Amtsrichterin des AG Bonn spricht Sachverständigem aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.2.2014 – 102 C 218/13 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir erneut ein Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall musste sich die zuständige Amtsrichterin des AG Bonn mit den rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschäftigen. Wie so oft hatte die HUK-COBURG die vom Kfz-Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig reguliert, obwohl die Haftimg der HUK-COBURG unstreitig gegeben war. Im Ergebnis ist das erkennende Gericht zu Recht zu einer Verurteilung der HUK-COBURG gelangt, allerdings überzeugen einige Passagen in der Urteilsbegründung nicht. Das gilt insbesondere für die vom Gericht angenommenen  Pflichten des Geschädigten und für die Nebenkosten. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

102 C 218/13

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, Groß-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11.02.2014 am 17.02.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97,41 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entbehrlich gemäß § 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2013 in Bonn.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen aus dem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Dem Kläger wurde der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte seitens des Geschädigten durch Abtretungserklärung vom 20.08.2013 wirksam abgetreten.

Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch die Zahlung von 673,00 Euro auf die Rechnung des Klägers vom 22.08.2013 über 770,41 Euro noch nicht in vollem Umfange nachgekommen.

Vielmehr steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 97,41 Euro gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Beseitigung der ihm entstandenen Schäden für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer ist nicht verpflichtet, den gesamten Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden.

Es dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Den Geschädigten trifft allerdings die Verpflichtung, sich vor Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu erkundigen und dabei zu prüfen, ob die von diesem in Ansatz gebrachten Kosten einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nachvollziehbar erscheinen. Unterlässt er diese Prüfung, trifft ihn das Risiko, dass sich die entstandenen Kosten im Nachhinein als zu hoch erweisen und damit nicht als erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Dies bedeutet, dass der Einwand eines überhöhten Sachverständigenhonorars nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten führt, wenn für diesen als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten nicht rechtmäßig.

Auch die Beklagte erhebt gegen das erstattete Gutachten keine Einwendungen und trägt keine Tatsachen vor, die ein Auswahlverschulden des Geschädigten begründen könnten.

Aber auch eine willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist vorliegend ebenso wenig gegeben wie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung.

Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Bemessung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshähe (vgl. dazu BGH NJW 2006, Seite 2472). Bei einer ermittelten Schadenshöhe von 3.966,40 Euro sowie einer ermittelten Wertminderung in Höhe von 400,00 Euro erscheint das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 555,00 Euro nicht unangemessen hoch oder sogar willkürlich.

Soweit die Beklagte Kritik an der BVSK-Honorarbefragung übt, ist ein Bezug im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da der Kläger nicht auf der Grundlage dieser Honorarbefragung abrechnet.

Das abgerechnete Grundhonorar beträgt ca. 12,6 % der vom Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten, eine Unangemessenheit ist diesbezüglich für einen wirtschaftlich denkenden Laien nicht zu erkennen. Der Sachverständige ist darüber hinaus grundsätzlich berechtigt, neben dem pauschalen Grundhonorar weitere konkrete Kosten zu berechnen, sofern diese nicht bereits im Grundhonorar enthalten sind und tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH NJW 2006, Seite 2472). Der Sachverständige darf allerdings die Erhebung von Nebenkosten nicht dazu ausnutzen, seine Vergütung über das ausreichende Maß künstlich zu erhöhen (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10).

Der Kläger hat zu den abgerechneten Fotokosten, Schreibkosten, Porto-Telefonkosten sowie Fahrtkosten konkret vorgetragen. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht erheblich entgegengetreten. Hinsichtlich der Schreibkosten ist die Berechnung nicht unangemessen hoch und der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, diese dürften nicht abgerechnet werden, weil es in der Natur der Sache liege, dass das Gutachten schriftlich erbracht werde.

Auch die Höhe der Kosten für die angefertigten Fotos ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der hierfür angesetzten Kosten ist nicht nur der Kostenaufwand für das Ausdrucken in Ansatz zu bringen, sondern vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige für diese Tätigkeiten entsprechende Geräte anschaffen und vorhalten muss.

Die abgerechneten Fahrtkosten-Pauschale erscheint mit 15,00 Euro ebenfalls nicht unangemessen oder willkürlich.

Die Entscheidung hinsichtlich der Mahnkosten beruht auf §§ 280, 286 BGB. Die Erstattungsfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte sowohl generell als auch vorprozessual eine von der Rechtsauffassung des Klägers abweichende Meinung vertrat. Auch in derartigen Fällen kommt es aus Gründen der Prozessökonomie nicht selten zu einer vorprozessualen Erledigung durch Zahlung.

Die zuerkannten Zinsen beruhen auf §§ 288, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 97,41 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Bonn spricht Sachverständigem aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.2.2014 – 102 C 218/13 – zu.

  1. Klaus H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    ich will hier mal die positiven Passagen der Entscheidungsgründe wie folgt anmerken:

    1. „Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch die Zahlung von 673,00 Euro auf die Rechnung des Klägers vom 22.08.2013 über 770,41 Euro noch nicht in vollem Umfange nachgekommen.“

    2. „Es dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahmen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.“

    3. „Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten nicht rechtmäßig.“

    4. „Auch die Beklagte erhebt gegen das erstattete Gutachten keine Einwendungen und trägt keine Tatsachen vor, die ein Auswahlverschulden des Geschädigten begründen könnten.“

    5. „Aber auch eine willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist vorliegend ebenso wenig gegeben wie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung.“

    6. „Soweit die Beklagte Kritik an der BVSK-Honorarbefragung übt, ist ein Bezug im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da der Kläger nicht auf der Grundlage dieser Honorarbefragung abrechnet.“

    7. „Der Sachverständige ist darüber hinaus grundsätzlich berechtigt, neben dem pauschalen Grundhonorar weitere konkrete Kosten zu berechnen, sofern diese nicht bereits im Grundhonorar enthalten sind und tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH NJW 2006, Seite 2472). “

    8. „Hinsichtlich der Schreibkosten ist die Berechnung nicht unangemessen hoch und der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, diese dürften nicht abgerechnet werden, weil es in der Natur der Sache liege, dass das Gutachten schriftlich erbracht werde.“

    9. „Auch die Höhe der Kosten für die angefertigten Fotos ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der hierfür angesetzten Kosten ist nicht nur der Kostenaufwand für das Ausdrucken in Ansatz zu bringen, sondern vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige für diese Tätigkeiten entsprechende Geräte anschaffen und vorhalten muss.“

    ******

    Was Deine geäußerten Bedenken angeht, so kann man sicher ein Fragezeichen zu den Überlegungen bezüglich der Nebenkosten anbringen, wenn es im Urteil heißt: „Der Sachverständige darf allerdings die Erhebung von Nebenkosten nicht dazu ausnutzen, seine Vergütung über das ausreichende Maß künstlich zu erhöhen (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10).“

    ANMERKUNG VON MIR:
    Abgesehen davon, dass dass doch wohl eine Selbstverständlichkeit ist, frage ich mich, was konkret damit gemeint sein soll, zumal Nebenkosten nach den beweissichernden Erfordernissen des Einzelfalls von der Schadenhöhe und damit auch von einer Relation zum Grundhonorar völlig unabhängig sind, wenn man einmal davon absieht, dass der BGH bekanntlich eine Überprüfung aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen verboten hat, die hier allerdings-zumindest ansatzweise-wieder erfolgt ist. Damit ist dann verbunden, dass das Gericht seine Meinung /Ansicht artikuliert, die aber nicht mit den Einschätzungsmöglichkeiten des Geschädigten in Übereinstimmung liegen muß, denn regelmäßig ist ein Gericht sachkundiger als ein rechtsunkundiger Geschädigter. Nicht wie es sein sollte, sondern wie es tatsächlich ist, bedarf deshalb einer ausgewogenen schadenersatzrechtlichen Betrachtung. Warum sagt ein Gericht in einem solchen Fall nicht einmal klipp und klar, dass die Beklagte mit den von ihr angesprochenen BGH-Urteilen und auszugsweise zitierten Entscheidungsgründe Wesentliches einfach wegläßt und so den Eindruck zu erwecken versucht, man halte sich an in der Vorgehensweise an das Gesetz ? Es ist doch offensichtlich, dass die Beklagte in allen Fällen nicht nur die BGH-Rechtsprechung ignoriert und boykottiert, sondern sich noch nicht einmal scheut, bei deutlichen Worten gegenüber Ihrer Kürzungspraxis Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aus einem Verfahren zu eliminieren.

    Klaus H.

  2. HUK 6-5-000 sagt:

    Hi, Klaus H.,

    „Rosinen“ gibt es auch in anderen Urteilen, wie beispielsweise in dem des LG Bayreuth 12 S 64/13, das die Argumentation der HUK-Coburg und anderer Versicherungen völlig aushebelt, denn da steht es schwarz auf weiß und unmißverständlich auf der Seite 5 des Urteils , wie folgt:

    „Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH in NJW 2007,1450). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass

    – nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts das „Prognoserisiko“ bzw. „Werkstattrisiko“ der Schädiger und nicht der Geschädigte zu tragen hat, so dass auch unsachgemäße Mehrkosten beauftragter Dritter nur dann dem Geschädigten durch den Schädiger nicht zu ersetzen sind, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, wobei in der Hinzuziehung eines Fachmanns regelmäßig kein Auswahlverschulden gesehen werden kann
    (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rdn. 12 und 13 jeweils m.w.N.);

    – bei der Festsetzung des Entgeltes für gutachterliche Leistungen von vornherein ein gewisser
    Ermessensspielraum nach § 315 BGB im Raum steht(vgl.Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 315 Rdn. 10 und der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Gutachterkosten ausgehen darf (vgl. Urteil des LG Saarbrücken vom 10. Februar 2012, AZ.: 13 S 109/10. Rdn. 27 mit Hinweis auf die einschlägige obergerichtloiche Rechtsprechung und Kommentarliteratur; vorgelegt von den Beklagten als Anlage BLD 5; Blatt 47 ff. der Akte);

    – keine generelle Markterkundigungspflicht des Geschädigten angenommen werden kann, da der Laie mit der Durchführung eines effektiver Preisvergleiches für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert ist und zudem dem Geschädigten auch einzuräumen ist, einen Sachverständigen u wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit, das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. Landgericht Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 29, m.w.N.).

    – Damit besteht eine Schadenersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich angefallener Gutachterkosten regelmäßig auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 2006, 324) oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. OLG Naumburg in NJW-RR 2006, 1029 sowie Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rdn. 58, m.w.N.). Hierdurch wird der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung ggf. die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs.3 bzw. 280, 631 Abs.1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann(vgl. OLG Naumburg, a.a.O., Rdn. 54).

    Damit kann der Streit über die Höhe angefallener Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden kann ….“

    Ist daran etwas unklar ? ICH meine nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    HUK 6-5-000

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert