HUK-Coburg treibt die branchenfremden Aktivitäten auf die Spitze und erstellt nun „Garantie Zertifikate“ für die Reparaturarbeiten ihrer Partnerwerkstätten

Am 14.03.2014 hatten wir hier über die Ausweitung der branchenfremden Aktivitäten der HUK Coburg Versicherung berichtet, die nach meiner Rechtsauffassung eindeutig rechtswidrig gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 7 VAG) erfolgen.

Zitat VAG § 7 (2):

Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 

Inzwischen liegt uns ein Schreiben der HUK-Coburg vor, aus dem hervorgeht, wie weit die HUK in das „eigene Partnerwerkstattnetz“ eingebunden ist bzw. mit welcher Intensität die HUK die Fäden dieses Werkstattsystemes wohl selbst in der Hand hält? Die HUK geht mit einem sog. „Garantie-Zertifikat“ selbst in die Haftung ihrer Werkstattbetriebe, indem sie eine 5-jährige Garantie für die ausgeführten Arbeiten der Partnerwerkstätten attestiert (siehe auch AKB 2.6.3 c). Darüber hinaus erklärt die HUK, dass sie in die Herstellergarantie (auch in die verlängerte Durchrostungsgarantie) eintritt, sofern diese durch die Reparaturarbeiten in einer der Partnerwerkstätten erlöschen sollte. Offensichtlich hat man bei der HUK die volle Kontrolle über die Reparaturbetriebe, da die jeweilige Garantiearbeit in einer durch die HUK zu benennende Partnerwerkstatt erfolgen soll? Möglichkeiten der Einflussnahme auf Reparaturbetriebe in diesem Umfang kennt man eigentlich nur aus dem Markenwerkstattsystem.

Davon abgesehen, dass die Übernahme von Garantien bzw. ein Eintritt in die Werksgarantien der Autohersteller eine weitere branchenfremde Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens darstellt und damit der nächste Verstoß gegen § 7 VAG im Raum steht, zeigt auch dieses Schreiben wieder sehr deutlich, dass das Partnerwerkstattsystem wohl in der Krise steckt (oder womöglich schon am Ende ist?).

Die Garantieproblematik von neueren Fahrzeugen, bzw. von Fahrzeugen, die einer verlängerten Herstellergarantie unterliegen, ist eines der größten Probleme bei der Steuerung von Reparaturaufträgen in die Partnerwerkstätten der HUK-Coburg. Dem will man mit diesem „Garantie Zertifikat“ wohl engegen wirken und sinkt damit aber gleichzeitig immer weiter in den Sumpf der branchenfremden Aktivitäten.

Möglicherweise gab es auch schon Auseinandersetzungen mit Kasko SELECT Kunden oder Geschädigten, die bereits entsprechende Herstellergarantien einbüssen mussten, indem man sich auf die Partnerwerkstätten der HUK-Coburg eingelassen hatte? Hierzu gibt es noch anzumerken, dass der Kasko-Select-Kunde nach den neuen AKB vom 01.01.2014 inzwischen gar keine freie Werkstattwahl mehr hat. Für ein paar Euro Nachlass (20% der Kaskoprämie) muss er grundsätzlich in der Partnerwerkstatt der HUK-Coburg reparieren lassen. Ansonsten droht Totalverlust der Reparaturkosten.

Zitat AKB vom 01.01.2014:

A2.6.3. Werkstattbindung:

Sie überlassen uns die Reparatur nicht

d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, sind wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – berechtigt, unsere Leistung (ohne Transportkosten) ganz oder teilweise zu kürzen, vgl. E.7.1 und E.7.2.

Davon abgesehen, dass Formulierungen wie diese (sowie auch andere dieser AKB) möglicherweise rechtsunwirksam sind, geht die Sache deutlich in Richtung „Nötigung“? Kein Versicherungskunde würde wohl jemals eine Kasko SELECT Versicherung abschließen, sofern er umfangreich über die Folgen im Schadensfalle für sein „heilig´s Blechle“ aufgeklärt wird? Schon gar nicht für die „Belohnung“ durch ein paar läppische Euros Prämieneinsparung. Im Fall der Fälle sollte man deshalb immer die Beratungsprotokolle zu dieser Thematik überprüfen.

Wie steht es eigentlich um die Fahrzeuge die geleast oder finanziert sind? Lassen sich die Leasinggeber und Autokreditbanken Kasko SELECT eigentlich gefallen, indem Unfallschäden an ihren Fahrzeugen in irgend einer „Halli-Galli-Werkstatt“ repariert werden (müssen) und damit die Fahrzeuggarantie des Herstellers ggf. erlischt bzw. künftig bei der HUK Coburg eingelöst werden muss? Vom Wertverlust des Fahrzeuges bei einer Reparatur in einem Nicht-Markenbetrieb erst gar nicht zu reden.

Ich denke, es ist dringend an der Zeit, dass sich die betroffenen Branchen intensiv mit den versicherungsfremden (wettbewerbswidrigen?) Aktivitäten der HUK-Coburg beschäftigen und die BaFin hier einem (größenwahnsinnigen?) Versicherer schnellstens Einhalt gebietet.

Hier der Inhalt des Schreibens vom Februar/März 2014:

Schaden-Nr.: …..

Garantie-Zertifikat

Schadenfall vom xx.02.2014
Amtliches Kennzeichen: …
Fahrzeug-Ident-Nr.: …

Die HUK-COBURG gewährt ab Übergabe des Fahrzeugs von der Werkstatt an Sie eine 5-jährige Garantie auf die durchgeführten Reparaturarbeiten.

Sollten innerhalb des Garantiezeitraums Mängel an diesen Reparaturarbeiten auftreten, informieren Sie uns bitte umgehend. Diese werden dann in einer von der HUK-COBURG zu benennenden Werkstatt für Sie kostenfrei behoben. Sofern die vom Fahrzeughersteller gewährte Garantie (auch die Durchrostungsgarantie) erlischt, tritt die HUK-COBURG in diese Garantie zu gleichen Bedingungen ein.

Kosten für die Mängelbeseitigung durch andere Werkstätten oder Firmen bzw. Mehrkosten auf Grund einer Verschlechterung wegen verspäteter Meldung werden nicht übernommen. Ebenso sind natürlicher Verschleiß sowie Schäden durch umwelt- oder witterungsbedingte Einflüsse ausgenommen.

Den Nachweis, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt, hat die HUK-COBURG zu führen.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung bleibt unberührt.

Den Nachweis, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt, hat die HUK-COBURG zu führen.“

Sofern ein Versicherer wie die HUK eine 5-jährige Garantie bzw. die Übernahme von Werksgarantien bescheinigt, die bei der Durchrostung – je nach Marke bis zu 30 Jahre !! – gewährt wurden, und darüber hinaus noch freiwillig die Beweislastumkehr anbietet, dann muss das Wasser schon an der Oberkante Unterlippe stehen? Insbesondere wenn man billigend in Kauf nimmt, dass man durch Aktionen wie diese mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Konflikt gerät?

Siehe auch:

Captain HUK-Beitrag vom 14.03.2014

Captain HUK-Beitrag vom 07.03.2014

Gesammelte Werke „Partnerwerkstatt“

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Eine Antwort zu HUK-Coburg treibt die branchenfremden Aktivitäten auf die Spitze und erstellt nun „Garantie Zertifikate“ für die Reparaturarbeiten ihrer Partnerwerkstätten

  1. Roland R. sagt:

    Das von der HUK-COBURG angedachte System verstößt meines Erachtens gegen § 7 VAG. Die BaFin sollte bereits jetzt im Vorfeld informiert werden, bevor noch mehr Unheil aus Coburg angerichtet wird.

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