Die damals zuständige Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Witten (Nordrhein-Westfalen) hat mit Urteil vom 9.9.1997 auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG auf Erstattung der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu.
Die Beklagten, deren Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.1.1997 auf der Ruhrdeichkreuzung in Witten dem Grunde nach unstreitig ist, sind auch verpflichtet, dem Kläger die im Gutachten des Sachverständigen L. vom 20.1.1997 ausgewiesenen Verbringungskosten zum Lackierer und den Ersatzteilaufschlag zu ersetzen.
Der Kläger ist berechtigt, seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten geltend zu machen. Es steht ihm grundsätzlich frei, ob er das verunfallte Fahrzeug reparieren lassen will. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist er im Falle der Reparatur nicht verpflichtet, die Rechnung vorzulegen, nur um die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt zu verlangen. Der Schädiger hat nämlich den erforderlichen und nicht den tatsächlich entstandenen Reparaturkostenaufwand zu ersetzen. Insoweit hat der Geschädigte die Dispositionsfreiheit ( vgl. BGH VersR 1989, 1056).
Der Kläger muss sich die Verbringungskosten zum Lackierer und den Ersatzteilaufschlag nicht in Abzug bringen lassen. Auch insoweit ist ihm ein Schaden entstanden, weil diese Kosten im Falle der Reparatur anfallen. Mit der Berechtigung des Geschädigten zur fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis sind daher alle im Gutachten des Sachverständigen L. ermittelten Kosten zu ersetzen. Dies gilt für die Verbringungskosten sowohl als auch für die Ersatzteilpreisaufschläge.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.
So die Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Witten (NRW).