AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.3.2014 – 114 C 14/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

damit die kurze Karwoche gleich gut beginnt, stellen wir Euch hier ein prima Urteil des Amtsrichters der 114. Zivilabteilung des AG Bonn vom 4.3.2014 bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstürtzungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die meinte, rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken kürzen zu können. Der Sachverständige, an den die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte jedoch aus abgetretenem Recht, da er kein Geld an die HUK-COBURG verschenken wollte. Die Klage vor dem zuständigen Amtsgericht in Bonn war erfolgreich. Der zuständige Amtsrichter hat den ganzen vorgetragenen Mist des Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG mit einer relativ kurzen Begründung zu Recht abgebügelt, da es auf diese Argumente im Schadensersatzprozess, auch im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht, nicht ankommt. Der erkennende Amtsrichter hat den Vortrag der beklagten HUK-COBURG sogar als überwiegend unererheblich, also nicht prozessentscheidend, bezeichnet. Peinlich würde ich das bezeichnen. Denn es bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte der HUK-COBURG etwas vorgetragen hat, auf das es im Prozess nicht ankommt. Das Vorbringen der HUK-COBURG kann das berechtigte Begehren des Klägers nicht zu Fall bringen.

Viele Grüße und eine schöne kurze Woche.
Willi Wacker

114 C 14/14

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Weiler, Pfarrer-Byns-StraOe 2, 53121 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 4.3.2014

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba5i5zin55atz ab dem 29.11.2013 zu zahlen zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 €.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Verfahrens wird auf 81,16 € festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage erweist sich als begründet. Die Klägerseite hat den geltend gemachten Anspruch schlüssig dargetan; das Vorbringen der Beklagtenseite ist ganz überwiegend unerheblich.

Die Beklagte übersieht, dass die Klägerseite auf der Grundlage einer vereinbarten Honorartabelle abgerechnet hat. Dass diese Honorartabelle der Beauftragung zugrunde lag, hat die Klägerseite bereits mit der Klageschrift vorgetragen; dies ist von der Beklagtenseite nicht bestritten worden. Aus der Honorartabelle ergibt sich zunächst die Höhe des Grundhonorars. Darüber hinaus sind ist dort die Kosten für Fotos festgelegt, wie hoch die Schreib- bzw. Kopierkosten sind und in welcher Höhe Porto- und Telefonkosten pauschal anfallen; gleiches gilt für die Fahrtkosten.

Das Vorbringen der Beklagtenseite ist mithin ganz überwiegend unbeachtlich. Soweit Pauschalen vereinbart worden sind, ist es nicht erforderlich, dass die Klägerseite konkret nachweist, dass diese Positionen tatsächlich angefallen sind. Aus dem Gutachten, welches dem Gericht vorgelegt worden ist, ergibt sich auch, dass acht Einzelbilder für die Erstellung des Gutachtens erstellt worden sind; es begegnet keinen Bedenken, dass insoweit auch ein zweiter Satz gefertigt worden ist. Darüber hinaus muss sich die Klägerseite nicht darauf verweisen lassen, dass das Unfallfahrzeug vorgeführt werden muss, zumal unklar ist, ob dieses überhaupt noch verkehrstauglich war.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf §§ 286ff BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch berechtigt gewesen, die Zahlung im Mahnwege anzufordern. Weshalb dies von vorneherein aussichtslos gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vor, so dass die Berufung nicht zuzulassen war.

Soweit der Amtsrichter des AG Bonn. Jetzt bitte Eure Kommentare.

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Eine Antwort zu AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.3.2014 – 114 C 14/14 -.

  1. Wolfhelm S. sagt:

    Eigentlich hat Willi Wacker es schon im Vorspann ausgeführt: Das Urteil ist einfach nur peinlich für die HUK-Coburg. Dass ein Richter der übergroßen Versicherung mit ihrem blitzsauberen Schild und ihren hochbezahlten Anwälten ins Urteil schreiben muss, dass „das Vorbringen der Beklagtenseite mithin ganz überwiegend unbeachtlich ist“, ist mehr als peinlich.

    Die Deutlichkeit der Aussagen des Richters macht aber die Kopflosigkeit der HUK-Coburg nach der Gersichtsschlappe am 11.2.2014 im Verfahren VI ZR 225/13 deutlich. Man war in Coburg durch das BGH-Urteil offenbar so geschockt, dass wirklich nur noch Unerhebliches aus Coburg kommt. Es wird themaverfehlend etwas vorgetragen, worauf es gar nicht prozessentscheidend ankommt.

    Sind denn die Coburger schon so weit abgehoben, dass den dortigen Juristen schon nicht mehr die Realtionstechnik mit Schlüssigkeit und Erheblichkeit bekannt ist? Oder wird bewußt versucht, den Geschädigten und das Gericht zum Nachteil des Geschädigten zu täuschen? Dabei kommt einem aber sofort wieder der Gedanke des versuchten Betrugs in den Kopf.

    Schön, dass wir auch einmal über ein die HUK-Coburg demaskierendes Urteil diskutieren können. Schön, dass mal darüber gesprochen wurde.

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