Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Rheinland-Pfalz gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG bekannt. Der Pkw der Ambulanten Pflegedienst GmbH in Kaiserslautern wurde durch den Fahrer des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Um die Höhe des Schadens feststellen zu können, gab die Pflegedienst GmbH ein Kfz-Schadensgutachten bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Auftrag. Der Kfz-Sachverständige berechnete insgesamt 495,54 €. In dieser Summe ist ein Grundhonorar von 249,– € zuzüglich USt. enthalten. Die zu 100 Prozent haftende HUK-COBURG kürzte die Sachverständigenkosten um 112,86 €. Die Geschädigte nahm daraufhin den Schädiger persönlich wegen des Differenzbetrages in Anspruch. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kaiserslautern war erfolgreich. Allerdings argumentierte die erkennende Richterin wieder mit Angemessenheitsgründen im Sinne des Werkvertragsrechts. Bleibt nur zu hoffen, dass mit diesem Blödsinn nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – jetzt bald Schluss ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
4 C 514/13
Verkündet am 19.02.2014
Amtsgericht Kaiserslautern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
in dem Rechtsstreit
der A. P. S. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer M. D. aus K.
– Klägerin –
gegen
Herrn L. N., aus K. (Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs)
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin … am 19.02.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Die zulässige Klage ist auch begründet
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 112,86 € gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2, 18 Abs 1 StVG.
Die Haftung aus dem Unfallereignis vom 2. Mai 2012 in Kaiserslautern ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte bzw. seine Versicherung hat die Forderungen aus dem Unfallereignis – bis auf einen Teil der Gutachterkosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren – reguliert.
2. Gemäß §§ 249 ff. BGB hat der Beklagte der Klägerin die weiteren Gutachterkosten in Höhe von 112,86 € zu erstatten.
Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des zu ersetzenden Schadens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstanden Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 11, m.w.N.).
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, Rn. 17). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil v. 23.01.2007, aaO.).
3. Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.
a) Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist hier unstreitig der Fall. Da die Parteien – wovon das Gericht hier ausgeht- eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 1 Alt. 1 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 832 Abs. 2 Alt. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, dass Parteien regelmäßig bei Ablschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne, ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fal! herangezogen werden kann (BGH, Urteil v. 10.10.2006 – X ZR 42/06, Rn. 7, zit. nach juris). Entscheidend ist, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zu Wiederherstellung Erforderlichen halten (AG Saarbrücken, Urteil v, 05.05.2011 – 42 C 10/11).
b) Dabei kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben (BGH, Urteil v. 10.10.2006, aaO). Darüber hinaus sind die üblichen Vergütungssätze regelmäßig keine feste Sätze, sondern bewegen sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 632, Rn. 50, m.w.N.).
c) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO die angemessene Vergütung schätzen. Dabei kann es bei der Ermittlung der ersatzfähigen Gebühren in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (BGH, Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.).
Das Gericht hält die Liste aus der BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger und zählt 950 Mitglieder. Regelmäßig wird eine Honorarbefragung durchgeführt. Aufgrund der Größe des Verbandes liefert die Befragung somit ein durchaus repräsentatives Ergebnis hinsichtlich der üblicherweise in dieser Branche verlangten Honorare. Konkrete Gründe, die die BVSK-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage erschüttern könnten, wurden seitens des Beklagten nicht dargetan. Eine Einholung eines Sachverständigen als Beweismittel für die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten ist aufgrund der rückwärtsbezogenen Ermittlungsmethoden als ungeeignet anzusehen. Denn bei der Abfrage durch den Sachverständigen müsste der Zweck der Abfrage offengelegt werden, so dass keine gravierenden Unterschiede zu der BVSK-Honorarbefragung zu erwarten sind.
d) Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Unfallereignis und zu der Abrechnung des Sachverständigen, ist die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.
Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 294,00 € liegt außerhalb des sogenannten Honorarkorridors V, in dem je nach Schadenshöhe zischen 50 % und 60 % der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen, wobei von einen Nettoschaden von rund 978,78 € ausgegangen wird. Der Bundesgerichtshof geht dabei grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Berechnung des Sachverständigenhonorars in Relation zur Schadenshöhe aus (BGH, Urteil v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 15, m.w.N., zit. nach juris). Dabei kann der Gutachter eine Pauschale berechnen. Eine genaue Aufstellung nach der aufgewendeten Zeit ist gerade nicht erforderlich. Das Grundhonorar darf sich aber auch am oberen Rand des Honorarkorridors bewegen, so dass das Gericht unter Hinzuziehung der BVSK-Honorarbefragung das übliche Grundhonorar auf 249 € schätzt.
Der Einwand des Beklagten, mit einer Pauschalierung des Honorars seien die Nebenkosten, namentlich die Foto- und Schreibekosten, abgegolten, so dass diese Nebenkosten nicht gesondert geltend gemacht werden dürfen, greift nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden, zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Auch das Landgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2012 (13 S 109/10, Rn. 39, m.w.N., zit. nach juris) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.
Nahezu sämtliche Nebenkosten bewegen sich in dem Honorarbereich V (Korridor) der BVSK-Honorarbefragung und sind daher als üblich anzusehen.
Die Kosten für Porto/Telefon bewegen sich aber außerhalb des HB V Korridors. Aufgrund der sinkenden Preise für Telefonate und Internetnutzung hat das Gericht den üblichen Preis aus dem Durchschnitt der beiden im Korridor angegebenen Werte gebildet und schätzt die Kosten auf 16,24 €. Die Fahrtkosten je km schätzt das Gericht in Höhe von 1,01 € pro km als üblich. Es werden jedoch nur 50 km berücksichtigt (LG Baden-Baden, Urteil v. 06.07.2012 – 1 S 56/11, Rn. 32, zit. nach juris; AG Münster, Urteil v. 25.09.2012 – 28 C 1999/12, Rn. 19, 25 km). Es ist möglich und der Klägerin auch zumutbar im Umkreis von 25 km einen geeigneten und adäquaten Sachverständigen zu finden. Eine Entfernung von insgesamt 90 km ist daher nicht mehr hinnehmbar. Höhere Kilometerkosten als z.B. 0,30 € bei den steuerrechtlichen Pendelkosten berücksichtigen nicht nur tatsächlichen Verbrauch sondern auch Aufwand, der allgemein für die Bereithaltung des Fahrzeuges getrieben wird. Die Schreib-, Foto- und Fotokopierkosten bewegen sich innerhalb des HB V Korridors und sind daher unter Berücksichtigung des erforderlichen Materialeinsatzes, der technischen Ausstattung sowie der hierfür aufzuwendenden Arbeitszeit üblich. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gutachten in mehrfacher Ausfertigung zu erstatten sind, da neben dem Auftraggeber – hier der Klägerin – auch die Versicherungen oft auf die Zuleitung eines Gutachtens bestehen. Auch die Schreibgebühren bewegen sich noch im Rahmen des Üblichen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass nicht nur der personelle Aufwand sondern auch die Material- und Gerätekosten eine Rolle spielen. Lediglich die Kosten für den zweiten Fotosatz sind überhöht und werden mit 1,53 € pro Foto als üblich geschätzt. Die Kosten für den EDV-Abruf sind hier ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen. Hierzu zählen typischerweise die Restwertermittlung. Hinsichtlich der Berechnung eines weiteren Betrages für die Restwertermittlung ist in den Honorarbefragungen ausdrücklich aufgeführt, dass die Abrufkosten für Restwertbörsen regelmäßig gesondert aufgeführt werden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen (vgl. z.B. Erläuterungen zu der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009). Diese sind dann zu erstatten (LG Dortmund, Urteil v. 05.08.2010-4 S 11/10, Rn. 13, zit. nach juris). Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich aber, dass ein Restwert gerade nicht ermittelt wurde. Was dann aber noch unter die aufgeführte EDV-Abrufgebühr fällt, ist nicht aus der Rechnung ersichtlich und wurde seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Die abgerechneten Kosten des Sachverständigen in der Rechnung vom 4. Mai 2012 (Bl. 16 d.A.) sind daher in Höhe von insgesamt 495,54 € üblich im Sinne des § 832 Abs. 2 Alt. 2 BGB und berechnen sich wie folgt:
Grundgebühr 249,00 €
Nebenkosten/Porto/Telefon 16,24 €
Fotos 14,70 €
Fahrkosten 50 km á 1,01 € 50,50 €
Schreibgebühren 37,20 €
Fotokopien 39,60 €
Fotokosten 2. Satz 6 St. á 1,53 € 9,18 €
Zwischensumme 416,42 €
MwSt 19% 79,12 €
Gesamt 495,54 €
4. Diese sind auch erforderlich. Die Geschädigte war auch nicht aus einer etwaigen Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen und einen womöglich günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
a) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH Urteil v. 23.01.07 –VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450, 1452); Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (LG Saarbrücken , Urteil v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, Rn. 26, m.w.N., zit. nach juris). Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben.
b) Den Geschädigten trifft daher auch nicht die Obliegenheit, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu beauftragen (Oetker in: Münch/Komm zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249, Rn. 400) und Marktforschung zu betreiben.
Ein Auswahlverschulden kann erst im Falle einer evidenten Überhöhung angenommen werden. Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Zudem wäre sie auch nicht für einen Laien erkennbar gewesen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige eine entsprechende hohe Qualifikation aufweist und die in Rechnung gestellte Summe dazu dann nicht im völligen Missverhältnis steht. Für den Geschädigten ist auch hinsichtlich der Nebenkosten, die lediglich einen geringen Teil der Gesamtrechnung ausmachen, nicht erkennbar, dass diese unverhältnismäßig hoch sind. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch gehalten ist, sich zügig um die Schadensermittlung zu kümmern, um weitere Kosten, wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagen, gering zu halten (AG Kaiserslautern, Urteil v. 30.07.2012 -12 C 959/12, m.w.N.). Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen.
c) Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverständige bei der Bemessung seiner Vergütung nicht in einem vertretbaren Rahmen hält, kann der Geschädigte davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Vergütungsbemessung hält. Es ist dem Geschädigten hingegen nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf eine genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen öderes auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen (AG Kaiserslautern, Urteil v. 24.08.2010 -3 C 988/10). Hat demgemäß der Geschädigte – wie hier der Fall – keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Demzufolge sind auch die Kosten zu erstatten, die am oberen Rand der am örtlichen Markt üblichen Vergütung (AG Kaiserslautern v. 24.08.2010 – 3 C 988/10) oder minimal darüber liegen.
5. Somit betragen die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten 495,54 €, auf die der Beklagte bzw. seine Versicherung 356,00 € bereits gezahlt hat. Somit sind noch die beantragten 112,86 € zum Ausgleich zu bringen.
6. Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zinsen hieraus folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3, 288, 250, 251 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens seit dem 25. Mai 2012 in Zahlungsverzug. Jedoch waren die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu ersetzen, die sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.499,32 € berechnen. Dies entspricht dem Gesamtzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund des Unfalls. Die Gutachtenkosten waren dabei in Höhe von 495,54 € sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € )Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 249, Rn. 79, m.w.N.) zu berücksichtigen gewesen. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren hat das Gericht den 1,3-fachen Satz zur Grunde gelegt. Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Dass dies hier der Fall war, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Unfallabwicklung eher als durchschnittlich dar. Eine besonders schwierige oder umfangreiche Tätigkeit wurde seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.
7. Der Feststellungsantrag war ebenfalls zulässig und begründet. Eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, weil die Vorschrift des § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrages betrifft (Zöller/Hergert, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104, Rn. 6). Dem hier gestellten Antrag auf Verzinsung ab dem Einzahlungszeitpunkt fehlt daher nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen aber schließt § 104 Abs. 1 ZPO einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches hinausgehenden Schadensersatzanspruch auch nicht aus, weshalb die Rechtsprechung schon verschiedentlich einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch anerkannt hat (OLG Frankfurt, Urteil v. 0103.2012-26 U 11/11, Rn. 139, m.w.N.).
Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Verzug, so dass Klage geboten war. Er hat daher den durch die notwendige gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Schaden zu tragen.
Der Zinsanspruch besteht grundsätzlich nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Da hier der Beklagte die Kosten allein trägt, ist die gesamte verauslagte Summe zu verzinsen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Erfreulich an dem Urteil ist, dass die Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten zugesprochen wurden. Hätte die Huk-Coburg rechtzeitigund korrekt reguliert, hätte die Klägerin nicht den Gerichtskostenvorschuss leisten müssen. Da der VN der Huk-Coburg jedoch zu Recht verurteilt wurde, hat er folglich auch diese Kosten des Rechtsstreites und die Zinsen zu zahlen. Er kann sich ja durch Kündigung bei der Huk-Coburg bedanken.
Was ich nicht verstehe, ist, warum der Fahrer jetzt zahlen soll. Aufgrund des Regulierungsprivilegs des Versicherers müsste doch die HUK hier leisten? Es wurden ja auch, wie es sich gehört, beide verklagt. Eine Schadloshaltung am Fahrer, wenn doch sowohl Versicherer als auch Fahrer verurteilt wurden. klingt wenigstens seltsam…
@ ThiloS
Du irrst. Es wurde nur der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs, haftpflichtversichert bei der HUK-Coburg, verklagt. Die HUK-Coburg wurde bewußt nicht mitverklagt. Die Gründe, warum man so vorgehen sollte, sind hier bereits vielfach besprochen worden.