LG Frankfurt (Oder) weist Berufung der Allianz Vers. AG gegen Urteil des AG Eisenhüttenstadt zurück mit Urteil vom 6.2.2014 – 15 S 103/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier am Sonntagvormittag geben wir Euch eine umfangreiche Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) zur Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges bekannt. Der involvierte Kfz-Sachverständige hatte der Redaktion das Berufungsurteil  aus Frankfurt zugeleitet. Es handelt sich um das Berufungsurteil zu der Entscheidung des AG Eisenhüttenstadt –6 C 105/12-, die wir bereits am 11.03.2014 veröffentlicht hatten. Durch einen Link weisen wir ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil hin. Die Allianz wollte es offensichtlich mal wieder wissen! Das Ergebnis ist, dass jetzt das Urteil des AG Eisenhüttenstadtrechtskräftig ist und dass die Allianz-Versicherung jetzt auch noch weitere Gerichts- und Anwaltsgebühren zu zahlen hat. Das ist eben der Nachteil, wenn man mit dem Kopf durch die Wand will. Dann holt man sich eine blutige Nase, Blessuren und Kopfschmerzen. Lest aber bitte selbst das Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder.   

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

15 S 103/13
6 C 105/12 Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Berufungsverfahren

der Allianz Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Severin Moser, Dieselstraße 8, 85774 Unterföhring,

– Beklagte und Berufungsklägerin –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., L. & D., … ,

gegen

Frau C. I. , … ,

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. T., …

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder)
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014
durch

den Richter am Landgericht S. ,
den Richter am Landgericht T. und
die Richterin S.-K.

fiir R e c h t  erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28. Mai 2013, Az. 6 C 105/12, wird zurückgewiesen, Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Bis zu 1.200 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten der Höhe nach über restlichen Schadensersatz (Ersatz der Umsatzsteuer) nach einem Unfall im Straßenverkehr.

Das Amtsgericht hat die Beklagte überwiegend antragsgemäß in Höhe von 1.081,37 € (von beantragten 1.085,59 €) bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt.

Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Neben den dortigen Feststellungen des Amtsgerichts gilt:

Die Klägerin veräußerte das beschädigte Fahrzeug zu einem Restwert von 1.800 €, den auch die Beklagte ihrer Schadensabrechnung gegenüber der Klägerin letztlich zugrunde legte und legt. Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin war ein Nissan Micra Vista 1,2l, Erstzulassung Januar 2009, Laufleistung beim Unfall 13.148 km, das als Ersatz angeschaffte Fahrzeug ist ein Nissan Micra VISIA Erstzulassung August 2010, Laufleistung beim Erwerb 13.260 km. Die Beklagte leistete insoweit an die Klägerin wegen der Ersatzbeschaffung vorgerichthch insgesamt 7.100 €.

Die Klägerin geht mit dem vorgerichtlich für sie tätigen Sachverständigen Q. von einer verbleibenden Wertminderung bei einer Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von 1.300 € aus. Den Umsatzsteuerbetrag auf den antizipierten Wiederbeschaffungswert setzt sie mit 349,79 € im Fall eine differenzbesteuerten bzw. mit 1.624,54 € im Fall eines regelbesteuerten Ersatzerwerbs an. Die Beklagte geht mit ihrem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen von Reparaturkosten in Höhe von netto 7.151,60 €, brutto 8.508,96 € bei einer verbleibenden Wertminderung nach Reparatur des Fahrzeugs in Hohe von 550 € aus. Den Umsatzsteuerbetrag auf den von ihr antizipierten Wiederbeschaffungswert von netto 8.682,93 € setzt sie mit 217,07 € (differenzbesteuert) an. Überwiegend werden Ersatzfahrzeuge für das konkret beschädigte Fahrzeug am Markt differenzbesteuert angeboten.

Die Beklagte weist mit der Berufung erneut darauf hin, dass die Klägerin ein höherwertiges Ersatzfahrzeug geringeren Alters erworben hat. Wirtschaftlich sei ohnehin nur eine Ersatzbeschaffung gewesen, die Klägerin könne diese aber auch nur nach einem differenzbesteuerten Erwerb abrechnen. Den daraus folgenden Schaden habe die Klägerin bereits ersetzt erhalten, sie würde sich andernfalls hingegen bereichern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28. Mai 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es infolge der Teilabweisung der Klage im zweiten Rechtszug noch angegriffen wurde, trotz einer teils unzutreffenden Anwendung der einschlägigen schadensersatzrechtlichen Vorschriften und Maßstäbe als im Ergebnis nicht zu Ungunsten der Beklagten fehlerhaft.

Vorliegend rechnet die Klägerin ihren Fahrzeugschaden als Schadensrestitution durch eine Wiederbeschaffung ab, die auch der wirtschaftlichere Weg des Schadensersatzes war (sogleich 1.). Diese Ersatzbeschaffung hat die Klägerin zu einem Bruttopreis vorgenommen; sie kann daher im Ergebnis den dazu aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag konkret und ohne eine Deckelung neben dem durch die vorgerichtlich tätigen Sachverständigen ermittelten Nettofahrzeugschadenschaden ersetzt verlangen (unten 2.). Der abzüglich des Restwertes ersatzfähige Schaden beträgt dann nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Teilabweisung noch 1.081,37 € (abschließend 3.).

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung. Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgieicb führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert („Wirtschaftlichkeitspostulat“ aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit sowie dem Begriff des Schadens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – Verbot einer Bereicherung durch Schadensersatz).

Das Integritätsinteresse an dem konkret beschädigten Fahrzeug (Grundsatz der Naturalrestitution) genießt hier keinen Vorrang (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2541), sondern der wirtschaftliche Weg des Schadensersatzes lag in einer Ersatzbeschaffung. Die Klägerin wollte das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzen und sie hat es auch nicht weiter benutzt. Sie hat ein Ersatzfahrzeug erworben und ihr ersatzfähiger Fahrzeugschaden ist durch den Wiederbeschaffungsaufwand (Verkehrswert des beschädigten KFZ) begrenzt, nicht durch Reparaturkosten. Der Vermögensnachteil der Klägerin (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2541 m. ausf. w. N.) war und ist bei eingehender Betrachtung der jeweiligen Berechnungen beider Parteien auf eine Ersatzbeschaffung beschränkt (Kosten der Ersatzbeschaffung abzgl. Rcstwert des beschädigen Fahrzeugs), die gegenüber einer Reparatur (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) für den Geschädigten im Bruttopreis prognostiziert preiswerter und damit wirtschaftlicher war. Der Bruttopreis ist nach der Rechtsprechung für diesen Vergleich heranzuziehen (vgl. BGH VersR 2009, 654). Für diesen prognostizierenden Vergleich mag es im Einzelfall einmal darauf ankommen, ob ein Ersatzfahrzeug am Markt voraussichtlich differenzbesteuert oder regelbesteuert zu erhalten sein wird; vorliegend wirkt sich diese Frage aber nicht konkret aus, selbst wenn der letztlich erzielte Restwert von „nur“ 1.800 € zugrunde gelegt wird. In dem vom Amtsgericht und den Parteien weiter diskutierten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 363/11 – NJW 2013, 1151-1153) hingegen war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung und der dortige Kläger (er wählte „dennoch“ eine Ersatzbeschaffung) konnte den Ersatz der Umsatzsteuer bis zu derjenigen Höhe verlangen, wie diese für die Reparatur vorausberechnet angefallen wäre.

Vorliegend kann die Klägerin als Schadensfolge an sich einen Netto-Wiederbeschaffungswert nach den vorgerichtlichen Gutachten in Höhe von 8.550,21 € geltend machen. Durch die folgende tatsächliche Ersatzbeschaffung ist sie nicht auf den gezahlten geringeren Nettokaufpreis beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat einerseits ausgeführt, dass der Geschädigte den vom Sachverständigen ausgewiesenen Endpreis als Orientierung für seine Etaatzbeschaffung nehmen darf. Auf die Frage, ob und welche Umsatzsteuer darin enthalten ist, kommt es dafür nicht an (BGH VersR 2005, 994). Bei der Beschädigung einer Sache erfolgt die Naturalrestitution durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung und der Anspruch auf den entsprechenden Geldersatz besteht unabhängig davon, ob eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich erfolgt (vgl. auch zusammenfassend: Schubert in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB, Rdnr. 216). Bei der Ersatzbeschaffung ist der Wiederbeschaffungswert der Sache zu ersetzen, zu dessen Beurteilung das Sachverständigengutachten dient. Eine fiktive Abrechnung ist auch hier möglich, sie beschränkt sich auf den Netto-Betrag (aaO Rdnr. 228 m.w.N.). Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Disposition mit dem Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten insbesondere seine Suche nicht auf Fahrzeuge beschränken, die einer bestimmten Besteuerungsvariante unterliegen. Auch die Beklagte zeigt hierbei nicht auf, dass die Klägerin von vornherein nicht ein Fahrzeug zum vollen USt-Satz erwerben durfte. Sie zeigt nur auf, dass konkret überwiegend differenzbesteuert Fahrzeuge am Markt angeboten werden.

Die Klägerin hat bezogen auf den Bruttopreis bei einem Erwerb eines regelbesteuerten Ersatzfahrzeugs (8.550,21 € + 19% USt lt. Gutachten Q.) wie auch bezogen auf den Nettopreis des angeschafften Ersatzfahrzeugs (7.554,62 €) allerdings konkret ein preislich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes laut Gutachten liegendes Ersatzfahrzeug angeschafft. Sie kann daher neben dem netto-Wiederbeschaffungswert nach Gutachten (im Nettobetrag ist ihr „eigenes“ Gutachten insofern für sie „nachteiliger“ als dasjenige der Beklagten) als Schadensersatz bei Abrechnung nach dem Gutachten auch die bei dem Händler tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer verlangen.

2.

Hierzu ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (aaO NJW 2013, 1151-1153) zu entnehmen, dass es auch bei der (wirtschaftlich günstigeren) Naturalrestitution durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf dieselben Maßstäbe ankommt, wie bei einer Reparatur. Nach § 249 Abs, 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Der BGH hat dort zudem betont, dass sogar bei einer fiktiven Schadensabrechnung eine Umsatzsteuer verlangt werden kann, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, also der Geschädigte diese zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ist im angefallenen Umfang zu ersetzen, tatsächlich nicht angefallene – etwa beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat – ist nicht zu ersetzen.

Dass der netto-Kaufpreis für das von der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug sogar geringer war, als die Sachverständigen der Parteien dies sachverständig beraten unisono angenommen haben, bleibt dann schadensrechtlich unerheblich. Ein Geschädigter, der die Ersatzbeschaffung auf Gutachtenbasis abrechnet und ein geringwertigeres Ersatzfahrzeug erwirbt (hier gemeintem Fahrzeug, dessen Netto-Preis unter dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert liegt), kann vom Schädiger den Netto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten (unter Berücksichtigung des Restwerts) und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangen, die nicht anhand des Netto-Wiederbeschaffungswerts zu berechnen, sondern anhand der Rechnung für den erworbenen Pkw zu bestimmen ist (vgl. Schubert aaO, Rdnr. 241, 242). In der hier von der Klägerin vorgenommenen Ersatzbeschaffung liegt insbesondere auch konkret aus „baulich-technischer und wirtschaftlich-funktionaler Sicht“ durchaus nach wertender Betrachtung eine Ersatzbeschaffung und nicht die Anschaffung eines „Aliud“ (also eine „anderen Dinges“), so dass auch aus diesem Gesichtspunkt die angefallene Umsatzsteuer zu ersetzen ist (aaO Rdnr. 243). Das von der Klägerin angeschaffte Fahrzeug ist nach Fabrikat, Typ und Laufleistung nahezu identisch mit dem zerstörten Fahrzeug und die vorhandene Abweichung im Fahrzeugalter fällt insoweit insgesamt wertend betrachtet nicht erheblich ins Gewicht. Der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag ist – natürlich – auch nicht höher, als vom Sachverständigen der Klägerin für den Fall des vollen Umsatzsteuersatzes angesetzt, bzw. nach der Darstellung der Beklagten für diesen Fall anzusetzen wäre. Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin durchaus den Nettopreis des ihr durch die Vorlage der Rechnung bekannten Krsatzfahrzeuges ohne Einwendungen gegen das Ersatzfahrzeug in voller Höhe regulieren wollen und hat diese reguliert. Da die Umsatzsteuer stets ein vom Nettopreis abhängiger Faktor ist, der hier seine Brisanz lediglich daraus gewinnt, dass für die Ersatzbeschaffung verschieden hohe Sätze der Umsatzsteuer in Betracht kommen, kann die Beklagte nicht einerseits die Nettohöhe des Ersatzkaufpreises der Klägerin akzeptieren wollen ohne andererseits die rechtliche Konsequenz des Einzelfalles zu tragen, dass für den konkret der volle Umsatzsteuersatz anfallen konnte, er angefallen ist und von der Klägerin auch bezahlt wurde.

Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung liegt in alledem nicht vor. Denn der Geschädigte kann sogar bei einem wirtschaftlichen Totalschaden diesen als solchen (fiktiv) netto abrechnen und daneben zudem Ersatz von Umsatzsteuer verlangen, wenn er – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit der Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat lassen, wofür tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 – BGHZ 158, 388-394). Daher kann er auch neben einer Ersatztbeschaffung unterhalb des Bruttowiederbeschaffungswertes des FAhrzeugs laut Gutachten die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer bis zu ihrer konkreten Höhe neben dem im Gutachten ermittelten Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Der Geschädigte ist hierdurch nicht bereichert, weil sein Schaden auch angesichts der durchgeführten Restitutionsmaßnahme in der im Gutachten ausgewiesenen Höhe des Nettowiederbeschaffungswertes besteht, der nicht durch eine tatsächlich aufgewendete niedrige Summe begrenzt ist. Auch der o.g. Entscheidung des BGH kann insoweit entnommen werden, dass das Verlangen von Umsatzsteuer, die tatsächlich angefallen ist, neben einer fiktiven Abrechnung nicht problematisch ist. Umsatzsteuer soll schlicht nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung – tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Die Grenze für ihren Ersatz ist dann erreicht, wenn und sobald sie selbst „nur fiktiv“ bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Dies war hier nicht der Fall. Zwar ist es dem Geschädigten grundsätzlich verwehrt, einen Schadensfall teils auf Gutachtenbasis, teils nach den tatsächlichen Kosten abzurechnen (vgl. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 BGB, Rdnr. 362 m.w/N.); betreffend die Umsatzsteuer gilt insoweit aber § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB.

3.

Sodann ergibt die hieraus folgende abschließende Abrechnung des Schadensfalles folgendes:

Fahrzeugwiederbeschaffungswert netto It. Gutachten      8.550,21 €
Umsatzsteuer aus 7.554,62 €                                            1.435,38 €
Erlöster Restwert                                                              -1.800,00 €
Zahlung der Beklagten hierauf                                          -7.100,00 €

Summe                                                                                1.085,59 €

Aufgrund der rechtskräftigen Klageabweisung durch das Amtsgericht in Höhe von 4,22 € (1.085,59 – 1.081,37 €) kann die Klägerin von der Beklagten noch 1.081,37 € verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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Eine Antwort zu LG Frankfurt (Oder) weist Berufung der Allianz Vers. AG gegen Urteil des AG Eisenhüttenstadt zurück mit Urteil vom 6.2.2014 – 15 S 103/13 -.

  1. klare worte dazu von woanders sagt:

    AG Wernigerode:“Die gesetzliche Regelung ist eindeutig §249 BGB Abs 2 Satz 2. Danach ist die Mwst
    bei Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen , soweit sie tatsächlich anfällt. Eine Ersatzpflicht besteht immer , wenn im Zusammenhang mit der Restitution Mwst anfällt. Entsprechendes gilt ,wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, das Ersatzfzg von einem Gebrachtwagenhändler kauft und im Preis die volle Mwst enthalten ist. Kauft der Geschädigte ein differenzbesteuertes Fzg ist nur diese und nicht die Regelsteuer zu ersetzen.“
    Klare Scholz-Worte aus dem Harz am 5.12.13 an die Allianz und
    noch vor dieser Berufungsentscheidung des LG Frankfurt!

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