Der Realitätsverlust der HUK-Verantwortlichen ist ja hinreichend bekannt und kann wohl kaum noch getoppt werden? Offensichtlich gibt es aber immer noch „Potential“ zur Steigerung bei den „genialen HUK-Strategen“. Die HUK hat zum Thema SV-Honorar seit den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts fast alles verloren, was es zu verlieren gab (siehe z.B. Urteilsliste bei Captain HUK). Und wenn man in Coburg glaubte, in den Instanzen irgendeinen Teilerfolg errungen zu haben, dann wurde der Mist vom BGH immer wieder aufgehoben. So auch bei der neuesten BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 vom 11.02.2014. Der „Stern der HUK“ ist (insbesondere beim Thema Sachverständigenhonorar) in den letzten Jahren nicht nur dramatisch gesunken, sondern gilt inzwischen als komplett „abgesoffen“. Trotzdem macht die HUK munter weiter wie bisher und ignoriert nun auch das neueste BGH-Urteil. Eigentlich hatten wir es nicht anders erwartet, aber die Hoffnung (auf geistige Eingebung) stirbt ja bekanntlich zuletzt?
Hier nun ein aktuelles Kürzungsschreiben der HUK an einen Kfz-Sachverständigen, das an Frechheit (und Ignoranz) kaum noch zu überbieten ist?
Würzburg, 25.03.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Sachverständigonhonorar 581,00 €
Auszuzahlender Betrag 581.00 €
Diesen Beirag haben wir auf das Konto … überwiesen.
Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und anderseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.
Nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) und 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadons zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmon des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderlichkeit der Aufwendungen übersteigen könnte.
Verlangt der vom Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftliehkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen,
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
Ohne entsprechenden Vortrag hierzu muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team
Aufgrund der Tatsache, dass in den BGH-Urteilen eine völlig andere Botschaft vermittelt wird und die Themen „Angemessenheit“ sowie irgendwelche Listen des BVSK sowieso nun endgültig erledigt sind, fragt man sich unwillkürlich, ob die Verantwortlichen bei der HUK des Lesens (eines BGH-Urteils) überhaupt mächtig sind?
Wie schon an anderer Stelle festgestellt, sind Schreiben wie diese wohl abmahnfähig, sofern sie an Dritte (Geschädigte, Rechtsanwälte usw.) versendet werden. Je nach Formulierung liegt eine Geschäftsschädigung gegenüber dem Sachverständigen vor, wenn man Dritten gegenüber vermittelt, der Sachverständige rechne überhöht bzw. nicht korrekt ab (Unterlassungsanspruch wg. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb).
Vor Ergreifung geeigneter Maßnahmen gegen die HUK entsprechende Schreiben bitte vorab an die Captain-HUK-Redation senden!
Genau dieses Schreiben habe ich heute auch erhalten. Ich habe gedacht ich lese nicht richtig. Anscheinend haben die Vorstände in Coburg jeden Bezug zur Realität verloren. Wie man angesichts der Urteilsgründe des BGH Urteiles vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, noch derartiges schreiben kann, ist mir unverständlich. Hier werden weiter unnötige Prozesse provoziert.
Wo sind die fähigen Rechtsanwälte, die Strafanzeige gegen die HUK wegen fortgesetztem Ignorieren der BGH-Rechtssprechung erstatten? Wo sind die Staatsanwaltschaften, die diesem Treiben immer weiter zusehen? Wo sind die Richter, die die entsprechenden Verantwortlichen bei der HUK-Coburg zu den jeweiligen Terminen persönlich vorladen?
Es kann und darf nicht weiter hingenommen werden, dass eine Versicherung gegen die höchste Rechtsprechung versucht ihre Schadenersatzleistungen, zu denen sie verpflichtet ist, zu kürzen.
Wie kann diesem Treiben nunmehr endlich ein Ende gesetzt werden?
Gruß Franz511
So ist das Spiel!
Lohnt es sich denn, nun nach dem BGH Urteil, für den Sachverständigen seine „ihm gekürzten“ 10, 20 oder vllt. 50€ einzuklagen? Nein. Ich höre auch noch immer nicht die Rechtsanwälte rufen „Wir treiben nun jeden Euro ein!“ – denn auch wenn die Rechtslage eindeutig scheinen mag, ein Restrisiko bleibt und lohnen tut es sich auch für sie nicht.
Seit Jahren geht es in diesem Streit ausschließlich um Wirtschaftlichkeit – und daran änderte das letzte, wie auch jedes weitere, BGH Urteil nichts!
Es Bedarf einer gravierenden Änderung des Systems! Doch wo keine Lobby, dort… captain-Huks‘ annonyme Selbsthilfegruppe – was durchaus positiv zu verstehen ist, auch ich bin verzweifelt.
Liebe Leserinnen und Leser,
Franz 511 hat eine Suchanfrage gestartet, die Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter betrifft.
Mir scheint,. das dieses Anliegen das Wichtigste überhaupt ist und vielleicht können die Kraftfahrzeugsachverständigen hier zu einer Antwort beitrage. Also traut Euch und lasst Franz 511 nicht im Regen stehen. Es wäre schandhaft, wenn wir auf alle sonstigen Themen eine Antwort finden, hier uns aber in Schweigen hüllen, weil das Thema ja auch eine gewissen Brisanz beinhaltet. Lösungsvorschläge…bitte !!! Ich weiß, dass Ihr auch das könnt. Danke.-
Gruß
B.B.
Die Versicherung kürzt, weil es sich lohnt.
Es lohnt sich nicht mehr, wenn der VN unzufrieden wird.
VN unmittelbar in Anspruch nehmen. Auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen. Darauf verweisen, daß nach Auffassung des Geschädigten die Rechnung des SV in Ordnung ist. Wenn die Versicherung anderer Meinung ist, hat sie die Möglichkeit, sich etwaige Schadensersatzansprüche gegen den SV abtreten zu lassen, und den SV dann unmittelbar zu verklagen, um vermeintlich überhöhtes Honorar zurückzuholen. Diesen Weg will die Versicherung aber nicht gehen. Stattdessen will sie die Auseinandersetzung auf dem Rücken des Geschädigten austragen.
Deshalb sieht der Geschädigte sich nunmehr veranlaßt, den VN als Schädiger unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Er möge bitte innerhalb einer Woche den restlichen Schaden begleichen. Anderenfalls würde er verklagt. Der Geschädigte ist nicht erfreut darüber, diesen Weg einzuschlagen. Aber die vollständige Schadenregulierung wird von der Versicherung verweigert, die der Schädiger sich ausgesucht hat. Dann möge er auch ausbaden, was seine Versicherung ihm eingebrockt hat.
Und dann mal sehen, wie lange die Versicherung das Spiel so noch weiterspielt…
Hallo RA Schepers, es wird bald nicht mehr nötig sein, die Versicherungsnehmer von HUK und Co verklagen zu müssen. Bundesfinanzminister Schäuble hat den Versicherern des GDV bei einem gemeinsamen Abendessen versprochen, alle unberechtigten Kürzungen (allerdings nur auf Antrag der VN) an die Geschädigten auszugleichen. Dazu werde man ein Sondersoli finanziert aus Steuermitteln auf den Gesetzesweg bringen. Die Anhörung im Bundestag ist für heute 16:00 Uhr geplant.
Wurde ja auch höchste Zeit!
Gruß Virus
Hallo Virus,
da haben Sie den Gesprächsinhalt nicht richtig mitbekommen. Das Versicherungswesen in der jetzigen Form wird abgeschafft. Stattdessen zahlt jeder seinen Schaden selber und im Jahr pauschal 10% seiner jetzigen Versicherungsbeiträge. Diese gehen dann unmittelbar als Gewinn vor Steuern in die Bilanz der Versicherung ein.
Die freiwerdenden Kapazitäten in der Justiz werden in neue Wirtschaftsstrafkammern gesteckt, damit man Steuerhinterziehungsfälle nicht mehr innerhalb von 4 Tagen durchprügeln muß, selbst wenn kurz vor der Verhandlung noch mal 70.000 Seiten mögliche Beweismittel auftauchen.
Die unterbeschäftigten Kfz-Sachverständigen werden als Mängelgutachter für den Berliner Flughafen eingesetzt. Sie haben keine Ahnung von Bautätigkeiten und befinden sich dort in bester Gesellschaft.
Verkehrsrechtler lassen sich in den Bundestag wählen.
Und die Versicherungsanwälte müssen ab sofort Nachbarschaftsrecht machen.
Hallo, Virus,
wie war das noch mit dem 1.April ?
Ludmilla
Hallo virus,
und ich hatte schon gelesen, die Mwst. würde um 2 Prozentpunkte erhöht werden um die armen Versicherungen zu unterstützen.
Der 1. April lässt grüßen!!!!!
Gruß Franz511
Das alte, neue Anschreiben der HUK-Coburg ist nicht unterirdisch, sondern überirdisch, denn jetzt soll der Geschädigte sogar noch auf einen billigeren Sachverständigen festgenagelt werden, wenn er erkennen mußte, dass der von ihm beauftragte Sachverständige nicht nach den Vorgaben des HUK-Coburg Tableaus 2012 liquidiert hat und das, was er erkennen mußte, bestimmt die HUK-Coburg, also rundherum überirdisch.
Verena S.
@ Virus
„Dazu werde man ein Sondersoli finanziert aus Steuermitteln auf den Gesetzesweg bringen. Die Anhörung im Bundestag ist für heute 16:00 Uhr geplant“.
Die Anhörung ist beendet und wurde abgelehnt. Die Bundestagsmitglieder haben jedoch beschlossen alle unberechtigten Kürzungen zukünftig von ihren Diätenerhöhungen sowie deren Nebeneinkünften aus Aufsichtsratstätigkeiten, Seminaren, Vortägen usw. zu finanzieren. Gegen diesen Beschluss hat lediglich Herr Schäuble sein Veto eingelegt.
Viele Grüße aus dem Bundestag
Gottlob Häberle