Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
bezüglich der veröffentlichten Urteile bleiben wir in der Region Leipzig / Halle. Heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Halle (Saale) vor. In diesem Fall war es die DA-Direkt Versicherung, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Es zeigt sich, dass offenbar alle Kfz-Haftpflichtversicherungen in die Fußstapfen der HUK-COBURG treten wollen. Dabei bemerken sie nicht, dass bereits die HUK-COBURG gescheitert ist. Auch in diesem Fall ist die DA-Direkt Versicherung ebenso kläglich gescheitert wie die HUK-COBURG. Die gegen die HUK-COBURG hier gelisteten Urteile zeigen dies eindrücklich. Hinzu kommen noch die privat gesammelten Urteile aus Gelsenkirchen und aus anderen Regionen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne (kurze) Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 110 C 8611/12
Verkündet am: 28.03.2013
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
DADirect Versicherung AG, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013 gem. § 313a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entfällt gem. § 313a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 119,90 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VVG, §§ 249 BGB ff., § 398 BGB.
Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 07.03.2012 ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den Nettogutachterkosten in Höhe von 765,40 EUR hat die Beklagte nur 645,50 EUR gezahlt, so dass noch weitere 119,90 EUR offen sind.
Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechts Verfolgung notwendig ist. Das gilt sogar dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder die Kosten übersetzt sind (Palandt/Heinrichs, § 249 BGB, Rdzff. 40). Anhaltspunkte über eine Überhöhung der Gebühren der Klägerin liegen auch nicht vor. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars, dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452) ). Der Streit um die Höhe der Gutachterentschädigung entspricht auch nicht der Ausgangssituation, ob im Rahmen einer Anmietung eines Mietwagens der Unfallersatztarif maßgeblich ist oder ein Normaltarif. Die der Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die dem Unfallgeschädigten angebotenen Unfallersatztarife erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif liegen können. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat (BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452) ). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten zitierte Gesprächsergebnis der BVSK-Honorarbefragung nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann, da diese Tabelle wortwörtlich vorgibt: „Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige da“.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.06.2012 erklärt, dass sie keine weiteren Zahlungen vornehmen wird. Dieses Schreiben ist als endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen. Die Beklagte schuldet daher Verzugszins ab dem 28.06.2012.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis zu 300,00 EUR
Hallo, Willi Wacker,
so aufschlußreich und erfreulich das Urteil auch ist, es läßt die Agitatoren im Management der Versicherungen doch gleichgültig, wie man immer wieder sieht. Man könnte meinen, da sind viele kleine Putins am Werk, die demonstrieren wollen, wer auf Dauer der Stärkere ist und sich in der Hoffnung sonnen, dass irgendwann das „Fußvolk“ schon Ruhe geben und aufstecken wird. Diesen Herrschaften ist einfach der natürliche Respekt gegenüber dem abhanden gekommen, was die Richterinnen und Richter ihnen ins Stammbuch schreiben. Auch ihr Rechtsverständnis bröckelt und umgekehrt proportional steigt ihre Spielleidenschaft, die sie offenbar brauchen, um sich selbst anerkennen zu können. Geld spielt dabei wohl kaum die Rolle, die man vermuten sollte. Man nimmt es halt aus der Portokasse und spielt erst mal so weiter. Schlimm ist nur , dass man die Mitarbeiter wohl zwangsweise verführt, dieses Spiel mitzuspielen, ansonsten ihnen Ungemach bis zum Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die Demagogie in unserem lädierten Rechtsstaat läßt grüßen und die Vertreter des Volkes sehen diesem Treiben offenbar ungerührt zu. Die Bafin und der Ombudsman sind dabei die Flaggeträger und der neue Westwall , die jedwede Art von Gesetzesbecherei fast immer abzuwenden wissen bzw. leer laufen lassen.
G.v.H.