Mit Urteil vom 26.03.2010 (2 C 1171/09) hat das Amtsgericht Tübingen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 459,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet; der Klägerin steht gegenüber der Beklagten (aus abgetretenem Recht) der mit dem Klagbegehren verfolgte Zahlungsanspruch zu.
Das Gericht folgt wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 04.01.2010 mitgeteilt, in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt Entscheidugg vom 08.07.2009, 3 U 30/09). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sonach der sogenannte „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Erforderlichkeit der schadensbedingten Restitutionskosten gemäß § 249 BGB weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten – insbesondere unter Hinweis auf die Expertise des Fraunhofer-Instituts („Mietraten Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“) – greifen nicht durch. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung vom 08.07.2009 Bezug genommen werden (eingehend und überzeugend auch die Ausführungen von Wenning, NZV2009, 473 ff. m.w.N.).
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch greifen nicht durch. Dem klägerseits geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht insbesondere nicht der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (des Geschädigten) gemäß § 254 BGB entgegen. Es ist vorliegend nicht festzustellen, dass dem Geschädigten – in der konkreten unfallbedingte Situation – ein günstigerer Miettarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, was nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen seitens des Schädigers zu beweisen wäre (BGH NJW 2008, 2910 f.).
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges, der Erstattungsfähigkeit der (Mehr-) Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen und Navigationssystem sowie der Erstattungsfähggkeit der Kosten der Vollkasko-Versicherung des Mietfahrzeuges einschließiich der Option („Zusatzfahrer“) greifen nicht durch.
Dem Klagebegehren war sonach, wie erkannt, hinsichtiich des Hauptsachebegehrens wie auch hinsichtlich der dem Grunde und der Höhe nach berechtigten Neben-forderungen zu entsprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Tübingen.