Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenanfang stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Diez vom 26.2.2014 zu den restlichen Sachverständigen- und zu den Rechtsanwaltskosten gegen den VN der HUK-Coburg bekannt. Da die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vollständigen Schadensersatz leistete, verklagte das Unfallopfer den Schädiger wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht egulierten Schäden direkt. Das hat den Vorteil, dass der eigene HUK-Coburg-Versicherte Kenntnis von den Schadenskürzungen erfährt. Wird er dann verurteilt, lernt er schnell, dass seine HUK-Coburg rechtswidrig gekürzt hat. Welche Gedanken sich der normale Versicherungsnehmer von so einer Versicherung macht, überlassen wir jedem Leser selbst. Wir sind der Meinung, dass der normale Versicherungsnehmer dann seine Versicherung verlässt. Auf jeden Fall war die HUK-Coburg auch in diesem Fall schlecht beraten, nicht vollständigen Schadensersatz zu leisten. Denn zu der Zahlungsverpflichtung bezüglich der gekürzten Sachverständigenkosten kommen jetzt nach dem Urteil auch noch Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Die rechtswidrige Kürzung verteuert die Sache ungemein. So werden Versichertengelder der HUK-Coburg verschleudert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Aktenzeichen:
13 C 292/13
Amtsgericht
Diez
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn J. D. aus W.
– Kläger –
gegen
Herrn E. L. aus D.
– Beklagter –
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Diez durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der bis zum 12.02.2014 eingereichten Schriftsätze ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,85 € sowie 57,24 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(Das Urteil bedarf gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes)
Die Klage ist begründet.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz – in der Form von Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten – aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2013 in Nassau, der unstrittig von dem Beklagten mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeug alleine schuldhaft verursacht wurde.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 13.01.2014 lediglich Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten erhoben, die jedoch nicht durchgreifend sind.
Für ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten wurden ihm gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 18.07.2013 884,85 € berechnet, worauf bisher lediglich 655,00 € von dem Beklagten (bzw. von der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung) gezahlt wurden. Gegen seine Verpflichtung zur Zahlung auch des offenen Restbetrages von 229,85 € kann der Beklagte nicht in beachtlicher Weise einwenden, Gutachterkosten in dieser Höhe seien nicht üblich, angemessen oder erforderlich gewesen. Dies sollte zumindest der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung auf Grund zahlreicher Verfahren, die diesbezüglich alleine vor dem erkennenden Gericht bereits anhängig waren, inzwischen hinlänglich bekannt sein. Insbesondere hatte das Gericht in dem hiesigen Verfahren 8 C 157/11 in seinem Urteil vom 01.12.2011 – zur Klärung der sich dort wie hier stellenden Rechtsfragen für den hiesigen Gerichtsbezirk – die Berufung zugelassen. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteii vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. Solange jedoch für den Geschädigten (als Laien) nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte – der grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung nach einem für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen bzw. zu einer (ihm ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ohnehin kaum möglichen) Preisvergleichung verpflichtet ist und auf dessen Rücken der Streit über die Höhe von Sachverständigenkosten daher grundsätzlich nicht ausgetragen werden darf – vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen. Dass vorliegend den Kläger ein sog. Auswahlverschulden im vorgenannten Sinne zur Last falle, vermag der Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen. Er hat zwar – offenbar im Hinblick auf den vorstehend geschilderten Rechtsstandpunkt des LG Koblenz – ausgeführt, die von ihm angenommene Überteuerung der Gutachterkosten sei auch für einen Laien „ohne Weiteres sofort erkennbar“ gewesen. Ein nachvollziehbarer, konkreter und substantiierter Tatsachenvortrag hierzu, der erkennen lässt, woher oder weshalb der Kläger eine solche (Er-) Kenntnis gehabt haben soll, wurde jedoch nicht geliefert: Es handelt sich lediglich um eine völlig pauschal und ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die weder Anlass noch Grundlage für eine Vernehmung des Klägers noch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, „welches Maß an Aufnahmefähigkeit erforderlich ist“ (?), gab (vgl. hierzu auch schon hiesiges Urteil vom 23.10.2013 zu dem Verfahren 13 C 151/13).
Hinzu kommen die ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehörenden vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Aus dem in der Klagebegründung zutreffend zugrunde gelegten Gegenstandswert von 5.061,14 € ergeben sich, gerechnet mit einer 1,3 Geschäftsgebühr, 546,69 €. Gezahlt sind bislang 489,45 €, so dass der Beklagte, der insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat, antragsgemäß zur Zahlung verbleibender 57,24 € zu verurteilen war.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges schuldet der Beklagte auch die auf die vorgenannten Beträge geforderten Zinsen (§§ 286, 288 BGB).
Der Klage war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass eine – nochmalige – Zulassung der Berufung nicht angezeigt war; die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind nicht (mehr) erfüllt.
…
Beschluss
Der Streitwert wird auf 229,85 € festgesetzt.
Hei Willi,
dieses Urteil zeigt, wie beratungsresistent die HUK-Coburg ist. Da hat das erkennende Gericht schon einmal wegen der gleichen Frage die Berufung zum LG Koblenz zugelassen. Das LG Koblenz hat – wie zu erwarten war – gegen die HUK-Coburg entschieden. Jetzt kürzt die HUK-Coburg mit gleicher Begründung weiter und verlangt jetzt auch wieder die Zulassung der Berufung. Wie dumm muss man eigentlich sein?
Meint der bekannte (Kölner) HUK-Anwalt, das Gericht in Diez überfahren zu können? Zu Recht ist die Zulassung der Berufung verweigert worden, denn die Frage ist bereits durch das LG Koblenz entschieden worden. Statt die Berufung zu beantragen wäre es besser gewesen, von vornherein korrekt zu regulieren. Aber auch hier sieht man, dass es der HUK-Coburg sauschlecht gehen muss. Immer wieder den gleichen Fehler macht nur jemand, der völlig hilflos und unorientiert ist.
Ich frage mich nur, was der eigene VN jetzt von der HUK-Coburg denkt, die doch immer von ihrem Schutzschild redet – und im konkreten Fall ihren VN im Regen stehen läßt. So gewinnt man keine neuen Partner.
Grüße aus Hessen
Die HUK-Coburg wird erst dann von ihrer belästigenden und rechtswidrigen Schadenersatzkürzung notgedrungen Abstand nehmen, wenn die Provokation und der Boykott richtig ins Geld gehen und die Gerichte noch deutlicher eine Zurechtweisung nicht scheuen. Dies sollte prozessual umsetzbar sein, um wieder zur Normalität zurückzufinden.
G.v.H.
Hej, G.v.H., Deine Überlegung hat was für sich, wenn es den Gerichten gelingt und sie es auch für nötig erachten, jeweils den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter vor die Schranken des Gerichts
zu rufen, hat der Spuk vielleicht schnell ein Ende.
Gruß
Gunnar