einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert bis 2.000,- (172,90 €) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20,- € und Mehrwertsteuer, somit insgesamt 229,55 €, auf die lediglich 186,24 € gezahlt wurden.
4. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig aber nicht begründet.
Für den Kläger besteht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, da § 104 Abs.1 ZPO nur die Verzinsung ab dem Eingang des Festsetzungsantrages betrifft. Gleichzeitig schließt § 104 Abs. 1 ZPO einen weitergehenden materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch auf Zinsen nicht aus (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 104 Rn. 6).
Allerdings hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm durch Einzahlung der Gerichtskosten tatsächlich hierauf zu zahlende Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz entgehen, so dass hier mangels Schadens ein diesbezüglicher Anspruch auf Verzugsschaden ausscheidet.
5. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja nach welchen Grundsätzen die Kosten eines Gutachtens, das im Rahmen der Regulierung nach einem Verkehrsunfall eingeholt wird, gekürzt werden können, der Fortbildung des Rechts dient (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
—————————————————
Entscheidung des LG Darmstadt nach Zurückverweisung durch den BGH
Landgericht Darmstadt Verkündet am:
. 25. Juni 2014
Aktenzeichen: 21 S 191/12
1 C 810/12 (3) Amtsgericht Seligenstadt
I m N a m e n d e s V o l k es
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger und Berufungskläger –
gegen
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
durch den Präsidenten des Landgerichts H.
den Richterin am Landgericht Dr. S.
die Richterin am Landgericht E.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 05.10.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 74,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 144,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls restliche Gutachtenkosten.
Am 25.02.2012 ereignete sich in Nieder-Roden ein Verkehrsunfall, für dessen Schaden die Beklagte zu 100 % aufzukommen hat.
Der Kläger gab ein Kfz-Schadensgutachten in Auftrag, das unter dem 28.02.2012
erstellt und mit 534,55 € in Rechnung gestellt wurde. Dabei wurde eine Grundgebühr von 260,– € berechnet, 11 Lichtbilder zu je 2,80 €, für Telefon/EDV, Büromaterial, Porto und Schreibkosten pauschal 75,- € und für Fahrtkosten samt diesbezüglichen Zeitaufwand 91,80 € (51 km à 1,80 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Rechnung (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 teilte der Kläger der Beklagten die Abrechnung seines Schadens einschließlich der Gutachtenkosten mit und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20.03.2012.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die HUK-Coburg, regulierte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 390,– €. Der Differenzbetrag in Höhe von 144,55 € ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht Seligenstadt hat die Klage abgewiesen. Sachverständigenkosten seien nur dann nicht zu ersetzen, wenn für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetze und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stünden, dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachte.
Dergleichen sei in Bezug auf das Grundhonorar für den geschädigten Kläger weder bei Auftragserteilung noch bei Erhalt der Gebührenrechnung ersichtlich gewesen, zumal sich das Grundhonorar von 260,– € im Rahmen des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewege.
Der Kläger habe aber nicht von der Erforderlichkeit der zu dem Grundhonorar hinzuzusetzenden Nebenkosten ausgehen dürfen. Diesbezüglich sei auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) abzustellen und damit darauf, ob der Kläger bei einer eigenen Zahlungspflicht die Kosten ebenfalls als erforderlich angesehen und beglichen hätte. Das sei hinsichtlich der Positionen Fahrt-, Schreib- und sonstigen Bürokosten nicht der Fall. Der Kläger hätte vielmehr den Umstand, dass sich die Nebenkosten auf 73 % des Grundhonorars beliefen, zum Anlass genommen, diese Positionen zu überprüfen und zu kürzen. Dabei sei nicht von einer pauschalen, an der Höhe des zulässigen Grundhonorars orientierten Obergrenze für die Nebenkosten auszugehen, sondern diese seien in voller Höhe zu ersetzen, sofern sie tatsächlich angefallen und nicht bereits durch das Grundhonorar abgedeckt seien. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass mit einem Grundhonorar gerade nicht sämtliche Nebenkosten abgedeckt seien, da dies auch in keiner der gesetzlich fixierten berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe so vorgesehen sei. Allerdings habe der Sachverständige bei den Nebenkosten keinen Spielraum, sondern könne nur Ersatz der tatsächlich angefallenen und einzeln begründeten Unkosten beantragen. Es seien die Fahrtkosten auf 0,30 € pro Kilometer entsprechend W 7003 RVG zu kürzen und die Bürokosten auf 25,– €. Schreibkosten seien bereits mit dem Grundhonorar verwirkt, weil grundsätzlich ein schriftliches Gutachten geschuldet sei und 25,– € sei die übliche Bearbeitungspauschale. Die somit gerechtfertigten Gutachtenkosten von 384,01 € seien durch die Zahlung der Beklagten bereits ausgeglichen, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustünde.
Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Der Geschädigte wisse nicht und müsse auch nicht wissen, wie sich Gutachterhonorare zusammensetzten, ansonsten würden die von ihm erwarteten Fähigkeiten überspannt. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert werde, denn der Geschädigte sei in Bezug auf beide Positionen Laie.
Der Geschädigte könne zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht wissen, in welcher Höhe Gutachterkosten entstehen und könne diese auch nicht beeinflussen. Eine Unangemessenheit könne er erst erkennen, nachdem ihm die Gutachterrechnung gestellt worden sei. Sei an der Rechnung jedoch nichts auffällig, so habe der Geschädigte selbst auch keinen begründeten Einwand, mit dem er in der Lage wäre, die Bezahlung des Sachverständigen zu verweigern. In einem solchen Fall dürfe nicht im Nachhinein eine Preiskontrolle erfolgen und der Geschädigte mit Gutachterkosten belasten werden, gegen die er nichts hätte ausrichten können.
Das Grundhonorar belaufe sich hier auf etwa 25 % der Schadenshöhe und liege damit innerhalb des Rahmens, den die sechste Kammer des Landgerichts als Grenze angenommen habe. Aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folge, dass das Unfallopfer darauf vertrauen könne, dass die Schadenspositionen, die es legitim ausgelöst habe, im Nachhinein auch ersetzt würden. Die Versicherung könne und müsse ihre Einwände direkt gegenüber dem Sachverständigen erheben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe zwei Tage Zeit gehabt, einen Gutachter auszuwählen. Er hätte durch Anrufe bei weiteren Gutachtern deren Preise feststellen können und feststellen können, welche Preise die Versicherung der Beklagten zu zahlen bereit ist. Mit Schreiben vom 27.02.2012 sei er auf seine Schadensminderungspflicht und auf erstattungsfähige Honorare hingewiesen worden, so dass er sich nach den Kosten hätte erkundigen müssen. Es werde bestritten, dass überhaupt eine wirksame Beauftragung des Gutachters und eine wirksame Honorarvereinbarung erfolgt sei.
Die Kammer hat mit Urteil vom 17.04.2013 unter Zulassung der Revision die Beklagte zur Zahlung von weiteren Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der BGH hat die Sache mit Urteil vom 11.02.2014 an die Kammer zurückverwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten ist nach den im Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) dargelegten Grundsätzen nicht gerechtfertigt.
a) Der BGH hat ausgeführt, dass der Kläger hier einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann.
Erforderlich seien diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne, sei er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlange vom Geschädigten aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Vom Geschädigten könne nicht verlangt werden, dass er Verzicht übe oder Anstrengungen mache, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen würden. Dem Geschädigten solle bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen.
Die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, erfordere eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Dabei sei Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Nach diesen Maßstäben kann hier keine Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten vorgenommen werden.
Ausweislich des BGH-Urteils genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reiche grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt. Wie der BGH ausgeführt hat, ist der Geschädigte nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Nach dem BGH braucht der Kläger auch nicht das Umfrageergebnis des Sachverständigenverbandes (BVSK) über die Höhe der üblichen Honorare zu kennen. Auch dass ein Geschädigter die nach dem JVEG festgelegten Beträge für Nebenkosten kennen muss, ist nicht ersichtlich.
Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso Saarländisches OLG, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13).
Auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.02.2014 (Az.: 7 U 111/12) kann nicht abgestellt werden. Dieses Urteil ist zwar acht Tage nach dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 ergangen, setzt sich damit aber nicht auseinander und zitiert dieses noch nicht mal. Es muss deswegen davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 dem Senat des OLG Dresden noch nicht bekannt war, zumal dieses Urteil des BGH auch den dortigen Prozessvertretern erst am 19.02.2014 zugestellt wurde.
b) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Geschädigte hier gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat. Nach dem BGH rechtfertigt allein die Überschreitung der Höchstsätze der BVSK-Honorarbefragung nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, muss er einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragen.
Dass der Kläger das hier erkennen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger in den zwei Tagen zwischen Unfall und Beauftragung des Gutachters durch zwei Anrufe hätte feststellen können, dass andere Gutachter preiswerter seien und hätte erfahren können, welche Preise die Versicherung der Beklagten zu zahlen bereit sei.
aa) Sie hat aber keine Preise anderer Gutachter, auch nicht hinsichtlich der Nebenkosten, aufgezeigt, so dass sich aus dem Vortrag schon nicht konkret ergibt, welche Preise der Kläger bei zwei Anrufen erfahren hätte. Auch dass der Kläger bei Erfragen der Preise des Sachverständigen hier ohne weiteres hätte erkennen können, dass diese überhöht sind, geht aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor. Auf die BVSK-Umfrage kann, wie erwähnt, hierfür nicht abgestellt werden und die Beklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2014 selbst aus, dass sie vermutet, dass sich die Gutachter bei ihren Preisangaben nicht an die Vorgaben einer Preisangabenverordnung halten und dass auch die Preislisten der Sachverständigen eher die „Wunschvorstellungen“ der Sachverständigen wiedergeben als die ortsüblichen Preise. Wie bei dieser Sachlage aber der Kläger die ortsüblichen Preise hätte wissen müssen, legt die Beklagte nicht dar.
bb) Eine Verpflichtung des Klägers, die von der Versicherung als angemessen angesehenen Preise zu erfragen und dann einen Sachverständigen zu suchen, der bereit ist, zu diesen Preisen abzurechnen, besteht sicher nicht. Das Schreiben der Beklagtenseite vom 27.02.2012 ist ohne Belang, da das Gutachten bereits am 28.02.2012 erstellt wurde und also zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens der Gutachter bereits verbindlich beauftragt war.
2. Das Bestreiten der Beklagten, dass überhaupt eine wirksame Beauftragung des Gutachters und eine wirksame Honorarvereinbarung vorliege, erfolgt in zweiter Instanz erstmalig. Es ist deswegen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
3. Verzugszinsen kann der Kläger nach §§ 286, 288 BGB ab dem 21.03.2012 verlangen. Er hat mit Schreiben vom 06.03.2012 seine Forderung erstmalig beziffert und zur Zahlung bis zum 20.03.2012 aufgefordert. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er danach ohne weitere Mahnung gerichtliche Schritte unternehmen werde, die Bezifferung also mit der Mahnung verbunden.
Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ.50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli1970, Az.: VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001, Az.: VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940; Palandt/Grüneberg, BGB, 71 Aufl., § 286 Rn. 16).
4. Der Anspruch auf die nicht beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Nach § 291 BGB sind hierauf ab der Zustellung des Mahnbescheids (§ 700 Abs. 2 ZPO), mithin seit dem 01.04.2012, Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
5. Der Feststellungsantrag ist bereits rechtskräftig abgewiesen.
6. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob und wenn ja nach welchen Grundsätzen die Kosten eines Gutachtens, das im Rahmen der Regulierung nach einem Verkehrsunfall eingeholt wird, gekürzt werden könne, mittlerweile höchtstrichterlich geklärt ist und es lediglich um die Umsetzung dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall, also um reine Tatfragen, geht.
@
Eine vorläufig gute Entscheidung.
Es ist das Vorgehen des Berufungsgerichtes abzuwarten.
Damit ist das falsche Anschreibenpamphlet der Versicherungen an die Geschädigten für den Arsch.
Damit wird das rechtswidrige Verhalten der Versicherungen vom höchsten Deutschen Gericht erkannt.
Damit steht fest dass es die Partnerwerkstätten der Versicherungswirtschaft zulassen, dass ihre Kunden ständig benachteiligt wurden, nach dem Motto die teuren Preise für den „Kunden“(auch Zahlmeister genannt) und die billigen Preise-Reparaturen und Rabatte für die Versicherungen.
Ja, den „Partnern“ welchen man auch noch hilft die eigenen treuen Kunden um die Wertminderungen zu bringen, sowie einen qualifizierten Anwalt fernzuhalten, geschweige denn einen ordentlichen Sachverständigen mit einzubeziehen.
Ja diese Werkstätten sind tatsächlich nur die Partner von Versicherungen und scheren sich einen Dreck um ihre Kunden.
Ein großes Pfui Teibel, aus dem Osten.
und vom Fuchs wird dieses Urteil erwartungsgemäss verrissen,als würde er der HUK das Wort reden.
Aber:
Schönreden wird nicht helfen,lieber Elmar!
Dein „Gönner“ hat nun die Beweislast für ein Mitverschulden und der Geschädigte beweist die Erforderlichkeit der Gutachterkosten alleine durch Vorlage der Rechnung.
Die prozessuale Beweissituation ist nun komplett und komfortabel im Sinne des Geschädigten geregelt.
Meine Empfehlung:
Bei nächster Gelegenheit erst denken,dann schreiben!
@Commander
Verkehrte Welt? Wäre es nicht Aufgabe eines aktiven bzw. seriösen Berufsverbandes, Entscheidungen wie diese beim BGH herbeizuführen? Nichtzuletzt um seine Mitglieder vor willkürlichen Honorarkürzungen des „Gönners“ im Rahmen der Schadenregulierung eins Kfz-Haftpflichtschadens zu schützen? Sofern der BVSK an diesem Urteil tatsächlich irgend etwas auszusetzen hat, dann ist es an Zeit, dass er sich selbst auf den Müll der Geschichte entsorgt.
Unabhängig davon, dass es sich um ein positives Urteil handelt, ist es erfrischend, wieder einmal ein „sauberes“ BGH-Urteil zu lesen. Zumindest was das SV-Honorar im Schadensersatzprozess betrifft.
Hier wurde schlicht das Schadensersatzrecht korrekt angewendet im Anschluss an BGH VI ZR 471/12.
Eine richtige Beweislastentscheidung,die dem Unfallopfer die Prozessführung nun etwas erleichtern sollte.
Die anhaltenden Kürzungen bei den Gutachterkosten erweisen sich damit gegenüber dem geschädigten Laien als eben rechtswidrig.
Bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil dort ankommt, wo es seit geraumer Zeit am Nötigsten ist: bei den Richtern und Richterinnen, die meinen,
– dass Nebenkosten, wenn überhaupt, den Betrag von 100,00 € nicht übersteigen dürfen.;
– dass Fotokosten über 50 Cent pro Bild nicht erstattungsfähig sind, wenn nicht sogar vom Grundhonorar umfasst;
– dass Schreibkosten überhaupt nicht zu erstatten sind;
– dass ein pauschalisierte Grundhonorar geht, daneben aber keine Einzelberechnung bei den Nebenkosten:
– dass ……………
– dass ……………
Der BGH hat hier nicht eine einzige neue Erkenntnis zu Papier gebracht, sondern schlicht dargestellt, dass 1 und 1 gleich 2 ist. So weit ist es bei den Instanzgerichten, dass eine solche Hilfestellung notwendig ist.
Hallo Herr Kollege Imhof,
mit diesem Urteil ist nun auch Schluss mit den Schreiben der Versicherer, dass der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet sei, dass das berechnete Honorar des Sachverständigen erforderlich sei. Der Geschädigte kann grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen. Will jedoch der Schädiger dem Geschädigten vorwerfen, dass er gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II 1 BGB verstoßen habe, so ist er – nämlich der Schädiger – darlegungs- und beweisbelastet. Die HUK-Coburg, die Allianz und andere können nun ihre Formularschreiben alle einstampfen.
Letztlich ist dieses Urteil auch eine Konkretisierung des BGH-Urteils VI ZR 67/06, in dem der VI. Zivilsenat bereits die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten festgehalten hatte.
Die BVSK-Honorarbefragung ist expressis verbis vom BGH nicht als Maßstab anerkannt worden. Bezugnahmen der Versicherer auf diese nicht relevante Liste können daher ab jetzt tunlichst unterlassen werden. Welcher Geschädigte kennt auch schon die BVSK-Liste?
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung nach dem billigsten Sachverständigen vorzunehmen. Auch das hat der BGH jetzt ausdrücklich bestätigt. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Rechnung darf er als erforderlichen herstellungsaufwand dem Schädiger zur Erstattung vorlegen. Er genügt damit seiner Darlegungspflicht. Mehr kann auch nicht von dem Geschädigten erwartet werden.
Letztlich ist jetzt auch der ominöse Halbsatz in VI ZR 67/06 geklärt.
Nur dann, wenn dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden kann, dann trägt er das Risiko, einen zu teuren Sachverständigen beauftragt zu haben. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Kosten eklatant vom üblichen abweichen.
Danke, Captain-huk.de! Diese Seite ist sehr hilfreich und sollte nicht durch unschöne Bemerkungen zerrissen werden.
Zum Urteil möchte ich mitteilen, dass hier nichts neues steht aber dennoch gerade im Bezug auf die Beweislast, Klarstellung erfolgte. Da manche Richter gerade hier in Halle Unkenntnis vortäuschen oder vorsätzlich provozieren (hier gab es noch 5 Jahre nach Änderung des Rbg, Urteile die selbst dieses Gesetz missachteten), werde ich jedem einzelnen Richter dieses Urteil zu senden. Ziel ist eine Verfassungsbeschwerde, wenn diese Norm willkürlich missachtet wird.
Zum Fall, hätte ich mir noch Klarheit zu den Ra. Kosten im Bezug auf Zahlungsverzug nach OLG Naumburg und 5% auf GK ( da ohne Schaden und Zahlungsverzug keine GK anfallen würden) gewünscht.
Ich möchte aber auch alle Gutachter warnen und dieses Urteil nicht als Freibrief für hohe Forderungen zu verwenden. Denn die hier verlangten Foto- und Fahrtkosten sind nicht nachvollziehbar und würden in einem teuren Vorteilsausgleichverfahren schwer zu halten sein.
@F-W Wortmann
Ich glaube nicht, dass mit Schreiben dieser Art nun Schluss ist oder dass diese eingestampft werden. Ich hoffe sogar, dass man diese Schreiben weiter verwendet, da sie nun der Stoff sind, aus dem (richtig teure) Unterlassungen gemacht werden. Jede weitere Verwendung dieser Schreiben stellt nach dem obigen BGH-Urteil einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen dar und bietet die Grundlage für die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen die jeweilige Versicherung.
Ab sofort also bitte alle Schreiben auf diese Inhalte überprüfen und entsprechend handeln!!!
Sachverständige mit laufenden Honorarverfahren sollten die BGH-Entscheidung schnellstens an das jeweilige Gericht senden, um weiteren Unsinn in den Instanzen zu verhindern.
Die Entscheidungen des LG Saarbrücken sind damit auch hinfällig. Bei der gegenständlichen BGH-Revision ging es z.B. um Nebenkosten in Höhe von 189,20 Euro. Also nix von wegen 100 Euro maximal oder so. Die Argumentation einiger anderer Gerichte mit der Begrenzung von 20 oder 25% Honorarkosten zum Schadensvolumen sind damit auch Geschichte. In dem gegenständlichen Verfahren lagen die Honorarkosten bei 42,8%. Das fand der BGH nicht einmal erwähnenswert, da solche Hürden völlig praxisfremd und irrelevant sind.
Man könnte zwar noch versuchen, dem Geschädigten das Auswahlverschulden oder die offensichtliche Überhöhung um die Ohren zu hauen. Wenn man das BGH-Urteil aber richtig liest, dann kann man sofort erkennen, dass auch dies wieder postwendend in eine Sackgasse führt. Das „abgesegnete“ Nebenkostenniveau bzw. die Arhgumentation zu den Nebenkosten insgesamt bietet kaum noch Grundlage für irgendwelche Angriffe. Außerdem liegt die Beweislast dafür grundsätzlich beim Schädiger.
Das obige BGH-Urteil ist ein globaler Vernichtungsschlag gegen sämtliche Argumente der Versicherungswirtschaft, die bisher zur Kürzung des Sachverständigenkonorars herhalten mussten. Der Nebenkostenkrieg dürfte damit dem Ende zugehen. Zumindest bei Versicherern mit etwas Intelligenz in der Vorstandsetage.
Wie man so hört, hatte man in Versicherungskreisen das BGH-Urteil im Vorfeld schon als Sieg gefeiert. Offensichtlich war man da irgendwelchen falschen Insider-Informationen aufgesessen? Zu früh saufen bringt aber meist einen deftigen Kater. S´íst zwar Faschingszeit. Aschermittwoch kam für die Versicherer dieses Jahr aber schon am 11.02.. Und das nicht nur in einer Kanzlei in der Kölner Faschingshochburg, sondern auch in der Fränkischen Hauptstadt der Narren.
Kölle und Coburch Alaaf………………
Hallo,Iven Hanske ,
den letzten Satz Deines Kommentars hätte ich schon noch etwas näher
erläutert, da ich die Bewertung nicht nachvollziehen kann.
Mit freundlichem Gruß
Rolf L.
Sicherlich ist dieses Urteil ein Tiefschlag für die Versicherungen.
Walter ist zuzugeben, dass in Versicherungskreisen das BGH-Urteil im Vorfeld schon als Sieg gefeiert wurde, habe ich doch in einem Schriftsatz eines bekannten Versicherungsanwalts aus Köln vor kurzem noch gelesen, dass der BGH demnächst die Frage der überhöhten Schverständigenkosten im Verfahren VI ZR 225/13 entscheiden werde und hatte zum Beweise seines Vortrags auch noch Beiziehung der Akte VI ZR 225/13 beantragt. Wie wahr er doch hatte, nur hat der BGH anders entschieden, wie erwartet. Peinlich, peinlich. Hoffentlich zieht das Streitgericht das BGH-Urteil bei. Und der Sachverständigenkürzungsrechtstreit ist schon entschieden.
Mit dem BGH-Urteil können die Instanzgerichte nun relativ flott die Sachverständigenkürzungsprozesse entscheiden. Es kommt nur auf die subjektbezogene Betrachtungsweise des Geschädigten an. Will der Schädiger ihm den Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorwerfen, so muss er darlegen und beweisen!!! Die Beweislast liegt eindeutig bei dem Schädiger, und nicht, wie die Versicherungen glaubhaft machen wollten, beim Geschädigten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt.
Den Kollegen, (zugelassen am BGH) die die Arbeit geleistet haben erstmal Danke! Insbesondere aber auch den Kollegen, die die Vorarbeit geleistet haben.
Mit Freude werde ich die Textbausteine in der Kanzlei abändern bzw. in laufenden Prozessen (LVM…etc.) einarbeiten.
Tja, die Sicht des Geschädigten ist maßgebend! Hier mal ein Beispiel, wie man als RA, nach Sicht der Versicherung, ein neues Mandat bearbeiten müsste!
„Frau XY,
ja, die Hafungsfrage ist geklärt. Ich darf Sie nunmehr um Folgendes bitten.
Nehmen Sie sich jetzt die gelben Seiten, sowie Ihren allseits vorhandenenen Internetanschluß. Vlt. auch Ihr Smartphone.
Suchen Sie sich die Mietwagenfirmen in der Umgebung heraus und vergleichen Sie die Preise. Dies machen Sie bitte auch bei sämtlichen Sachverständigen. Fragen Sie bitte nach, was ein Foto kostet und wählen nachher den günstigsten SV.
Achso, bevor Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, vergleichen Sie bitte noch die Abschleppkosten der verschiedenen Firmen.
…..und wenn Sie schon dabei sind, dann rufen Sie bitte noch sämtliche Gebrauchtwagenhändler in Europa an, ob die Ihr Fahrzeug in Zahlung nehmen.
….achja, Kosten für meine Beauftragung entstehen der Versicherung des Schädigers nicht. Kosten für Ihre RSV entstehen auch kaum, denn ich rechne eine 1,0 Gebühr bei der RSV ab……
…..und nebenbei, bei xxx.schadenladen.de werde ich als RA auch noch die Reparaturkostenrechnung überprüfen lassen…..
Antwort Frau XY:
Klasse, so hatte es mir die nette Frau bei der Versicherung auch erklärt…Ich kümmer mich sofort darum und hab mir auch schon Urlaub genommen…^^
Hier für Rolf L.
Die Rechnungsprüfung (auf den Rücken des Geschädigten) zu den einzelnen Rechnungspositionen ist hier der Beklagten und dem Gericht untersagt, da die Beklagte im Rahmen des Vorteilsausgleichsverfahren (also nicht in diesem Rechtsstreit) nicht Rechtlos gestellt ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 40, Hörl NZV 2003, 305 ff; Grunsky NZV 2000, 4 ff, Roß, a. a. 0., Seite 322, Geigel „Der Haftpflichtprozess“, 24. Aufl. 2004, Rziff. 113, Staudinger-Schiemann, a. a. 0., § 251 Rziff. 122 , auch Palandt-Heinrichs, a. a. 0., § 249 Rziff. 40; Wussow a. a. 0., Kapital 41 Rziff. 5,7, BGH Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06, OLG Köln NZV 99, 88, OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006 mit AZ 4 U 49/05, LG Halle Urteil 1 S 67/08 vom 22.01.2009, LG Halle 2S 289/11 vom 29.02.2012, LG Halle 2S 15/12 vom 13.04.2012, LG Leipzig Urteil 08 S 115/08 vom 12.09.2008, OLG Nürnberg VRS 103, 321 f, OLG Köln NZV 1999, 83 ff,; OLG Nürnberg. OLG-R 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, Seite 249, 250, AG München, NZV 98, 298, 290;).
Die ersten Unterlassungsklagen werden ganz sicher spannend, wie ein Krimi und die nächsten Klagen von Versicherungen aus abgetretenem Recht des Geschädigten bestimmt nicht weniger. Also, liebe Honorargutachter, Ihr werdet ganz bestimmt nicht arbeitslos und Eure Gutachten werden vom erforderlichen Umfang her bestimmt 3x so teuer wie bisher, denn es geht nur über eine Vollerhebung und da sind dann die unabhängigen Sachverständigen herauszufiltern. Noch Fragen ?
G.v.H.
Ihr ALLE wedet meinem Namen alle Ehre machen, wenn ihr jetzt blind die Gutachterkosten erhöht.
Der BGH hat die aktuelle Situation abgesegnet, irre Ansichten der Versicherung zur Darlegungs-und Beweislast widerlegt und damit die Rechte der Geschädigten gestärkt.
Das zu erreichen war ein hartes Stück Arbeit.
Ein solches BGH Urteil hat 1996 den Aufstieg und Fall der Autovermieter eingeläutet.
Die SV sind gut beraten vernünftigen Gebrauch von dieser Rechtsprechung zu machen.
Wer sich allerdings mit seinen Gutachterkosten an der HUK- Liste orientiert oder sogar noch den BVSK in seiner Rechnung abschreibt, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen
Die SV werden hoffentlich gescheiter sein.
An alle SV:
Bisher war nur Krieg jetzt bekommt ihr den Atomkrieg.
In spätestens 5 Jahren haben wir eure Anzahl halbiert.
Dass Recht nicht zur reinen Machtfrage verkommen darf, hat der BGH jetzt mit diesem aktuellen Urteil noch einmal deutlich herausgekehrt und der Summe der Manipulationsversuche damit eine klare Absage erteilt. So, wie Schadenersatzrecht von den Versicherern auf den Kopf gestellt werden sollte, geht es eben nicht. Leider hat sich nur ein ganz geringer Teil der freiberuflichen Sachverständigen auf einem sehr steinigen Weg gewehrt, aber letztlich hat die kritische Auseinandersetzung mit den fragwürdigen Vorgehensweisen nun doch dazu geführt, dass sich der BGH veranlaßt sah, dem einen Riegel vorzuschieben. In einer Demokratie die funktioniert, muss es gestattet sein,sein persönliches Unbehagen zu artikulieren, ohne gleich wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeklingt zu werden. Darüber wird auch noch zu sprechen sein.
Was hier in der Vergangenheit abgegangen ist, war beschränkt auf die tyische, rationale Managerlogik, bei der der Begriff der Verantwortlichkeit und der Rücksichtnahme nicht existiert.Ein solcher Zynismus den abgewerteten Unfallopfern gegenüber kann nur von Individuen stammen, die selber noch nie in existenziellen Abhängigkeiten steckten. Die damit zu Tage tretende Verantwortungslosigkeit war ersichtlich gepaart mit Einbildung und nicht mehr zu überbietender Arroganz, wenn man einmal davon absieht, dass die BGH-Rechtsprechung verdreht und ansonsten einfach ignoriert wurde. Ich hoffe, dass es mit diesem BGH-Urteil gelingt, die schweigende Mehrheit aus ihrer Isolation der Phantasielosigkeit herauszureißen, denn nur so können die freiberuflichen Kfz.-Sachverständigen den Anspruch auf Unabhängigkeit Glaubwürdigkeit verleihen. Der BGH hat mit diesem Urteil dazu einen wichtigen Beitrag geliefert.
Knut B.
Richtig, ein Urteil das die Beweislastverteilung zwischen Schadensersatzgläubiger und Schadensersatzschuldner auf dem Boden richtiger Anwendung des Schadensersatzrechtes bestätigt.
1.Zum Nachweis der Erforderlichkeit(249)genügt die Rechnung des Fachmannes.Diese trägt die Vermutung ihrer Angemessenheit in sich(BGH Z 63,182ff).
2.Der Schadensersatzschuldner ist demgegenüber keineswegs rechtlos.
Er kann sich damit verteidigen, dass er (254) ein Mitverschulden des Schadensersatzgläubigers darlegt und beweist.
3.Es darf bezweifelt werden, dass Versicherer in der Breite diese Darlegungs-und Beweislast zu leisten im Stande sind, zumal das bestens ausgebildete Fachpersonal in den vergangenen Jahren in Scharen frühverrentet wurde.
4.Dass der BVSK in merkwürdiger Hast vor unkontrollierter Ausnutzung dieser Entscheidung gewarnt hat, ist zweifelsohne richtig.
Dass der BVSK dieses Urteil aber als Scheinerfolg für die Sachverständigen abqualifiziert, zeugt von grundsätzlichem Fehlverständnis, denn das Urteil stärkt ausdrücklich nur die Position der Unfallopfer.
Liebe Redaktion,
ob der Elmar aus dem noblen Fuchsbau in Berlin nun wieder Hilfestellung geben muß ? Liest man die Kommentierung zur Honorarerhebung einmal genau, so kann man zu dem Ergebnis gelangen, dass das dort Geschriebene an Unsinnigkeit und Widersprüchlichkeit kaum noch zu überbieten ist. Und das alles im Namen der unabhängigen Sachverständigen ? In meinem Namen ganz gewiß nicht und das ist auch der Grund, warum ich nicht Mitglied im BVSK bin. Aber der Elmar hat ja den Begriff der Üblichkeit so verinnerlicht, dass die angeblich damit gewonnenen Ergebnisse auf einer weißen Wolke schweben. Und das mit der sagenhaften ZAK-Zertifizierung ist noch als ganz besonderer Staatsstreich zu durchleuchten.
D.H.
@
Hi,
danke für alle Beteiligten und Erstreiter dieses nicht selbstverständlichen Urteils.
Dieses Urteil ist ein Meilenstein für die Geschädigten, zeigt es doch deutlich der unüblich denkenden Richterschaft (besonders Saarbrücken u. den anderen vertragsgebundenen HUK-Fans), dass nicht Willkür sondern eine saubere Rechtsprechung die Aufgabe der Gerichte ist.
Zeigt es doch deutlich, dass nach § 249 BGB zu handeln ist und nicht „Honorarerbsen“ zu zählen sind, was zwar den Gerichten untersagt ist, aber trotzdem immer wieder praktiziert wird.
Zeigt es doch deutlich, dass zahlreiche Richter/innen nicht rechtsdogmatisch urteilen, sondern erhebliche Wissensdefizite haben, weil sie nicht ausreichend gelernt haben, oder sich nicht weiterbilden.
Zeigt es außerdem deutlich, dass die Notwendigkeit besteht auch bestimmten Richtern/innen den Unterschied zwischen Werkvertragsrecht u. Schadenersatzrecht näher zu bringen.
Vor allem zeigt es deutlich, dass unser Rechtssystem, wenn auch eingeschränkt, noch funktioniert.
Den Kfz.-Sachverständigen rate ich an, die im Urteil genannten Honorarhöhen nicht zum Anlass einer Erhöhung zu nehmen, weil es auf diese im Urteil gar nicht ankam.
Seit gescheit und berechnet also eure Honorare weiter so wie gehabt, sonst macht ihr das kaputt, was man bisher erreicht hat.
Also denkt daran, nur die Dummen versuchen sinkende Umsatzzahlen mit Honorarerhöhungen auszugleichen.
Über autorechtaktuell.de hat Herr Elmar Fuchs jetzt seine Gedanken und Einschätzungen zu diesem aktuellen BGH-Urteil auch in Umlauf gebracht.
Mit freundlichem Gruß
D.H.
Hallo D.H.
kannst Du mir über die Redaktion die Gedanken und Einschätzungen des Herrn Fuchs im autorechtaktuell zum aktuellen BGH-Urteil im PDF-format zukommen lassen.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
@ Hildergan
„Also denkt daran, nur die Dummen versuchen sinkende Umsatzzahlen mit Honorarerhöhungen auszugleichen.“
Dem habe ich nichts hinzuzufügen!
Sinkenden Umsatzzahlen kann man nur mit Aufklärung, Service und Werbung für sein eigenes Produkt entgegenwirken.
Sachverständige, Werkstätten, Mietwagenfirmen, Abschleppunternehmen und Rechtsanwälte sind Dienstleister…..und die Zeiten haben sich nunmal dergestalt geändert, dass man Dienst am Kunden erbringen muss und seine Dienstleistung darbieten muss.
Gegenerische Versicherungen bieten insoweit einen vermeintlichen „Service-Vorteil“, wenn Sie mit Geschädigten direkten Kontakt aufnehmen und diese „einlullen“.
…..da nehmen Geschädigte ernsthaft per „Facebook“ Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf….
Dies sind -ad hoc in den Raum gestellt- Gründe, die zu sinkenden Umsatzzahlen führen. Dem darf man jedoch nicht mit „massiven Erhöhungen der SV-Kosten“ begegnen!
Anruf heute beim zuständigen Sachbearbeiter der DA Versicherung:
Es liegt dort nach wie vor keine anderslautende Arbeitsanweisung vor, so dass die SV-Kosten weiter nach LG Saarbrücken gekürzt werden!!!
Hier Auszüge aus dem neuen Kürzungsschreiben der HUK:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und anderseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.
Nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) und 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderlichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte.
Verlangt der vom Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
Ohne entsprechenden Vortrag hierzu muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben. Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Ihr Schaden-Team
Hallo Mr. L.,
wie zu erwarten war, ist die HUK-Coburg beratungsresistent und ignoriert eindeutig die BGH-Rechtsprechung. Typisch HUK-Coburg.
Das Honorartableau 2012 HUK-Coburg ist – wie bereits mehrfach hier beschrieben – kein Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB.
Der BGH hat in VI ZR 225/13 auch für die Versicherer – und insbesondere der HUK-Coburg, die an der BGH-Rechtsprechung beteiligt ist – ins Versicherungsbuch geschrieben, wie nunmehr die Schadensposition „Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall“ zu ersetzen ist.
Der Geschädigte hat keine Erkundigungspflicht nach dem billigsten Sachverständigen in seiner Region. Nur dann, wenn dem Geschädigten unterschiedliche Preise von Sachverständigen bekannt sein sollten, es ist ja sein erster Unfall – und eine Erkundigungspflicht hat er nicht – könnte ihm bei der Beauftragung eines zu teuren Sachverständigen der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden, was zur Kürzung berechtigen könnte. Die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB kann dem Unfallopfer nur dann vorgeworfen werden, wenn er die Höhe der entstehenden Kosten beeinflussen kann. Das kann er bei den Sachverständigenkosten aber nicht!
Der Kfz-Sachverständige ist berechtigt, die Kosten seiner Begutachtung in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH – X ZR 80/05 -; BGH – X ZR 122/05 -; BGH – VI ZR 67/06 -). Diese Rechtsprechung ist vom BGH in dem aktuellen Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nunmehr dahingehennd konkretisiert worden, dass es nochmehr als bisher auf die subjektbezogene Betrachtungsweise des Unfallopfers ankommt. Wenn dieser aus seiner laienhaften Sicht die berechneten Sachverständigenkosten – auch hinsichtlich der Nebenkosten – für erforderlich erachtet, so kann er diese von dem Schädiger oder dessen Versicherer ersetzt verlangen. BVSK-Honorarbefragungen kennt das Unfallopfer nicht. Ein HUK-Honorartableau kennt er schon erst recht nicht. Wieso sollte er auf derartige ihm nicht bekannte Listen verwiesen werden können? Im übrigen ist das Honortartableau der HUK ohnehin nicht maßgeblich. Eine vom Versicherer selbst aufgestellte Liste kann niemals Massstab für objektiv erforderliche, aus der Sicht des Geschädigten zu bemessende Kosten sein. Das Honorartableau HUK-Coburg ist eine Wunschliste einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die keine Allgemeingültigkeit und auch außerhalb der HUK-Coburg keine Außenwirkung besitzt. – Also das Honorartableau kann nicht Maßstab sein.
Mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13– hat der BGH gerade die von der HUK-Coburg im Raum Saarbrücken erzielte Nebenkostendeckelung verworfen. Mit BGH VI ZR 225/13 ist die Nebenkostendeckelung in den Mülleimer der Rechtsgeschichte geworfen worden.
Das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – war und ist eine einzige Niederlage der HUK-Coburg auf ganzer Linie. Ob die HUK-Coburg diese Tatsache wahrhaben will oder nicht, die totale Niederlage bleibt eine Niederlage der HUK vor dem VI. Zivilsenat des BGH. Da nützt auch der neue Text der Abrechnungsschreiben nichts.
Schon juristisch gesehen ist das Kürzungsschreiben eine einzige Fehlleistung der juristischen Abteilung der HUK-Coburg. Bei der Verletzung der Schadensgereinghaltungspflicht ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Wie will der Schädiger beweisen, dass dem Unfallopfer, und auf dessen subjektive Sicht kommt es nur an, am Ort weitere billigere Sachverständigenkosten bekannt sein sollten, wenn der Geschädigte keine Erkundigungspflicht hat? Diesen Beweis kann die HUK-Coburg niemals führen. Der Geschädigte hat das Recht, einen qualifizierten Sachverständigen s e i n e r Wahl im örtlichen Bereich für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Er muss sich auch durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf einen der Versicherung geneigten Sachverständigen, der vielleicht auch noch billiger abrechnet, verweisen lassen. Dieser Gutachter kann auch anders als das Honortartableau HUK abrechnen. Trotzdem sind die von diesem Gutachter berechneten Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, der vom Schädiger in voller Höhe zu erstatten ist. Das hat gerade der BGH in VI ZR 225/13 ausdrücklich betont.
Wenn die HUK-Coburg meint, die vom Sachverständigen berechneten Kosten wären unüblich, unangemessen und nicht erforderlich, so muss sie berechneten Kosten sehr wohl in vollem Umfang ausgleichen, weil dem Unfallopfer am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Mitverschuldenvorwurf gemacht werden kann und er daher Anspruch auf vollen Schadensersatz hat. Gleichwohl ist die HUK-Coburg nicht rechtlos. Wie bereits mehrfach erwähnt haben Imhof und Wortmann in ihrem beachtenwerten Beitrag „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff. bereits darauf hingewiesen, dass der Versicherer zwar voll zahlen muss, aber den Vorteilsausgleich suchen kann. So muss die HUK-Coburg auch vorgehen, wenn sie die Rechtsprechung des BGH ernst nehmen will. Aber daran scheitert es bei der HUK-Coburg bereits.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Mr. L,
die Sache läuft doch genau nach Plan. Die HUK ist durch das neue BGH-Urteil zwar völlig am Ende. Trotzdem will man offensichtlich den Schwanz nicht endgültig einziehen, wie das Schreiben beweist. Mia san mia! Dieses viel zitierte Schlagwort der letzten Tage passt auch hier. In diesem Punkt herrscht wohl Einigkeit zwischen den Franken und den Bayern?
Wer jedoch panisch oder konfus reagiert, macht jede Menge Fehler. Nur so ist es zu erklären, dass sich die HUK hier ein Eigentor geschossen hat.
Wie geht man nun gegen diese Schreiben vor?
1.) Schreiben dieser Art wurde (nur) an Sachverständigen gesandt?
Reaktion wie gehabt. Aus abgetretenem Recht den Schädiger direkt in Anspruch nehmen und u.a. mit der neuen BGH-Entscheidung (VI ZR 225/13) den Prozess komfortabel gewinnen. Urteile des LG Saarbrücken sowie andere „Penner-Urteile“ zu den Nebenkosten oder „Verhältnismäßigkeiten“ wurden durch die aktuelle BGH-Entscheidung ja nun endgültig in den Bereich der Fabel verwiesen.
2.) Ein entsprechendes Schreiben wurde an den Geschädigten, Anwalt oder sonstige Dritte gesandt?
In diesem Falle die Beweise sichern und nicht den Schädiger, sondern aus abgetretenem Recht die HUK direkt verklagen. Zum einen auf den Kürzungsbetrag und zum anderen auf strafbewehrte Unterlassung mit allen Rechtsfolgen, zu vollziehen am Vorstand der HUK-Coburg. In Kenntnis der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 (Entscheidung gegen die HUK-Coburg!!!) weiterhin (wie auch immer trickreich formuliert) zu behaupten, das SV-Honorar sei überhöht und entsprechend zu kürzen, ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen. Dem Geschädigten oder dem Anwalt wird damit unschwer erkennbar suggeriert, der Sachverständige rechne nicht ordnungsgemäß ab. War zwar schon immer ein Abmahnungs-/Unterlassungsgrund. Nach der neuen BGH-Entscheidung wird die Abwehr von Kürzungsschreiben dieser Art nun aber zum „Heimspiel“.
Aber bitte nur mit Anwälten das „Match“ eröffnen, die etwas von einer Unterlassungsklage verstehen! Mit dieser Strategie wird auch der Streitwert deutlich angehoben. Dadurch werden die Urteile berufungsfähig und auch eine Klage um kleine Kürzungsbeträge wird mit einem Schlag wieder „auskömmlich“ für die Anwälte.
Für die HUK wohl eher nicht? Kosten sind nämlich das Einzige, was die bei der HUK verstehen. Unterlassungsklagen sind demzufolge ein weiterer Hebel, um die HUK auf den „rechten Weg“ zu bringen.
By the way: Es ist unvorstellbar, in welcher Konzentration sich so viel „Dummheit“ in diesem Konzern versammelt hat? Das wird mit dieser Reaktion auf das aktuelle BGH-Urteil wieder sehr deutlich. Aber sei´s drum, show must go on. Insbesondere wenn die beratungsresistente HUK am Ende die Zeche bezahlt.
@ Mr. L
Jetzt wird’s wieder falsch.
Massgeblich ist die ex ante Sichtweise des Geschädigten,nicht die ex post Betrachtung der HUK,so schon BGH v.30.11.2004 VI ZR 365/03.
Im Fall des BGH-Urteils vom 11.02.2014 VI ZR 225/13 hatte der SV die Nebenkosten OBERHALB der BVSK-Erhebungsbandbreite abgerechnet und der BGH hat diese Gutachterkosten dem Geschädigten trotzdem zugesprochen,eben weil der Geschädigte keine Vergleichsmöglichkeiten hat und auch keine Marktforschung nach einem günstigeren SV betreiben muss.
Der neue Textbaustein ist daher im entscheidenden Punkt falsch.
Hallo Willi Wacker,
vielen Dank für die sehr ausführliche Darlegung.
Die HUK beruft sich aber sogar noch auf die Honorarbefragung 2010/2011 des BVSK, nur um noch niedrigere Beträge „abzurechnen“. Sie verwirft damit alle nachfolgenden „Gespräche BVSK-Versicherungen“. Eine weitere Vorgehensweise, Geschädigte an der Nase herum zu führen; um es einmal gelinde auszudrücken.
„Verlangt der vom Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“
Na , das ist doch mal eine besonders interessante Vision. Lachen verboten!
Hubertus
@ Mister L 12.03.2014
„würde“, „könnte“ – beweisführender Sachvortrag? Komplette Fehlanzeige!
Auch mir liegt ein aktuelles Schreiben der HUK Coburg vor, welches in eindrucksvoller Weise das fortgesetzte rechtswidrige Agieren des Coburger Versicherers aufzeigt. In völliger Ignoranz und Dreistigkeit wird sich weiterhin über § 249 BGB hinweggesetzt und der gegen sich ergangene Richterspruch vorsätzlich missinterpretiert.
Dies vor dem Hintergrund, dass nur DER EINE Sachverständige ortansässig ist!!!
Zurzeit gehen nach Aussage vom Ombudsmann, Herrn Hirsch, ca. 18.000 Beschwerden von Versicherungsnehmern bei ihm ein. Sorgen wir dafür, dass seine Mitarbeiter in Arbeit ersticken, indem wir die Versicherungsnehmer – nicht nur -der HUK-Coburg darüber aufklären, welche Möglichkeiten der Beschwerde ihnen zur Verfügung stehen, wenn ihre Versicherer den vertraglichen Pflichten aus der gesetzlichen Haftpflicht-Versicherung nicht nachkommt. Eine weitere Möglichkeit wäre, eine Beschwerde bei der BaFin einzureichen. Dabei ist aber darauf zu achten, solange ein Sachverhalt nicht abgeschlossen ist, meint der andere nicht tätig werden zu können. Es wäre wohl zu dumm, wenn man zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde?
Coburg, xx.03.2014
Kfz-Haftpflichtschaden vom xx.xx.2012
Ihr Az.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
selbstverständlich ist uns das Urteil des BGH vom 11.02.2014 bekannt.
Das Honorar übersteigt nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) und anderseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.
Nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) und 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderiichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behe¬bung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderiichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte.
Soweit der von ihm gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachver-ständigen zu beauftragen.
Wir verbleiben daher bei unserer Abrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG H.
Hallo Virus,
da zeigt es sich wieder, dass die HUK-COBURG beratungsresistent ist. Sie will auch keine BGH-Urteile gegen sich gelten lassen. Dann eben aufgrund der Kürzungen sofort den VN unter Bezugnahme von VI ZR 225/13 verklagen. Dabei kann man dann auch darauf verweisen, dass die HUK-COBURG der Verlierer im BGH-Urteil ist. Es ist doch mittlerweile bundesweit bekannt, dass auf Beklagtenseite die HUK-COBURG Regie geführt hat.
Zu meinem Beitrag vom 18.03. 11:32 Uhr:
Die HUK hat ohne weitere Schreiben den Rest gestern reguliert.
Einfach so???? Was’n jetzt los???
„Was’n jetzt los???“
Hallo Mr. L,
was los ist? Notbremse durch die Rechtsabteilung. Schiss vor Abmahnung/Unterlassung, Resignation wg. BGH-Urteil?!
Siehe Kommentar vom 18. März 2014 – 14:25
Hallo Virus,
wenn Schreiben wie diese an Dritte (Anwalt, Geschädigter…) gegangen sind = Anspruch auf Unterlassung wg. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen (s.o.).
@ Hallo
Mm, den Unterlassungsanspruch hab ich schon…….
@ virus
aus dem HUK-Schreiben an dich:
„Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderiichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte.
Soweit der von ihm gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“
Und darum versucht die HUK schnellstmöglich an die Daten des Geschädigten zu gelangen um ihn dann mit weiteren Formschreiben Preise von Sachverständigen (BVSK) und Mietwagen (z.B. Europcar) zukommen zu lassen und ihm damit ein Preisniveau aufzuzeigen, was rechtlich und nach außen hin keinen Bestand hat. Es scheinen wohl noch genügend Geschädigte darauf herein zu fallen.
Darüber hinaus wird dann erst einmal behauptet, dass ihm (von der HUK vorgegaukelte) „marktübliche Preise“ ja im Vorfeld bekannt waren.
Auch hier sollte man ansetzen um das bewusste Vortragen falscher Tatsachen Einhalt zu gebieten.
Hallo Muster L.
Die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten kann der Geschädigte gerade bei den Sachverständigenkosten eben nicht beeinflussen. Er kennt nicht die Schadenshöhe. Gerade deshalb beauftragt er ja den Sachverständigen. Er kennt nicht die BVSK-Tabelle (siehe BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -!). Also kann er eine Schadensposition in Auftrag geben, deren Höhe er im Voraus nicht kennt. Das wird jetzt letztlich auch durch das neuerliche BGH-Urteil bestätigt. Um einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, müsste der Geschädigte aber Erkundigungen am örtlichen Sachverständigenmarkt anstellen, wozu er allerdings nach BGH nicht verpflichtet ist. Es bleibt also dabei, dass der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens am Markt oder in unmittelbarer Umgebung beauftragen darf. Dessen Kosten darf er grundsätzlich als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangen, wenn die Begutachtung vorher zweckmäßig erscheint (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ).
Preise aus dem Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg u.a. sind Preise aufgrund einer Sondervereinbarung. Auf derartige Preise von Sondervereinbarungen muss sich der Geschädigte seit der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – nicht verweisen lassen.
Fazit ist also, dass das Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – für die HUK-Coburg eine herbe Niederlage war. Die jetzt aufkommenden Schreiben sind hilflose Reflexhandlungen. Bei genauerem Hinsehen sind sie ohne jeden juristischen Rückhalt. Einfach nur Hilflosigkeit.
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass damals beim ersten Restwertbörsen-Urteil des I. Zivilsenat4es vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – von der Versicherungsseite betont wurde, dass der Senat sich nicht mit den tatsächlichen und täglichen Gegebenheiten beim Eistellen der Bilder in die Internetrestwertbörse beschäftigt hätte und damit weltfremd entschieden hätte. Jetzt ist aus versicherungsfreundlichen Kommentaren zum BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zu entnehmen, der VI. Zivilsenat hätte nur die schadensersatzrechtliche Seite betrachtet und nich die werkvertragliche bezüglich der Angemessenheit und Üblichkeit. Dazu kann nur erwidert werden, dass derartige Kommentare offenbar im Auftrag der Versicherungen geschrieben wurden. Tatsächlich haben im Schadensersatzrecht werkvertragliche Bestimmungen nichts zu suchen. Insoweit ist das Urteil des BGH vom 11.2.2014 schon im Sinne des anzuwendenden Schadensersatzrechtes zutreffend getroffen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Mister L.
Beauftragt der Geschädigte den einzigen über Jahrzehnte im Ort tätigen Sachverständigen, kann er nach menschlichem Ermessen davon ausgehen, für sich und für den Schädiger alles richtig gemacht zu haben. Dass er dem Haftpflichtversicherer sein diktatorisches Wunschkonzert dennoch verstimmen könnte, würde dem Geschädigten hellseherische Fähigkeiten abverlangen. Kein Hellseher zu sein kann aber niemanden zum Vorwurf gemacht werden und schon gar nicht ist ihm deshalb ein weiterer Schaden – unter Vorsatz – zuzufügen.
Und ist es nicht völlig schizophren, wenn dem Versicherer der Schaden nun bereits zu teuer erscheint, die Regulierungsaufwendungen – völlig ohne Not – in Kenntnis der CH Urteilsliste „Sachverständigenhonorar (HUK-Coburg)! geradezu störrisch weiter in die Höhe zu treiben? Aber vielleicht findet sich mal eine Richterin oder ein Richter, die/der dem Coburger Versicherer ins Urteil schreibt, dass er als Haftpflicht-Versicherer aufgrund fortwährender rechtswidriger Zahlungsverweigerungen/kürzungen auch bzw. gerade die Interessen seiner Kunden missachtet. Er dem Versicherten gegenüber vertragswidrig handelt und das Gericht somit zur Durchsetzung rechtswidriger Handlungsweisen – nachweislich – dauerhaft missbraucht.
Ist es nicht geradezu peinlich, bei einem bekannt resistenten Versicherer Kunde zu sein?
Liebe Leser,
das BGH-Urteil hat in der Versicherungswirtschaft eingeschlagen wie ein Störenfried in einem Wespennest. Ab diesem Zeitpunkt wird „voll durchgedreht“.
Seit diesem Urteil, das eigentlich Klarheit schaffen sollte, habe ich bereits 4 Kürzungsschreiben von unterschiedlichen Versicherungen erhalten. Alle Schreiben ignorieren das BGH-Urteil. Weiterhin werden immer noch die unsachlichen Begründungen, warum das GA-Honorar willkürlich reduziert wurde, ins Spiel gebracht.
Was soll man dazu noch sagen???
Gruß Franz511
Hallo, Franz511,
es gibt beim Bundeskartellamt ja schon ein Aktenzeichen, was die seinerzeitigen abgestimmten Aktivitäten des BVSK und der HUK-Coburg betrifft. Es ist nach den bisherigen Erkenntnissen auch nicht davon auszugehen, dass das Regulierungsverhalten dieser Versicherung Nachahmer gefunden hat. Vieles deutet vielmehr darauf hin, dass hier in Abstimmung ein Boykott vereinbart wurde,unter Anführung unterschiedlicher Begründungen, um die abgestimmte Vorgehensweise zu verschleiern. Das Aktenzeichen müßte Dir bekannt sein, ansonsten stelle ich es hier gern noch mal ein. Kontinuierlich und fortlaufend sollten unter diesem Aktenzeichen alle insoweit mehr als fragwürdigen Schadenregulierungen der an dieser Kampagne beteiligten Versicherungen dem Bundeskartellamt zur Kenntnis gebracht werden mit Zurverfügungstellung der Kürzungsschreiben. Dafür dann Akte anlegen und sich den Eingang bestätigen lassen. Ist die Akte dann gut gefüllt, den Herrn Bundesjustizminister ebenfalls auf das Regulierungsverhalten hinweisen. Das wäre so meine erste Überlegung.
G.v.H.
Hallo, Virus,
alles richtig, aber so lange die Gerichte sich nicht kürzer und deutlicher artikulieren und empfindliche Folgen androhen, bleibt alles so, wie bisher. Nochmals: die Vorstände müssen vor Gericht erscheinen. Mal sehen, ob das einem Gericht mal gelingt.
Norbert