Mit Urteil vom 23.8.2000 (83 C 22/00) verurteilte der Amtsrichter der 83. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum die Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. Hannover erneut zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die Kosten des Rechtstreites werden der Beklagten auferlegt. An einem Tage gleich zwei Niederlagen. Vergleiche das Urteil des AG Bochum gegen die VHV, das gestern eingestellt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249, 398 BGB.
Der Kläger ist aufgrund wirksamer Abtretung durch den Unfallgeschädigten Inhaber der gelted gemachten Schadensersatzforderung auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten.
Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 I RBerG liegt nicht vor, denn der Kläger besorgt mit der Einziehung der Forderung eine eigene Rechtsangelegenheit. Nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung steht der Sicherungszweck im Vordergrund und nicht das Bestreben, für Kunden Schadensregulierung zu betreiben.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine „ernsthafte“ Mahnung nicht vorliege, steht dem der Inhalt des zu den Akten gereichten Mahnschreibens vom 20.1.2000 entgegen.
Die erfolgte Sicherungsabtretung war ferner bestimmt genug und inhaltlich zulässig. Sie entsprach den Vorgaben des BGH in seiner Entscheidung vom 26.4.1994 VersR. 1994, 950, denn die Abtretung erfolgte nach dem Wortlaut allein zur Sicherung des Schadensanspruchs des Klägers. Zudem verpflichtete sich der Auftraggeber bei der Abtretungsvereinbarung, sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Er blieb ferner befugt, die Gutachterkosten einzuklagen.
Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht durch Verursachung überhöhter Kosten liegt nicht vor. Grundsätzlich kann, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, ein Sachverständiger beauftragt und dessen Honorar ersetzt verlangt werden. Da ferner ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt wurde, wäre ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nur bei einer krassen Überhöhung des Sachverständigen honorares gegeben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das geltend gemachte Honorar steht jedenfalls nicht in auffälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung, wobei die Schadenshöhe ein wesentliches Kriterium bildet.
Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Honorarrechnung nach Schadenshöhe unzulässig wäre. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für eine bestimmte Art der Honorarberechnung. Vielmehr ist die Bemessung der Gutachterkosten nach der Schadenshöhe eine von mehreren zulässigen Alternativen.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des ZSEG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Anwendungsfall dieses Gesetztes handelt.
Die erhobenenen Einwendungen gegen die mit der Gutachtenliqudation geltend gemachten Nebenkosten sind nicht erheblich, da diese Nebenkosten nicht streitgegenständlich sind. Mit der Klage wird lediglich noch ein Restbetrag des sogenannten Grundhonorares geltend gemacht.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls begründet, zumindest ab Rechtshängigkeit. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff.11, 713 ZPO.
So der Amtsrichter der 83. Zivilabteilung des AG Bochum .