Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Freitagnachmittag geben wir Euch hier noch ein Sachverständigenrestkosten-Urteil aus Köln gegen die HUK-Coburg bekannt. Leider hat die zuständige Amtsrichterin der 276. Zivilabteilung des AG Köln sich wieder auf die Angemessenheitsschiene begeben, statt die Erforderlichkeit konsequent durchzuprüfen. Die EDV-Kosten und die Restwertermittlungskosten wurden gestrichen. Urteile wie dieses dürften nach dem neuerlichen Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 (= BGH DS 2014, 90) nun (hoffentlich) zum Müll der Geschichte gehören. Was meint Ihr?
Die Sachverständigenkostenrechnung belief sich auf 660,45 € , außergerichtlich wurden lächerliche 189,50 € bezahlt. Das ist noch nicht einmal ein Drittel der berechneten Kosten. Das muss man sich einmal vorstellen. Schadenshöhe war 1.600,00 € und damit ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Restwert lag bei 150 €. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Meinungen ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
276 C 243/13
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Klägerin,
gegen
1. Herrn …
2. die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.02.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 411,45 € freizustellen.
Die Beklagten zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 2) zu 44%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 13%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, nachdem die Klägerin die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen hat, gegen die Beklagte zu 2) überwiegend begründet. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.02.2014 ausgeführt hat, die Klage dahingehend abzuändern, dass diese sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist dies als Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage auszulegen. Denn die Klägerin hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Klage nicht weiter verfolgen möchte, was prozessual lediglich durch eine Klagerücknahme zu erreichen ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 411,45 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die von der Klägerin geltend gemachten, von der Beklagten zu 2) noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten sind in dieser Höhe als erstattungsfähig anzusehen.
Zu dem im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden gehören auch die für die Erstellung eines Schadensgutachtens angefallenen Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten sind immer dann erstattungsfähig, wenn sie sich nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten einschließlich des Gebots der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450, 1451). Dabei sind weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand tatsächlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhäitnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres leicht erkennbar ist, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 21.02.2008 – 11 S 130/07 = Schaden-Praxis 2008, 410). Eine Grenze ist erst dann zu ziehen, wenn der Sachverständigte sein Honorar quasi willkürlich festsetzt.
Dass die Klägerin das im vorliegenden Fall geltend gemachte Grundhonorar von 335,00 € ohne Weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Gegen die Bemessung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Dies ist allein schon aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und verbreitete Praxis auch in anderen Berufsgruppen. Auch das Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und den Versicherungen aus dem Jahr 2007 misst die Sachverständigenhonorare anhand der Schadenshöhe.
Als Orientierungsmaßstab für das Grundhonorar sieht das Gericht den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarbefragung 2010/11 als Maßstab an. Diese Befragung von mehr als 600 Mitgliedern stellt eine angemessene und geeignete Grundlage für die Bestimmung des Honorars eines Sachverständigen dar. Danach berechnen bei einer Schadenssumme von netto bis 1.750,00 € 50-60% der befragten BSVK-Mitglieder ein Grundhonorar zwischen 295,00 und 328,00 € (HB V Korridor). Das der Klägerin durch den Sachverständigen berechnete Grundhonorar liegt mit 335,00 € zwar etwas über diesem Wert. Eine geringfügige Überschreitung des noch als angemessen anzusehenden Grundhonorars von nur 7,00 € ist nach Auffassung des Gerichts indessen nicht so krass überhöht, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Geschädigte ohne Weiteres leicht erkennbar ist.
Der Gutachter war darüber hinaus auch berechtigt, gesondert zu dem Grundhonorar pauschale Nebenkosten für Schreib- und Fotoarbeiten sowie Kopier-, Telefon- und Portokosten in Rechnung zu stellen. Selbst § 12 JVEG sieht den Ersatz derartiger Kosten als besondere Aufwendungen vor und auch die BVSK Honorarbefragung 2010/11 berücksichtigt solche Nebenkostenpauschalen. Als Orientierungsmaßstab zur Prüfung der Angemessenheit der abgerechneten Nebenkosten sieht das Gericht wiederum den HB V Korridor der BVSK-Befragung 2010/11 als geeignete Grundlage an. Der Auffassung der Beklagten, die genannten Nebenkosten seien bereits im Grundhonorar enthalten, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Nebenkosten je nach Aufwand sehr unterschiedlich ausfallen können, zeigt gerade auch die BVSK-Befragung, dass ihre gesonderte Abrechnung durchaus üblich ist.
Die dem Kläger insoweit in Rechnung gestellten Positionen Nebenkosten/Porto/Telefon, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren, 2.Lichtbildsatz und Kopien bewegen sich innerhalb des Korridors HB V und sind daher auch als erstattungsfähig anzusehen.
Etwas anderes gilt für die in Rechnung gestellten EDV-Abrufkosten (20,00 €) und die Kosten der Restwertermittlung (30,00 €), die ausweislich der BVSK Befragung regelmäßig nicht von den Sachverständigen erhoben werden und grundsätzlich über das Grundhonorar mit abgegolten sind. Die Bewertung und Kalkulation des Schadens, zu der ggf. auch die Restwertermittlung gehört, stellen einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit dar, die bereits mit der Pauschale für das Grundhonorar abgegolten ist. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige vorliegend bereits ein leicht über dem HB V Korridor liegendes Grundhonorar berechnet hat, war die weitere Erhöhung dieses Grundhonorars um nochmals 50,00 € netto auch für die Klägerin erkennbar deutlich überhöht, so dass ihr Ansatz nicht mehr als erforderlich angesehen werden kann. Dies gilt umso mehr als die abgerechneten Nebenforderungen vorliegend etwa 50% der Gesamt-Sachverständigenkosten ausmachen, so dass für die Klägerin auch im Hinblick darauf ausreichend Anlass bestand, die abgerechneten Nebenforderungen einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Der Klägerin steht unstreitig auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu 2) zu, soweit diese sich auf eine berechtigte Schadenersatzforderung bezogen haben. Die Beklagte zu 2) hat diese lediglich zu einem Streitwert bis 2.000,- € beglichen. Der Klägerin stand jedoch auch unter Berücksichtigung eines berechtigten Abzugs von den Sachverständigenkosten in Höhe von 59,50 € brutto eine über 2.000,00 € liegende Schadenersatzforderung zu, so dass sie einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € gegen die Beklagte zu 2) hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Rechtsstreits. Darüber hinaus hat auch das Teilunterliegen gegenüber der Beklagten zu 2) eine Kostenfolge für die Klägerin, da die unberechtigt geltend gemachte Forderung mehr als 10% der Hauptforderung übersteigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 470,95 €
Mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – müsste jetzt eigentlich der rechtswidrige Kürzungsspuk der Versicherungen zu Ende sein. Das Urteil vom 11.2.2014 war so eine Niederlage für die HUK-Coburg und damit für alle Versicherungen, dass der durch diese Niederlage verursachte Schaden auch durch Fehlinterpretationen und wilde Regulierungsschreiben nicht wieder gut gemacht werden kann. Noch eine Pleite beim BGH hinsichtlich der Sachverständigenkosten kann sich die Versicherungswirtschaft nicht mehr leisten.
Ich glaube, die Huk-Coburg hat den Prozess provoziert. Auf eine Kostenrechnung des Gutachters in Höhe von 660,45 EUR nur 189,50 EUR zu zahlen, ist Provokation hoch drei.
Aber mit BGH VI ZR 225/13 ist der rechtswidrigen Kürzungsorgie der Huk-Coburg jetzt ein Ende bereitet worden.
Ab jetzt werden die Kürzungen für die Coburger nur noch teurer. Den Richterinnen und Richtern muss nur das BGH-Urteil in Kopie zugesandt werden.
Als besondere Schikane für engagierte SV zahlt die HUK schon immer nur die Hälfte der HUK-Tabelle.
Wer das noch nicht gemerkt hat der war bisher noch nicht engagiert genug!
Allgemein gilt:
Einklagen auch marginaler Kürzungsbeträge ausschliesslich gegen den Schädiger direkt.
Schädiger ist der Fahrer oder Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Wählen Sie die Gerichtsstände sogfältig strategisch aus,Gerichtsstand des Wohnsitzes des Fahrers oder des Wohnsitzses des Halters,oder Gerichtsstand des Unfallortes.
Rügen Sie die Prozessvollmachten der Gegenanwälte als fehlend(die können in der Regel keine Vollmacht des Beklagten im Original,§80 ZPO,vorlegen)
Wenn Sie mit der Versicherung über Kürzungen verhandeln,dann beantragen Sie ZEITGLEICH einen Mahnbescheid gegen den Schädiger persönlich.
Vollstrecken Sie aus Vollstreckungsbescheiden oder Versäumnisurteilen gegen die Schädiger sofort bei der allerersten Gelegenheit.
Schliessen Sie mit den Titelschuldnern auch gerne Ratenzahlungsvereinbarungen.
Vermeiden Sie jegliche Papierverschwendung!
Wenn die Versicherung einmal gekürzt hat,dann können Sie schreiben was Sie wollen,es wird nichts bewegen,sondern nur Gelächter,Spott und Hohn in der Regulierungsabteilung auslösen(freilich nur bis zur Titulierung der Kürzungen gegen den Schädiger persönlich,s.o.).
LASSEN SIE SICH NICHT LÄNGER NACH STRICH UND FADEN VERARSCHEN!
SEIEN SIE NICHT DER FETTE FAULE SACK VON ANWALT DER SICH ZWAR GERNE DAS LUKRATIVE UNFALLMANDAT VERMITTELN LÄSST,DANN ABER KLÄGLICH VERSAGT WENN ES DARUM GEHT UNBERECHTIGTE SCHADENSKÜRZUNGEN EINZUKLAGEN!
BRINGT ENDLICH EUREN ARSCH HOCH,ODER WOLLT IHR GEGEN MIETMÄULER DER VERSICHERER AUCH WEITERHIN IMMER WIEDER KLÄGLICH VERSAGEN?
Und an die SV:
Schlechte Anwälte könnt Ihr überall finden.
Die wenigen Guten die eure Karren ziehen lasst Ihr verhungern.
Euch ist nicht mehr zu helfen!
@Luther
d’accord
Man kann die Tatsachen und hervorragende Lösungsmöglichkeiten darstellen so oft man will. Es wird sich nichts dadurch ändern. Auch wenn es tausendfach bewiesen ist, dass diese effizienten Methoden hervorragend funktionieren und die Versicherer dadurch massiv in die Devensive gedrängt werden. Die meisten Rechtsanwälte und Sachverständige wissen es trotzdem immer besser.
Den Schädiger in Anspruch nehmen? Wo gibts denn so was? Das geht doch gar nicht. Haben wir im Studium so auch nicht gelernt. Der Direktanspruch an den Versicherer ist das einzig wahre Evangelium.
Oder: Da könnte doch der Schädiger auf mich sauer sein? Da bin ich doch lieber sauer auf die Versicherung und streite mich mit denen bei jeder Kürzung bis zum St. Nimmerleinstag herum.
Oder: Im ländlichen Bereich geht das gar nicht. Da kennt doch jeder jeden.
Oder: Der Schädiger könnte ja im nächsten oder übernächsten Jahrhundert möglicherweise, eventuell oder vielleicht doch einmal ein Kunde oder Mandant werden. Dann doch lieber nicht.
Oder: Der Schädiger könnte ja insolvent sein, wenn ich das gekürzte Honorar von 50, 100 oder 150 Euro direkt bei dem beitreiben will. Da prozessiere ich doch lieber gegen den übermächtigen Versicherer.
Ausreden über Ausreden. Eine blöder als die andere.
Deshalb: Scheuklappen auf und im Gänsemarsch immer schön weiter in Richtung Abgrund!
@Oje
@ Luther“Und an die SV:
Schlechte Anwälte könnt Ihr überall finden.
Die wenigen Guten die eure Karren ziehen lasst Ihr verhungern.
Euch ist nicht mehr zu helfen!“….
Luther Du sagst es deutlich.
Da werden Anwälte von „kurzsichtigen Sachverständigen“ bevorzugt behandelt, welche dem SV das Honorar sofort ausbezahlen. Jene RA welche aber für die entsprechend wichtige Rechtsprechung sorgen, durch weit über das Üblich hinausgehendes Angagement, werden da außen vor gelassen, weil sie nicht auch über so einem Fond mehrerer Versicherer verfügen (wollen), welcher eine Vorfinanzierung ermöglicht.
Fällt das nicht auf, dass die bekannte Münchner Kanzlei , zur Rechtsprechung nicht einen Bruchteil dessen beiträgt, was die RA bei CH erreichen?
Ja, liebe Kollegen, das müsst ihr schlucken, Egoismus u. Gier sind keine guten Ratgeber.
Bravo, Hilgerdan,
ein klares und richtiges Wort. Genau so ist es in der Tat.
Knurrhahn
Laut Focus Money ist die HUK-Coburg der beste Kfz-Versicherer Deutschlands mit der fairsten Schadenregulierung. Ich rege daher an, Urteile, wo die HUK-Coburg oder der VN der HUK-Coburg die Beklagten sind, den Beitrag immer wie folgt zu überschreiben:
Das AG, LG, OLG der BGH verurteilt den laut Focus Money – besten Kfz-Versicherer Deutschlands mit der fairsten Schadenregulierung – die HUK-Coburg“ zu ……..
Wer dann nach dem besten und fairsten Kfz-Versicherer Deutschlands googlt wird seitenweise auf http://www.captain-huk.de verwiesen.
Das wäre doch mal ein Spaß.
Bezüglich der Fremdleistungen, EDV-Kosten für Datenverarbeitung/Kalkulation und Restwertbörse, hat sich die Richterin leider mal wieder zu vertrauensselig auf eine BVSK-Erhebung mit Vergangenheitsdaten abgestützt, ohne auch nur ansatzweise nachzuprüfen, ob die Angaben, auf die sie sich bezieht auch tatsächlich zutreffen.
Sie treffen schon allein deshalb nicht zu – und das ist das Werk des BVSK-Geschäftsführers Elmar Fuchs – weil solche von der Schadenhöhe tatsächlich unabhängigen Nebenkosten nicht in einem von der Schadenhöhe abhängigen Grundhonorar enthalten sein können und weiter auch deshalb nicht, weil sie keineswegs bei jedem Schadensfall erforderlich werden. Anderslautende Bekundungen des Herrn Fuchs sind als eine Offerte des BVSK an die Assekuranz zu verstehen, wie schon der versteckte Hinweis in Sachverständigen-Rechnungen mit 2,50 € für Bildnutzung, was bedeutet, dass den Versicherungen damit signalisiert wird, dass sie die Fotos zum Gutachten in die Internetbörse zur Restwertmaximierung einstellen dürfen. Bisher ist das wohl wenigen Rechtsanwälten aufgefallen und wenn vereinzelt doch, hat man es einfach so hingenommen, was Erstaunen erregen muss.
Holger aus Coburg