Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch ein Urteil aus Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Das Gericht hat hier klar differenziert zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht und hat sich in diesem Punkt nicht von der HUK-Coburg und ihrem Anwalt aufs Glatteis führen lassen. Allerdings ist dann die Argumentation zu den Mahnkosten wieder völlig daneben gegangen.
„Ein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht begründet, weil die Beklagte im Regulierungsschreiben vom 25.09.2013 ausgeführt hat, dass es ohne Vortrag zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der bisherigen Zahlung verbleiben müsse. Damit verweigerte sie gerade nicht entgültig und ernsthaft die Erfüllung, sondern stellte weitere Zahlung bei weiterem Vortrag in Aussicht.“
Das ist komplett daneben. Zum einen hat der Schädiger bei einer Schadensersatzforderung keinen Anspruch auf Vorträge zu werkvertraglichen Themen durch den Geschädigten. Denn das wäre falscher Sachvortrag und Themaverfehlung, denn im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das wird durch das neue Sachverständigenurteil des BGH noch einmal untermauert (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -). Dieses neue BGH-Urteil muss der HUK-Coburg genauestens bekannt sein, denn sie war im Rechtsstreit involviert. Der Schädiger war nämlich mit seinem Fahrzeug bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert. Zum Anderen käme mit dieser Argumentation („tragen Sie mal immer schön weiter vor“) ein Schuldner grundsätzlich nie in Verzug und könnte den Gläubiger bis zum St. Nimmerleins-Tag auf Abstand halten. Jeder weiß, dass die HUK-Coburg nach Schreiben dieser Art keinen Cent mehr bezahlt, egal wie oder wie oft man argumentiert („Wir bleiben bei unserem Ablehungsstandpunkt“). Insoweit ist das Urteil fehlerhaft. Bewundernswert ist allerdings, dass der HUK-Anwalt vorträgt, dass die BVSK-Honorarbefragung nach Ansicht der HUK-Coburg kein geeigneter Maßstab zur Bemessung der Sachverständigenkosten sei. Was Herr Fuchs wohl dazu sagen wird? Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
101 C 229/13
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.02.2014
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,53 EUR (in Worten: siebenundsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 77,53 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 Abs. 1 BGB.
Die geltend gemachte Forderung wurde dem Kläger mit hinreichend bestimmter Abtretungserklärung vom 05.09.2013 erfüllungshalber abgetreten.
Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der dem Geschädiglen zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oderTätigkeitsbild gehören. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich: LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010 – 13 S 68/10 – ; Sabel, NZV 2006, 6, 11; LG Bonn, Urteil vom 18. September 2013 – 5 S 26/13 -).
Nach der Erstattung eines Teilbetrages in Höhe von 497,– EUR durch die Beklagte stand noch ein Restbetrag in Höhe von 77,53 EUR offen. Die Zahlung dieses Betrages verweigert die Beklagte unter Verweis darauf, das in Ansatz gebrachte Sachverständigenhonorar sei u.a. unter Berücksichtigung dessen, dass die BVSK-Honorarbefragung kein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der erforderlichen Grundvergütung sei und neben dem Grundhonorar Nebenkosten nicht erstattungsfähig seien, übersetzt. Dem Einwand folgt das Gericht unter Berücksichtigung der schadensrechtlichen Grundsätze nicht.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten richtet sich dabei danach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -)
Es steht dem Geschädigten nach schadensrechtlichen Grundsätzen frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Er kann vom Schädiger nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB gleichwohl als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist somit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373,376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362,365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).
Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nicht bereits deshalb die Grenze der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dienen Schadensgutachten in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen, wobei die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg geschuldet wird (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 –). Da der Sachverständige für die Richtigkeit haftet, trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 – Aktz. X ZR 122/05).
Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt damit letztlich nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 – Aktz. 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – Aktz. 1 U 246/07, LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 – Aktz. 13 S 108/08).
Gemessen daran ist der Anspruch vorliegend nicht zu kürzen.
Eine willkürliche Festsetzung des Grundhonorars von 385,00 EUR netto liegt aus Sicht des Geschädigten ebenso wenig vor wie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. In dem nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung des Schadensumfangs am Fahrzeug des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten bezifferte der Kläger als Sachverständiger die voraussichtlichen Reparaturkosen inklusive Mehrwertsteuer mit 2.167,99 EUR.
Gemäß Rechnung vom 10.09.2013 wurden für das Gutachten Kosten in Höhe von 574,53 EUR in Rechnung gestellt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt nicht vor. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht hinreichend qualifiziert vorgetragen.
Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Das Gericht teilt zunächst nicht die Ansicht der Beklagtenseite, wonach Nebenkosten neben einem pauschalierten Grundhonorar grundsätzlich nicht erstattungsfähig sein sollen. Es ist vielmehr danach zu differenzieren, was aus Sicht eines unbefangenen Laien verständigerweise im Grundhonorar inbegriffen ist und was daneben an weiterem Aufwand berechtigterweise als Auslage in Ansatz gebracht werden kann.
Nur wenn sich dem Geschädigten aufdrängen muss, dass die im Rahmen der Nebenkosten aufgeführten Positionen bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind, dass bestimmte Leistungen also faktisch doppelt in Rechnung gestellt wurden, ist von einer willkürlichen Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen auszugehen, die zu einer Anspruchskürzung des Geschädigten führt.
Nach diesen Grundsätzen sind die Nebenkosten ohne Betrachtung der einzelnen Rechnungsposten erstattungsfähig:
„Wird mit dem Amtsgericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11, m. w. N.) – grundsätzlich nicht beanstandet, dass entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten neben einem Grundhonorar weitere Nebenkosten geltend gemacht werden, müssen diese Nebenkosten insgesamt Berücksichtigung finden.
Von einem Laien kann nicht erwarten werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto-, Telefon-, Foto- und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib-, Kopier- und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Ist – wie vorliegend auch das Amtsgericht meint – die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig (LG Bonn, Urteil vom 18. September 2013 – 5 S 26/13 -).“
Auf die Angemessenheit der einzelnen Nebenkostenpositionen kommt es angesichts dessen nicht an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Unbegründet ist die Klage wegen der Mahnkosten in Höhe von 5,– €. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht, weil die Beklagte sich am 26.09.2013 nicht in Verzug befand. Die Zahlungsfrist in der Rechnung vom 10.09.2013 war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen und ohnehin nicht gegenüber der Beklagten gesetzt. Ein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht begründet, weil die Beklagte im Regulierungsschreiben vom 25.09.2013 ausgeführt hat, dass es ohne Vortrag zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der bisherigen Zahlung verbleiben müsse. Damit verweigerte sie gerade nicht entgültig und ernsthaft die Erfüllung, sondern stellte weitere Zahlung bei weiterem Vortrag in Aussicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen, weil sämtliche der in Rede stehenden Fragen durch die Rechtsprechung der zuständigen Berufung Zivilkammer geklärt sind.
Streitwert: 77,53 EUR
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Zum Verzug leider ein falsches Urteil,siehe BGH v.18.11.2008 VI ZB 22/08
Ein verzeihlicher Fehler,der sich künftig vermeiden lassen sollte.
Einigen Bonner Richtern, die gerne Kürzen würden, gehen aber auf Grund der LG-Bonn Berufungsentscheidungen die Argumente aus, folglich stürzen sie sich mit den wildesten Begründungen auf die Frage des Verzuges und die Mahnkosten, die, wenn zugesprochen auch mal auf € 2,50 reduziert werden, frei nach § 287.
Ürbrigens, die HUK kürzt weiter, lediglich die üblichen Schreiben wurden geändert.
Gruß WS
Das war aber ein pechschwarzer Tag für die HUK. Am 11.2.2014 vor dem AG Bonn den Prozess verloren und dann auch noch am gleichen Tag vor dem BGH. Der 11. Februar 2014 wird von der Rechtsabteilung der HUK im Kalender gestrichen, vermute ich.
Man hat ja manchmal so Pechtage!!
Verehrte Leserinnen und Leser,
bitte fragt auch bei jedem HUK-Schaden Eure Auftraggeber, wann und wie die HUK-Coburg Kontakt aufgenommen hat. Es erhärtet sich der Verdacht, dass Unfallopfer am Telefon mit falschen Informationen bedient und eingeschüchtert werden. So beispielsweise auch zur Regulierung der Gutachterkosten. Man läßt so ganz beiläufig , wenn auch eindringlich einfließen, dass man ja berücksichtigen müsse, dass bei Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten er auf einen Teil der Gutachterkosten sitzen bleiben würde, was nicht der Fall sei, wenn die Begutachtung durch die DEKRA erfolgen würde.
Kann man dann den Geschädigten zum Einlenken bewegen, staunt man anschließend über die Angaben zur Minderwerthöhe, wenn überhaupt berücksichtigt. Kein Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt kennt die von der DEKRA praktizierte Berechnungsmethode, die zu marktunrealistischen Entschädigungen führt. Man kann deshalb nur jedem Unfallopfer raten, sich von der HUK-Coburg, wie aber auch von allen anderen Versicherungen, keinen Sachverständigen andienen zu lassen. Und noch eine Empfehlung: Immer den Namen und die Telefon-Nr. sowie Datum und Uhrzeit des HUK-Gesprächpartners notieren.
LUMIX II