Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch wieder ein besonders ausgesuchtes Sachverständigenkostenurteil bekannt. Lest nachfolgend das Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den LVM Versicherung mit einer spitzenmäßigen Begründung, ohne dass der BGH auch nur erwähnt werden musste. Unserer Meinung nach handelt es sich um Amtsgerichtsrechtsprechung vom Feinsten analog der Entscheidung 118 C 8692/13, die wir Euch bereits am 30.04.2014 veröffentlicht hatten. Was meint Ihr? Eure Kommentare sind erwünscht.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 118 C 8693/13
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Koldering21, 48151 Münster, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig
– Beklagter –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014 am 07.02.2014
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.11.2013 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 93,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2012 in Höhe von 93,65 € zu.
Der Höhe nach begegnen die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten keinen Bedenken. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus §249 BGB stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Ob die Sachverständigenkosten der Klägerin überhöht waren, kann dahinstehen, da dies der Erstattungspflicht der Beklagten grundsätzlich nicht entgegensteht. Sachverständigenkosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten objektiv überhöht sind und das Gutachten unbrauchbar ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Höhe der von dem Geschädigten vereinbarten Sachverständigengebühren entweder wegen sittenwidriger Überhöhung nicht geltend gemacht werden kann oder dem Geschädigten bei Abschluss des Vertrages hätte bewusst sein müssen, dass diese Kosten von den üblicherweise am Markt verlangten erheblich abweichen. Beides ist nicht ersichtlich. Insbesondere was die vermeintlich dramatisch überhöhten Nebenkosten angeht, verkennt die Beklagte, dass hier nicht nur reine Materialkosten in Ansatz gebracht werden müssen, sondern auch Verschleiß der Geräte, deren Abschreibung bzw. Wertverlust und Arbeitskraft zur Bedienung derselben. Dass hier der der Geschädigte hätte erkennen können, dass die Sachverständigengebühren nicht üblich sind, ist nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, und hier unterscheiden sich Sachverständigenkostenfälle von Mietwagenkostenfällen, der Normalbürger nicht die geringste Vorstellung davon haben wird, was ein Gutachter, der einen Schadensfall an einem Pkw zu begutachten hat, üblicherweise für Honorare vereinbart.
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 249, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Abgesehen von dem im Urteil gebrauchten Wort „Sachverständigengebühren“ ein makelloses Urteil, das auch ohne BGH VI ZR 225/13 auskommt. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil keine Kritik erhält.
Hej, Willi Wacker,
peinlich, peinlich, was diese erneute Abfuhr der LVM durch das AG Leipzig angeht. Aber Leipzig ist ja weiiiit weg und da ist das AG Paderborn schon näher. Noch näher sind das AG und LG Münster und da scheint sich die LVM fast so wohl zu fühlen, wie die HUK-Coburg-Versicherung am AG und LG Coburg. Wenn das mal nicht alles der Bischof erfährt, was da im Hause der LVM so getrieben wird.- Auf dieses Urteil kann man einen aus dem Löffel nehmen und ein Pinkus-Müller Bier dazu. Denn mal Prost, Ihr liebenswerten Experten und Strategen bei der LVM und bedenkt:
„Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“
– Bertolt Brecht –
Hannes Quaterkamp
Hallo Hannes Quaterkamp,
das mit dem Korn aus dem Löffel und das Pinkus Bier hinterher, das ist gut. Ich kann mich zu Studentenzeiten in Münster auch noch an solche Sachen erinnern. Ist leider schon 50 Jahre her.
So viel mir bekannt ist, ist das besagte Urteil des AG Paderborn nicht rechtskräftig geworden. Wenn die LVM auf das „Schrotturteil“ des AG Paderborn verweist, sollte sofort erwidert werden, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist.
Bezüglch AG Coburg und entsprechendes LG bei HUK-Coburg und AG und LG Münster bei LVM gebe ich dir Recht. Aber auch da kann der liebe Gott oder der entsprechende Bischof helfen. Am Unfallort gegebenenfalls klagen. Der kann unter Umständen weit von Coburg oder Münster weg sein.