Nachdem die Huk-Coburg Versicherung bei Honorarstreitigkeiten, zusammen mit einer Vielzahl ihrer (eigentlich ahnungslosen) Kunden, in den letzten Jahren von verschiedensten Gerichten mehr als tausendfach rechtskräftig verurteilt wurde, versucht nun seit geraumer Zeit die ebenso „heuchlerisch“ agierende DEVK Versicherung eine dem Unfallopfer grundrechtlich zustehende unabhängige Schadenbegutachtung durch gezielte Honorarstreitigkeiten zu vermiesen. Allerdings hat die DEVK Versicherung wohl nicht damit gerechnet, dass das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die DEVK Versicherung ansässig ist, genau so urteilt, wie es der BGH mehrfach vorgegeben und bestätigt hat. Das Amtsgericht Köln, quasi vor der Haustür der DEVK Versicherung, hat der diesbezüglich grundlosen und unredlichen Vorgehensweise der DEVK Versicherung ein klare und deutliche Absage erteilt.
Nachfolgend das lediglich zur Veröffentlichung in Captain-Huk freigegebene und von der Klägering Kuron GmbH aus Zwickau eingereichte Urteil:
AG Köln, AZ: 267 C 281/07 vom 09.10.2007
<<< ABSCHRIFT >>>
In dem Rechtsstreit der Kuron GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Breithauptstraße 1, 08056 Zwickau (Klägerin)
Prozessbevollmächtigte: RAe Dr. Imhof & Partner, Weißenburger-Str. 20-22, 63739 Aschaffenburg
gegen die
DEVK Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Bernd Oppermann, Riehler-Str. 190, 50735 Köln (Beklagte)
Prozessbevollmächtigte: RAe Bach, Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 267, auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2007 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Sturhahn für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 341,20 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 249, 398 ff. BGB gegen die Beklagte.
Für einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten gemäß den § 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem zurückliegenden Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von 341,20 €. Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung der Klägerin sei nicht prüffähig und damit nicht fällig, weil diese lediglich pauschal ohne jegliche Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen. Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04. April 2006 (BGH, Versicherungsrecht 2006, 1131) festgestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an.
Abzüge wegen der Unangemessenheit der Abrechnung im Verhältnis zum Geschädigten wären nur zu berücksichtigen, wenn dieser durch Beauftragung des Gutachters gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hätte. Solange für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hätte sind hier nicht ersichtlich.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die in dem Gutachten erfolgte Berechnung der Reparaturkosten fehlerhaft erfolgt sei. Die Kosten von Sachverständigengutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 249 Randziffer 40 m.w.n.). Der Sachverständige ist nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige wie hier aus abgetretenem Recht klagt.
Nach alledem war die Rechnung der Klägerin in Höhe von 862,11 € von der Beklagten zu erstatten. Da die Beklagte lediglich 520,91 € zahlte, verbleibt die Klageforderung in Höhe von 341,20 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 341,20 €.
Dr. Sturhahn (Richterin am Amtsgericht)
<<< ABSCHRIFT ENDE >>>
Bleibt zu hoffen, dass der im Sitzungstermin hoffentlich anwesend gewesene Vertreter der DEVK Versicherung, Herr Vorstandsvorsitzender Bernd Oppermann, seinen Mitarbeitern nun entsprechende Anweisungen erteilt, Unfallopfer zukünftig nicht mehr auf diese hinterhältige Art ein weiteres Mal zu schädigen. Dabei kann ein seriöses Handeln eines Versicherers doch so einfach sein! Die Zauberformel: Eine gesetzeskonforme Unfallschadenregulierung, nicht mehr und nicht weniger!
GA Scherz
Wieder einmal eine klare und präzise Entscheidung zur geltenden Rechtslage.
Die Entscheidung, ggf. den Vorstandsvorsitzenden zu laden war ein kluger Schachzug des Gerichts.
Hierdurch wurde das Argument "nicht wissen" zu den einzelnen Begründungspunkten gleich an der Wurzel gepackt und für künftige Prozesse ausgeschaltet.
Warum ist da nur keiner früher darauf gekommen?
Mit dieser Strategie wäre es möglich gewesen, viele unnötige Honorarprozesse mit der HUK-Coburg im Keim zu ersticken.
Man stelle sich nur vor, der Vorstandsvorsitzende der HUK-Coburg hasted von Gerichtstermin zu Gerichtstermin quer durch ganz Deutschland.
Montag Düsseldorf, Dienstag München, Mittwoch Saarbrücken usw.
So etwas nennt man "Verantwortung übernehmen" für Entscheidungen, die man einmal leichtfertig im (beheizten) Ledersessel getroffen hat.
Und ausserdem bliebe dann keine Zeit für Präsentationen sogenannter "auskömmmlicher Versicherungstarife", als deren Folgen letzendlich nur die mangelhafte Entschädigung der Betroffenen aufgrund von Leistungsbeschränkungen bleibt.
@Insider Montag, 22.10.2007 um 09:24 @
Meines Wissens wurde der Vorstandvorsitzende der Huk-Coburg auch vor Jahren schon vor Gericht geladen, aber er hat es vorgezogen, wegen seiner anderen Rechtsauffassung nicht zu erscheinen.
@ Insider 22.10.2007
Hallo Insider,
bereits mehrfach hatte das angerufene Gericht das persönliche Erscheinen der Vorstandsmitglieder der HUK-Coburg Vers. AG angeordnet. Der anordnende Beschluß ist dann jedoch wieder aufgehoben worden, als der Prozeß-Bevollmächtigte der beklagten Haftpflichtversicherung vortrug, daß der Vorstand zu dem Rechtstreit nichts sagen könnte und die Reisekosten zu dem Streitwert unangemessen seien.
Herr F. Hiltscher hat daher Recht.
MfG
Willi Wacker
@willi wacker
Das Argument bezüglich der Verhältnismässigkeit Reisekosten zu Streitwert ist einfach zu lösen.
Mehrere Honorarverweigerungen zu einer Klage zusammen fassen und schon stimmt das Verhältnis.
Wenn der Vorstand der HUK-Coburg, der die vielen sinnlosen Prozesse selbst angeschoben hat, zu dem Rechtstreit angeblich nichts sagen kann, dann stellt sich doch die Frage:
Wer sonst, ausser dem Vorstand, kann es dann????
Manche Richter lassen sich offensichtlich immer noch „für dumm verkaufen“.
Reichen 4 BGH, X LG Entscheidungen und weit über 1000 AG Entscheidungen nicht aus um Unwissenheit auszuschliessen?
Siehe Sammlung von Urteilen gegen die HUK Coburg zum Thema SV-Honorar
Bei "läppischen hundert" könnte man immer noch "stupide Unwissenheit" unterstellen.
Leider gehen die verlorenen Honorarprozesse der HUK-Coburg in die tausende…
Als Richter würde mich insbesondere interessieren, welche Charaktere sich hinter so viel Dummheit verbergen und wäre an der Harakiri-Argumentation der Hauptakteure brennend interessiert.
@Insider Montag, 22.10.2007 um 11:07
Der Vorstandsvorsitzende ist doch eindeutig viel zu feige vor Gericht zu erscheinen.
Die Möglichkeit, dass er vereidigt wird, weil er falsche Angaben macht muss doch abschrecken.
Andernfalls müsste er einräumen, dass der Honorarkrieg willkürlich und das Produkt einer rechtswidrigen Firmenphilosophie ist.
Wenn es einmal gelänge den Vorstandvorsitzenden vorzuladen und dementsprechend zu vernehmen, wäre m. E.der Honorarkrieg zu Ende, oder der Vors. P.Hxxxxx hätte ein Strafverfahren wegen Meineids am Hals.
Die Eisenbahner hatten schon immer ein Problem damit den richtigen Zug zu erwischen. Im Windschatten des großen HUK Bruders, kann man ja das Näschen mal Vorsichtig in den Wind halten und wenns wirklich brennzlig wird, schnell wieder einziehen. Genau genommen ist die DEVK nur noch ein Stück weit feiger als das Coburger Syndikat.
Ich denke, Begriffe wie feige oder Mut sind bei Mitarbeitern von Versicherungsgesellschaften nicht angebracht.
Zum Begriff Feigheit gehört auch die Gefahr, etwas zu verlieren.
Mitarbeiter von Versicherern haben aber nichts zu verlieren.
Dies betrifft in besonderem Masse die Vorstände dieser Unternehmen.
Ist doch nur das gute Geld der Versicherten, das hier pulverisiert wird.
Das Problem liegt vielmehr darin, dass man bei der DEVK nicht über das gleiche Finanzvolumen in der Kriegskasse verfügt, wie z.B. bei der HUK-Coburg.
Die Kölner müssen schlicht und ergreifend “knapper kalkulieren”.
Dies zeigt sich auch in vielen anderen Gedankengängen und Versuchsballons zum Thema “Schadensmanagement”.
Die Führungskräfte bei vielen Versicherern sind heutzutage oft vom “selben Niveau”, was bedeutet, man würde zwar gern, aber man kann eben nicht (unzählige sinnlose Prozesse führen und damit Geld verschleudern).
Das geht, wie man sieht, nur in Coburg.
Darüber hinaus scheint Vorstand und Aufsichtsrat dort ein “gutes partnerschaftliches Verhältnis” zu pflegen.
Bei dieser Konstellation spielt das Geld von Dritten meist nur noch eine untergeordnete Rolle.
Natürlich gibt es im Schlepptau dieser Entwicklung jede Menge Schlagzeilen. Aber dafür hat man ja einen Pressesprecher. Der wird´s schon richten.
Same prodcedure than Siemens, VW and all the others….
@Insider Montag, 22.10.2007 um 15:50
Ich denke, Begriffe wie feige oder Mut sind bei Mitarbeitern von Versicherungsgesellschaften nicht angebracht.
„Zum Begriff Feigheit gehört auch die Gefahr, etwas zu verlieren.
Mitarbeiter von Versicherern haben aber nichts zu verlieren.
Dies betrifft in besonderem Masse die Vorstände dieser Unternehmen.
Ist doch nur das gute Geld der Versicherten, das hier pulverisiert wird.“
Hi Insider,
für viele Leute ist die Gefahr das Gesicht zu verlieren, wesentlich höher einzuschätzen als der Verlust von Geld, was allerdings in einer kausalen Kette damit verbunden ist.
Also finde ich den Begriff Feigheit schon angebracht.
Ein Vorstandvorsitzender, der sein Gesicht in der Öffentlichkeit verliert, kann einpacken.
Nur ein Mann mit Ehre kann das Gesicht verlieren!
Andere haben keines. Siehe Esser & Co.
Als Terminsvertreterin im benannten Verfahren kann ich bestätigen, dass der Termin sehr kurz war. Die Richterin verwies nur auf die Entscheidungen des BGH und die einschlägige Auffassung des LG und AG Köln. Aus sicherer Quelle weiß ich, dass die Captain-Huk-Seite im Kölner Gericht sehr gut bekannt ist und regelmäßig besucht wird.
Weiter so ! Die HUK hat die Kürzungen im Kölner Raum bis auf wenige Ausnahmen eingestellt und zahlt spätestens nach Klageerhebung mit dem Hinweis, keine Kosten geltend zu machen. In diesem Fall sollte der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr nicht vergessen. Jeder Cent, den die HUK für Ihr falsches Verhalten zahlt, ist Gold wert.
„Aus sicherer Quelle weiß ich, dass die Captain-Huk-Seite im Kölner Gericht sehr gut bekannt ist und regelmäßig besucht wird.“
Dann brauche ich bei den Honorarklagen in Köln ja nicht mehr darauf hinweisen.
Man hat mir aus bekannter Seite zugeflüstert, dass auch der Herr Hxxxxx neuerdings am Morgen zu allererst in den Captain-Huk Blog schaut, anstatt in die Morgenzeitung.Böse Zungen behaupten, es soll ihm regelmäßig das Brötchen im Hals stecken bleiben, wenn er den Namen Willi Wacker liest.Dann läuft er immer ganz rot an, der Arme.
Aber scheinbar ist dieser Blog auch dem Herrn Hxxxxx schon ans Herz gewachsen.Wahrscheinlich erfährt er da schneller von den Niederlagen seiner HUK, als seine Anwälte ihm davon berichten.
Ach wie gut dass es C-H gibt, einfach informativ.
@RA Schepers
“Dann brauche ich bei den Honorarklagen in Köln ja nicht mehr darauf hinweisen.”
Sehr geehrter Herr Schepers,
so lange es das rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherer gibt, ist es nie genug, auf Captain HUK hinzuweisen.
Besser zweimal zuviel, als einmal zu wenig.
Deshalb immer weiter so.
Steter Tropfen höhlt den Stein!
@Der Hukflüsterer
Welche Morgenzeitung liest man denn so bei der besagten Versicherung mit den 3 Buchstaben? Die mit 4 Buchstaben?
“Ach wie gut dass es C-H gibt, einfach informativ.”
Kann man so unterstreichen.
Denn wie (weit) wäre die “Versicherungswelt” ohne Captain HUK ?