Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH am 11.2.2014 das entscheidende Sachverständigenkosten-Urteil gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gefällt. Dieses BGH-Urteil war natürlich der Amtsrichterin des Amtsgerichts Homburg an der Saar noch nicht bekannt, als sie ihrerseits mit Urteil vom 11.2.2014 die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG verurteilte. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken prüfte die erkennende Amtsrichterin die Angemessenheit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des Werkvertragsrechtes. Sie folgte konsequent dem Dckelungsurteil des LG Saarbrücken. In Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – dürfte diese Rechtsprechung nunmehr überholt sein. Gleichwohl hat die Redaktion auch dieses Urteil zur Veröffentlichung ausgesucht, zeigt es doch auf, wie rechtswidrig die HUK-COBURG die Unfallschäden ihrer Versicherungsnehmer reguliert. Anzumerken ist noch, dass eigentlich auf Zahlung hätte erkannt werden müssen, denn die HUK-COBURG hat ernsthaft und endgültig die Restzahlung verweigert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
4 C 147/13 (19)
Amtsgericht Homburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Homburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 11.02.2014
für Recht erkannt:
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Firma … GmbH, aus der Rechnung Nr. … vom 04.02.2013 in Höhe von 63,33 € freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in der begehrten Höhe.
Rechtsgrundlage sind §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG. Unstreitig hat die Beklagte vollumfänglich für die Folgen des Unfallereignisses vom 29.01.2013 in Homburg einzustehen. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten umfasst auch die zur Feststellung der Schadenshöhe von der Klägerin als Geschädigter aufgewandten Sachverständigenkosten, soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1451 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Da dem Geschädigten die Auswahl der Mittel zur Schadensbehebung zusteht, ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Ermittlung des eingetretenen Fahrzeugschadens zu betrauen. Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bewegen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten vom Schädiger erstattet verlangen kann, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen würde, wobei die spezielle Situation des Geschädigten und dessen individuelle Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGH aaO). Wird das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen gewahrt, steht es weder dem Schädiger, noch dem Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses zu, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH aaO). Anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich vor Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen oder durchschnittlichen Vergütungen der Sachverständigen im örtlich zugänglichen Bereich zu informieren, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH aaO, LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 –13 S 108/08 -; Urteil vom 29.08.2008 – 13 S 112/08 -; Urteil vom 10.02.2011 -13 S 109/10 – und 13 S 26/11). Dies ist damit zu begründen, dass es, anders als bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten bei Sachverständigengutachten fehlt und auch nicht die Entwicklung eines „Unfalltarifes“ festzustellen ist. Dem Geschädigten ist daher, auch mangels verbindlicher Richtgrößen für die Honorarbemessung, die Möglichkeit eines Vergleiches der voraussichtlich anfallenden Kosten genommen (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 309 f.).
Der Geschädigte darf deshalb grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, sofern für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der von ihm gewählte Sachverständige sein Honorar unter Verstoß gegen §§ 315, 316 BGB bestimmt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden anzulasten ist oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsabrechnung ignoriert oder sogar verursacht (Landgericht Saarbrücken aaO, Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kapitel, RN 121 mwN).
Das im vorliegenden Fall der Klägerin von der … GmbH berechnete Sachverständigenhonorar hält sich bzgl. des Grundhonorars im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, denn es ist nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist auf Grund einer Vielzahl von vor dem erkennenden Gericht geführten und durch Urteil entschiedenen Rechtsstreitigkeiten die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Gebührenbestimmung durch den Kfz.-Sachverständigen bekannt. Diese entspricht bzgl. des Grundhonorars der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als auch der Ansicht der zuständigen Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (BGH aaO, BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 -; BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 -; Landgericht Saarbrücken aaO sowie Urteil vom 23.05.2008 – 13 S 20/08 -).
Das von der Gesellschaft der Klägerin berechnete Grundhonorar in Höhe von € 407,-ist weder unangemessen, noch unbillig (§§ 315, 316 BGB). Insbesondere war die Höhe des Grundhonorars für die Klägerin nicht erkennbar überhöht. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich das Grundhonorar innerhalb des Preiskorridors bewegt, den die BVSK-Honorarbefragung für den Zeitraum 2013 erbracht hat. Die der Klägerin in Rechnung gestellte Grundvergütung liegt innerhalb des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der befragten BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen. Bezogen auf die ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.022,13 € netto und der Wertminderung in Höhe von 500,- € bewegt sich der Honorarkorridor in der Befragung 2013 im Bereich zwischen € 377,- und € 411,-.
Die von der Beklagten gegen die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung vorgebrachten Einwände dringen ausweislich den zitierten Entscheidungen der 13. Kammer des Landgerichtes Saarbrücken vom 10. Februar 2011 nicht durch. Die von der 13. Kammer in einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren durchgeführten Beweisaufnahmen durch Einholung von Sachverständigengutachten haben die Werte des BVSK-Korridors bzgl. des Grundhonorars für den hiesigen örtlichen Bereich bestätigt (vgl. Urteile aaO).
Hinsichtlich der zusätzlich zum Grundhonorar der Klägerin berechneten Nebenkosten folgt das erkennende Gericht, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, der nunmehr in den Entscheidungen der 13. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken zum Ausdruck kommenden Auffassung, wonach zuzüglich zum Grundhonorar abgerechnete „Nebenkosten“, die einen Betrag in Höhe von € 100,- übersteigen, willkürlich überhöht sind, und Preis und Leistung auch für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen ( so auch bereits Urteile des Landgerichtes Saarbrücken vom 10.02.2011 -13 S 109/10 – und -13 S 26/11 -; Urteil vom 13 09 2013 -13 S 87/13-).
Insoweit haben die von der 13. Kammer des Landgerichtes Saarbrücken durchgeführten Beweisaufnahmen erbracht, dass bzgl. der „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abgerechnet wird und wegen der sehr unterschiedlichen Angaben der befragten Sachverständigen auch ein verlässlicher, regionaler Durchschnitt nicht ermittelt werden könnte, der durch die BVSK-Honorarbefragung bestätigt würde. Da auch keine andere geeignete Bewertungsgrundlage bzgl. der „Nebenkosten“ vorhanden ist, hat eine Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des LG Saarbrücken vom 13.09.2013 – 13 S 87/13-, der sich erkennende Gericht aus den Gründen einer einheitlichen Rechtsprechung anschließt, ist nunmehr nicht mehr die Ersatzfähigkeit einzelner, neben dem Grundhonorar geltend gemachter Nebenkostenarten dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, sondern der Geschädigte darf die Berechnung einer Pauschale in Höhe von 100- € ohne Aufschlüsselung auf einzelne Nebenkostenarten als erforderlich ansehen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch bezüglich des ihr berechneten Grundhonorars (407,– €) und einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,– € zzgl. MwSt. (96,33 €) hat. Auf den als erforderlich anzusehenden Betrag in Höhe von 603,33 € hat die Beklagte vorgerichtlich 540,- € gezahlt, so dass ein Freistellungsanspruch in der zuerkannten Höhe verbleibt.
Abzuweisen war die Klage soweit die Klägerin die Zahlung von Zinsen begehrt. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt keine Geldschuld i. S. d. §§ 288, 291 BGB dar und ist daher nicht selbständig zu verzinsen (OLG Stuttgart NJW- RR 2011, 239; Palandt / Grüneberg, BGB 73. Aufig., § 288 RN 6 m. w. N.).
Dass die Klägerin einen Verzugsschaden im Verhältnis zu der … GmbH erlitten hat, den sie nunmehr als eigenen Schaden geltend macht, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Richtige und bekannte Grundsätze der schadenersatzrechtlich relevanten Beurteilungskriterien wurden in den Entscheidungsgründen dargelegt, jedoch mit der Abschweifung in eine werkvertragliche Beurteilung wurde diesen nicht vollumfänglich Rechnung getragen, wenn es dann u.a. heißt: „Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bewegen.“ Wie soll das umsetzbar sein ?
Diese Richterin möge sich doch einmal vorstellen, dass sie im Falle eines Unfalls selbst das Beweissicherungs-Gutachten eines Kfz.-Sachverständigen benötigt und diesen fragt, was es denn in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes wohl kosten würde. Der Sachverständige antwortet dann vielleicht, von welcher Schadenhöhe er denn dabei ausgehen soll, wieviel Seiten das Gutachten umfassen soll, ob und wie oft er telefonieren darf und mit wem, wieviel Fotos erlaubt sind und ob diese einfach oder zweifach erstellt werden sollen und … ob er bei Erreichung einer Nebenkostensumme von 100,00 € seine Tätigkeit unterbrechen bzw. abbrechen soll ? Das wären allerdings nur einige Fragen an die pflichtbewußte Richterin, die in ihren Überlegungen so einleuchtend die Entscheidungsgründe ausgeschmückt hat, dann allerdings diese Grundsätze ausblendet und eine werkvertragliche Überprüfung in den Vordergrund stellt. Das Überprüfungsverbot lt. BGH wird dabei wiederum vergessen, wie die Erstattungsverpflichtung auch überhöhter Honorare lt. BGH. Solche Urteile geben in der Tat zu denken und man gewinnt den Eindruck, dass sie nur deshalb in der Welt sind, weil sie auf Informationsdefiziten aufbauen oder sich erklären aus der erkennbaren Nichtunterscheidung zwischen Schadenersatzrecht und Werkvertragsrecht. Überdies ist die Erwartungshaltung des Gerichts an das Unfallopfer wohl als unrealistisch einzuordnen, wie auch seine damit verbundenen Diskriminierung als nichtverständiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch, also zu Deutsch:Als Trottel abgestempelt ! Schon einmal darüber nachgedacht, liebe Richterin des AG Homburg ? Übrigens,wo sind SIE denn versichert ?-
Mit ansonsten wohlwollenden Grüßen
G.v.H.
Na na, Frau Richterin,
wenigstens die XI ZR 334/11 hätten sie kennen müssen.
Insgesamt daher :SETZEN,SECHS!!
@G.v.H. says:
15. April 2014 at 13:47
„Diese Richterin möge sich doch einmal vorstellen, dass sie im Falle eines Unfalls selbst das Beweissicherungs-Gutachten eines Kfz.-Sachverständigen benötigt und diesen fragt, was es denn in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes wohl kosten würde. Der Sachverständige antwortet dann vielleicht, von welcher Schadenhöhe er denn dabei ausgehen soll, wieviel Seiten das Gutachten umfassen soll, ob und wie oft er telefonieren darf und mit wem, wieviel Fotos erlaubt sind und ob diese einfach oder zweifach erstellt werden sollen und … ob er bei Erreichung einer Nebenkostensumme von 100,00 € seine Tätigkeit unterbrechen bzw. abbrechen soll ?“
Es ist nicht zu fassen.
Die Sachverständigenordnung steht diametral zu Gerichtsentscheidungen!
Wissen Sie Frau Richterin, dass es Mindestanforderungen an eine Gutachtenerstellung gibt?
Wissen Sie Frau Richterin, dass es eine Sachverständigenordnung für ö.b.u.v. SV gibt, welche u.a. bei § 9 eine Unparteiische Aufgabenerfüllung verlangt?
§ 9 Abs. 1
Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine GA in diesem Sinne nach besten Wissen u. Gewissen zu erstatten!
§9 Abs. 2
Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:
Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hiefür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.
Wissen denn die Gerichte noch was sie tun?
In der SVO steht nichts von einem BVSK, der als Sprachrohr für die Versicherer falsche Honorare veröffentlichen darf.
In der SVO steht auch nicht geschrieben, dass SV bei Privataufträgen mit den Nebenkosten noch unter den onehin zu niedrigen gesetzlichen Gebühren des JVEG bleiben müssen.
In der SVO ist klar definiert, dass der SV nach Pflichtermessen seine Beweissicherung auszuführen hat und nicht auf halben Weg seine Arbeit einzustellen hat, nur weil es den Versicherungen zu teuer wird und die Richter betriebswirtschaftliche Wissensdefizite haben.
Seit Jahrzehnten rechnen SV nach einem Grundhonorar und anfallenden Nebenkosten ab.
Nebenkosten, welche variabel dem entsprechenden Objekt zuzuordnen sind!
Nicht alles in ein Grundhonorar versteckt, sondern sauber herausgearbeitet u. nachvollziehbar.
Was hier die Gerichte u. Sie werte Frau Richterin tun, ist eine richterliche Aufforderung an SV entweder auf eine ausreichende Beweissicherung, oder auf Honorarbereiche zu verzichten, damit der vorher unabhängige SV genau so geschädigt wird, wie sein Auftraggeber.
So, das musste endlich einmal gesagt werden, weil es unzumutbar wird, sich von der unterschiedlichsten u. fehlerbehaftesten Rechtsprechung welche man bisher kannte, schikanieren und schädigen zu lassen.
Hallo, Hirnbeiss, auch Deine Überlegungen und Hinweise sind geeignet für eine Eingabe beim Bundesjustizministerium, das ja auch für den Verbraucherschutz zuständig ist. Ansonsten sollte man den Direktor oder die Direktorin des zuständigen Amtsgerichts unter Angabe des Aktenzeichens und des Urteildatums jeweils höflichst auf das Internetportal http://www.captain-huk.de aufmerksam machen und anregen, die Kommentare zu dem veröffentlichten Urteil auch zur Kenntnis zu nehmen. Wenn dann auch nicht unbedingt eine Antwort zu erwarten ist, so könnte man später evtl. doch auf eine solche Kontaktnahme aus gegebenem Anlaß hinweisen.
Ansonsten , Hirnbeiss, halte ich Deine zutreffenden Hinweise für geeignet, dass man sich nun auch einmal bei Gericht mehr Gedanken dazu macht, was da jährlich zu diesem Thema tausendfach falsch abläuft.
L.K.
Hirnbeiss,
ich verstehe deine Verärgerung. Aber statt hier zu lamentieren, was ich durchaus richtig finde, solltest du dich bei dem Justizminister deines Landes beschweren. Es bietet sich auch die Möglichkeit an, den Abgeordneten in deinem Wahlkreis zu informieren.
Es dürfte doch Aufgabe der Sachverständigenverbände sein, diesen von dir aufgezeigten Missstand den verantwortlichen Damen und Herren der Politik, Verbraucherschutzorganisationen, der Presse und den Medien bekannt zu geben.
Worte allein können noch keine Berge versetzen.
L.K. Was willst du bei dem Bundesjustizministerium? Meinst du da interessiert es jemanden, was so alles in vielen Amtsgerichten im Argen liegt? Geh lieber das nächste Mal mit zur Verhandlung und zeige dem Richter deutlich, meinetwegen auch freundlich, aber bestimmt die Rechtslage und die herrschende Rechtsprechung auf. Sag ihm, wenn erforderlich, du weist es besser!
Wer sind wir und unsere Kunden denn? Bittsteller? Nein! Wir alle sind die, die die Steuern zahlen, nach Recht und Gesetz auf Heller und Pfennig. Wir sind also Rechte-Inhaber. Unser Anspruch, vom Grundgesetz gedeckt, ist die von uns erbrachte Leistung ebenfalls nach Recht und Gesetz honoriert zu bekommen. Die Gerichte habe daher die Pflicht, unsere Kunden und somit auch uns vor Gaunern zu schützen. Und nicht umgekehrt.
Gut gebrüllt, virus. Mir ist schon klar, dass das von mir angedachte nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sein dürfte und da gebe ich mich auch keinen Illusionen hin. Aber Rühren erzeugt Bewegung und die brauchen wir ständig, auch wenn mal Fehlschläge damit verbunden sind, denn auch die ergeben neue Perspektiven für den zu ändernden Weg.
Deshalb danke für Deinen Kommentar, den ich positiv verinnerlicht habe.
Freundlichst
L.K.