AG Leipzig wieder mit hervorragendem Urteil gegen HUK-COBURG wegen restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (AG Leipzig Urteil vom 5.3.2014 – 113 C 7818/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

als Kontrastprogramm zum Urteil des AG Rosenheim vom 1. April 2014, das wir Euch heute morgen bekanntgegeben haben, veröffentlichen wir hier nun ein Urteil aus Leipzig. Wieder war es in Leipzig die HUK-COBURG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal wurde der HUK-COBURG durch das Gerricht in Urteilsform mitgeteilt, dass es so nicht geht. Lernen die Verantwortlichen der HUK-COBURG denn nie? Mittlerweile sind in Leipzig unzählige Urteile gegen die HUK-COBURG ergangen, ohne ass diese Versicherung etwas geändert hätte. Leipzig ist eben ein schlechtes Pflaster für die Coburger Versicherung. Nachfolgend geben wir Euch die hervorragende Entscheidung des AG Leipzig zum Thema restlicher Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wir meinen, dass es sich um eine prima Entscheidung ohne Angemessenheit oder BVSK handelt. Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 7818/13

Verkündet am: 05.03.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg, vertr.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2014 am 05.03.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2012 sowie als Nebenfbrdenjng 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 72,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht noch Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten gemäß § 115 VVG.

Unstreitig hattet die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % auf Grund des Straßenverkehrsunfalles vom 14.08.2012 in Leipzig.

Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich einmal daraus, dass die Beklagte unstreitig an die Klägerin auf die streitgegenständliche Forderung 410,83 € gezahlt hat. Das Gericht unterstellt der Beklagten, dass diese nur bei Vorlage einer entsprechenden Sicherungsabtretungserklärung eine derartige Zahlung vornimmt.

Bezüglich der jeweils gegenteiligen Auffassung der Parteien hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen.

Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei den Kosten des Sachverständigengutachtens um Kosten handelt, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im Verhältnis zum Geschädigten ist der Schädiger bzw, die Versicherung verpflichtet, Sachverständigenkosten auch dann zu bezahlen, wenn diese tatsächlich übererhöht sein sollten.

Der Geschädigten trifft vor der Beauftragung des Sachverständigten keine Erkundigungspflicht. Üblicherweise und gegenteiliges lässt sich aus dem Verfahren nicht erkennen, hat die Geschädigte erstmals einen Unfall erlitten, so dass ihr üblicher Weise gar nicht bekannt ist, wie viele Sachverständigenbüros es überhaupt gibt und zu welchen Tarifen diese jeweils arbeiten. Es ist ein wesentlicher Unterschied darin zu sehen, ob der Geschädigte sich um einen Mietwagen bemüht und ihn selbiger zu einem „Unfallersatztarif“ angeboten bekommt oder ob dies die Beauftragung eines Sachverständigen betrifft. Es ist gerichtsbekannt, dass Mietwagenunternehmen über die verschiedensten Medien Werbung betreiben über die Anmietung von Fahrzeugen zu recht günstigen Tarifen. Aus der Rechtssprechung des BGH ergibt sich, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass ein Geschädigter nicht allein deshalb gegen seine Pflicht der Schadensregulierung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war. Es liegen keiner Hand Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte erkennen konnte, das Gutachten zu einem günstigeren Preis erhalten zu können.

Vorliegend geht es um die Frage, ob das Sachverständigenhonorar die hier übliche Vergütung ist. Gerichtsbekannt ist, dass die KFZ Sachverständigen in der Stadt Leipzig und darüber hinaus in ihrer überwiegenden Anzahl ihre Kfz Sachverständigenhonorare auch auf Basis von Tabellen mit Schadenshöhen der geschädigten Fahrzeuge abrechnen, wobei grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert, in den Fällen des Totalschadens der Bruttowiederbeschaffungswert, zugrunde gelegt wird. Gerichtsbekannt ist, dass vor einigen Jahren die Versicherungswirtschaft, insbesondere auch die Beklagte, intensivst versucht hat, die zahlreichen Kfz- Sachverständigen bei der Berechnung ihrer Gutachtenhonorare auf die Honorartabelle des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) festzulegen, weil dies – bundesweit – die übliche Abrechnungsmethode sei. Nachdem nunmehr auch weitere Sachverständige, die nicht im Berufeverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen angeschlossen waren, ihre Honorare an einer Tabelle anknüpfen, die das Sachverständigenhonorar an die Schadenshöhe bindet, kann grundsätzlich nicht erkannt werden, dass eine derartige Tabelle perse sittenwidrig oder unwirksam ist.

Auf die Frage, in wie weit die vom Sachverständigenbüro in ihrer Liste ausgewiesene Vergütung als üblich im Sinne von § 632 Absatz 2 BGB anzusehen ist, kommt es an dieser Steile nicht an. Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass das Gutachten selbst mangelfrei erbracht, die Leistung abgenommen und Schlussrechnung gelegt wurde, §§ 643 Absatz 1, Satz 1, 640 BGB. Hierbei entspricht die Schlussrechnung der Vereinbarung der Parteien des Werkvertrages. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen es sich ergibt, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Schadenshöhe unübiich, ungewöhnlich oder überhöht ist. Wie bereits dargelegt, entspricht die vorgenommene Abrechnung gerichtsbekannt bislang nahezu einheitlich vorgenommener Abrechnungspraxis.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein Geschädigter einem Sachverständigen kein Honorar versprechen würde, welches von der Höhe des vom Sachverständigten ermittelten Reparaturaufwandes abhängt. Es ist lebensfremd würde man annehmen, dass der Geschädigte auf Vorlage der Preisliste des Sachverständigen von einer Beauftragung Abstand nimmt und versuchen würde, ein anderes Sachverständigenbüro im Raum Leipzig zu finden, welches die Kosten auf anderer Basis abrechnet.

Auf die Nebenkosten sind sämtlichst der Höhe nach vereinbart gewesen und dementsprechend wurde abgerechnet.

Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass die vom Sachverständigten in Ansatz gebrachten Kosten für Fotos, Schreib- und Druckkosten, Kopien sowie Versand- / Telefon- / Internetkosten überhöht sind.

Die Beklagte verkennt insbesondere, dass in der heutigen Zeit die Telekommunikationskosten auch moderne Fototechniken tatsächlich erhebliche Kostensprünge nach oben verursachen, zumal die modere Technik extrem schnell veraltet und darüber hinaus ein erheblicher Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Wartungsaufwand erfordern.

Entsprechend der oben gelegten Darlegung war die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin noch einen Betrag über 72,60 € zu zahlen.

Des Weiteren hat die Klägerin entsprechend der §§ 280, 286, 288 BGB Anspruch auf Verzugszins und Verzugsschaden, wie ausgeurteilt, diese blieben dem Grunde und er Höhe nach unbestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Beklagten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO und die Entscheidung zur Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus Höhe der geltend gemachten Forderung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig wieder mit hervorragendem Urteil gegen HUK-COBURG wegen restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (AG Leipzig Urteil vom 5.3.2014 – 113 C 7818/13 -).

  1. M.G. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    da lese ich eine Passage der Entscheidungsgründe, die m.E. einer Präzisierung bedarf, um die Unmöglichkeit der Realisierung zu verdeutlichen.

    „Es liegen keiner Hand Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte erkennen konnte, das Gutachten zu einem günstigeren Preis erhalten zu können.“

    Deutlicher wäre:
    Es liegen keiner Hand Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte erkennen konnte, vergleichbare, unabhängige und verkehrsfähige Gutachten mit gleichen Prognoseergebnissen zu einem günstigeren Preis erhalten zu können.

    Oder ist das etwa zu überzogen , wenn man berücksichtigt, dass selbst ähnliche Gutachten noch nicht die Vergleichbarkeit gewährleisten?

    M.G.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo M.G.,
    was der erkennende Amtsrichter andeuten wollte, ist der Abschnitt im aktuellen BGH-Urteil VI ZR 225/13 bezüglich der Schadensminderungsplicht des Geschädigten. Das Wort „Schadensminderungspflicht“ ist ohnehin fehl am Platze, denn einen einmal eingetretenen Schaden kann man nicht mehr mindern. Aber besser ist das Wort „Schadensgeringhaltungspflicht“. Dieser sich letztlich aus § 242 BGB ergebende Rechtsgedanke trifft den Kern besser. Der Geschädigte ist sehr wohl in der Lage eien Schaden gering zu halten. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn er die Höhe des Schadens beeinflussen kann. Dies ist aber grundsätzlich bei Sachverständigenkosten nicht der Fall. Die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich bekanntlich seit BGH X ZR 80/05 und BGH X ZR 122/05 nach den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten. Diese sind aber bei Auftragserteilung an den Sachverständigen unbekannt. Erst wenn der Sachverständige sein Gutchten erstell hat, kann er dem Geschädigten die Höhe seiner Kosten mit Grundhonorar und Nebenkosten bekannt geben. Insoweit kann grundsätzlich der Geschädigte gar nicht die Höhe der Schverständigenkosten beeinflussen. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung vorzunehmen, um den billigsten Gutachter zu beauftragen. Er darf durchaus den örtlichen, qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne die Höhe der zu erwartenden Sachverständigenkosten zu kennen. Insoweit darf er eine Schadensposition „Sachverständigenkosten“ auslösen, ohne deren Höhe zu kennen. Daher darf der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in seiner Region und seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Ob ein örtlicher BVSK-Gutachter ein billigeres Gutachten erstellen könnte, darauf kommt es nicht an, denn der Geschädigt muss BVSK nicht kennen.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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