Amtsrichterin des AG Esslingen urteilt zu den Kosten der Reparaturbestätigung und verurteilt die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung mit Urteil vom 28.8.2012 – 10 C 994/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch eine Entscheidung des AG Esslingen zur Reparaturbestätigung bekannt. Die Entscheidung ist zwar schon etwas älter. Sie ist damit aber nicht uninteressant. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, beweistechnisch die durchgeführte Reparatur dokumentieren zu lassen. Gerade in Zeiten der Speicherung von Unfall- und Fahrzeugdaten in der HIS-Datei der Versicherer ist es legitim, dass der Geschädigte bei einem erneuten Unfall sofort kontern kann, dass der behauptete Vorschaden ordnungsgemäß repariert worden ist. Zum Beweis kann er dann die Reparaturbestätigung vorlegen. Da die Reparaturbestätigung eine Beweisfunktion hat, sollte tunlichst auch Lichtbilder der ausreparierten Stellen der Bestätigung durch den Sachverständigen beigefügt werden. Auch für den Nutzungsausfall ist die Reparaturbestätigung wichtig, wie das erkennende Gericht bereits festgestellt hat. Eine kostengünstigere Bestätigung, wie die Versicherungen wünschen, gibt es wegen der Beweisfunktion der sachverständigen Reparaturbestätigung mit Lichtbildern nicht. Insoweit kann der Geschädigte auch nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Leider wurde auch in diesem Urteil wieder der Begriff der „Sachverständigengebühren“ gebraucht, obwohl es solche nicht gibt. Es handelt sich um Sachverständigenkosten!  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und einen schönen Feierabend
Willi Wacker

Aktenzeichen:
10 C 994/12

Verkündet am
28.08.2012

Amtsgericht Esslingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Esslingen
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 28.08.2012 nach dem Sach- und Streitstand vom 13.08.2012 ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 55,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seti 19.05.2012 zu bezahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto € 39,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 19.05.2012 zu bezahlen.

3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.

Streitwert: € 55,-.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in vollem Umfang zum Erfolg.

Die Beklagte ist gem. §§ 1, 3 PflVG in Verbindung mit §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB verpflichtet, an den Kläger wie beantragt weitere € 55,– zu bezahlen.

Der Kläger aktivlegitimiert, nachdem das geschädigte Unternehmen, die Firma … nach einem Unfall im Jahre 2011 in Esslingen seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten erfüllungshalber wirksam abgetreten hat. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Unstreitig ist auch für die volle Haftung dem Grunde.

Die im Rahmen der Gesamthöhe der Schadensersatzforderung streitige Position, d.h. weitere, noch offene Sachverständigengebühren (gemeint sein können nur:  -kosten, Anm. des Autors) , hat die Beklagte ebenfalls zu begleichen, §§ 249 ff. BGB.

Nachdem der Sachverständige und Kläger bereits zur Erstellung des Gutachtens vom 15.04.2011 (Anlage K 3, Aktenseite 33 ff.) durch das geschädigte Unternehmen … herangezogen worden und erst anschließend eine Reparatur erfolgt war, kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, dass diese sich erneut an den Sachverständigen bzw. Kläger gewandt hat, um sich die ordnungsgemäße Durchführung dieser Reparatur bestätigen zu lassen.

Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es andere und kostengünstigere Möglichkeiten, wie die von Beklagtenseite Vorgeschlagenen gibt, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wären. Dies würde nämlich bedeuten, dass ein Unfallgeschädigter nur noch die von der jeweiligen Versicherung gewünschte Modalität wählen dürfte, was einem geschädigten Unfallbeteiligten nicht zugemutet werden kann.

Die hier gewählte Vorgehensweise ist vielmehr, insbesondere nachdem die Zahlungswilligkeit der Verkehrshaftpflichtversicherungen deutlich zurückgegangen ist, sinnvoll, da mittlerweile um die Berechtigung jeder Schadensersatzposition, und ganz besonders, was die Nutzungsausfallentschädigung angeht, gerungen wird.

Wenn hier ein Geschädigter den sicheren Weg wählt, um jeglichen Einwänden der verschiedenen Versicherungsunternehmen von vorn herein aus dem Weg zu gehen, so ist dies der Abwicklung eines Unfalls nur dienlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten einer solchen Bestätigung insgesamt einen zu vernachlässigenden Betrag von € 55,- ausmacht.

Damit waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen zuzusprechen. Diese ergeben sich aus §§ 288, 286 und 284 BGB i.V. mit den Vorschriften des RVG.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Anhaltspunkte gem. § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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  1. RA Westfalen sagt:

    Es steht im Belieben eines jeden Kfz-Eigentümers sein beschädigtes Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt oder privat reparieren zu lassen. Diese Befugnis des Geschädigten resultiert aus der ihm zustehenden Dispositionfreiheit. Wer selber repariert, darf den üblichen Fachwerkstattpreis fordern. Dieser Rechtsstandpunkt ist seit dem sog. Karosseriebaumeister-Urteil des BGH (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = VersR 2002, 918 = NZV 2003, 371) ständige Rechtsprechung.

    Zur Schadensberechnung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers genügt im allgemeinen die Vorlage des Schadensgutachtens mit den vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten. Zum Nachweis der Reparatur, wie im Gutachten vorgesehen, genügt die Vorlage von Lichtbildern, die das ausreparierte Fahrzeug zeigen. Dabei ist es zweckmäßig, den Zustand des sach- und fachgerecht reparierten Fahrzeuges durch den Sachverständigen dokumentieren zu lassen, der auch das Fahrzeug im verunfallten Zustand begutachtet hat.

    Zum Umfang des Schadensersatzes gehört das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im vorhinein verständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören unstreitig die Kosten der Besichtigung und Begutachtung durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 19974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.). Aber auch die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf. Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet nämlich häufig, dass ordnungsgemäß repariert worden sei und verlangt die Vorlage der Reparaturkostenrechnung. Der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, nur bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung zur Zahlung verpflichtet zu sein, geht fehl, da es zur Schadensabrechnung einer Reparaturrechnung nicht bedarf. Dem Geschädigten ist es freigestellt, wann, wo, wie und ob er repariert. Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch den Unfall erlitten und nicht erst durch das Ausgleichen der Reparaturkostenrechnung. Es ist spezieller Ausfluss der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit, dass das Entscheidungsrecht, wie, wann, wo und ob repariert wird dem Geschädigten zusteht. Das Gleiche gilt im Hinblick auf mögliche Verweise auf Vorschäden bei einem erneuten unverschuldeten Unfallschaden.

    Wird das verunfallte Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem vom Gutachter zugrunde gelegten Aufwand in einer Markenwerkstatt liegt, oder repariert der Geschädigte selbst, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute ( LG Berlin ZfS 1996, 254). Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann nicht die Vorlage der Reparaturrechnung verlangen (LG Potsdam ZfS 1996, 415). Wenn aber die Vorlage der Reparaturrechnung nicht verlangt werden kann, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden, das von ihm reparierte Fahrzeug durch den Schadensgutachter erneut begutachten zu lassen, damit die im Schadensgutachten festgestellte Ausfallzeit nachgewiesen werden kann (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304).

    Wenn der Geschädigte bei der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung bei Abrechnung seines Unfallschadens oder einfach nur, um die Reparatur gemäß Gutachten zu bescheinigen, den Schadensgutachter beauftragt, der bereits das Schadensgutachten gefertigt hat, um eine Reparaturbescheinigung über das ausreparierte Fahrzeug zu erstellen, so sind auch diese Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als unmittelbare Folge des Unfallgeschehens zu erstatten (AG Essen Urt. v. 5.7.1994 – 12 C 317/94 -; AG Bochum Urt. v. 23.10.1996 – 66 C 363/96 -; LG Essen Urt. v. 27.5.2005 – 13 S 115/05 – BeckRS 2006, 06681).

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