AG Halle (Saale) verurteilt LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 20,– € mit Urteil vom 26.3.2014 – 102 C 3373/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nachfolgend ein Urteil gegen die LVM Versicherung aus Halle an der Saale bekannt. Geklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Er macht mithin den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensposition geltend. Auch in diesem Verfahren gab es eine volle Breitseite für die Versicherung. Wegen gekürzter knapp 20,– € wird ein Rechtstreit geführt, der ein vielfaches an Gerichts- und Anwaltskosten kostet. Hinzu kommen auch noch die Zinsen. Insgesamt war die LVM schlecht beraten, die restlichen knapp 20,– € Schadensersatz im vorgerichtlichen Verfahren nicht zu zahlen. Aber wer unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, der holt sich eben Blessuren und Kopfschmerzen – und Häme. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                        Verkündet am: 26.03.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
102 C 3373/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. vertr. d. d. Vorstand, d. vetr. d. d. Vorstandsvors. Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach Ablauf der Schriftsatzfrist vom 14.02.2014 am 26.03.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 26.11.2013 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 19,58 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 19,58 € aus §§7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung der Ehefrau des Geschädigten T. K. , der Frau K. K., aktivlegitimiert, die restlichen Gutachterkosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte, deren 100%ige Haftung außer Streit steht, schuldet den aus der Gutachterrechnung vom 15.01.2013 (Rechnungsnummer …) noch offenen Differenzbetrag in Höhe von 19,58 €, da die von der Klägerin berechneten Gutachterkosten zum notwendigen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören.

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht darauf berufen, die Klägerin habe ein über die Ortsüblichkeit hinausgehendes Honorar, insbesondere zu hohe Nebenkosten berechnet. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden des Geschädigten / Zedenten darstellen, welchen die Beklagte der Klägerin als neuer Inhaberin des Schadensersatzanspruches zu erstatten hat. Dies ist zu bejahen.

Der Geschädigte T. K. als Eigentümer des Fahrzeuges hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an seinem Fahrzeug, welche durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurden. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar bzw. geringere Nebenkosten als die Klägerin berechnet hätte.

Im Fall des zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 O 49/05). Dies war hier nicht der Fall. Die Preise der beauftragten Sachverständigen bewegen sich in dem Bereich, welchen die BVSK-Honorbefragung im Jahre 2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind nicht zu erkennen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Nebenkosten, welche hier allein streitig sind.

Allein angesichts des geringfügigen Betrages in Höhe von 19,58 €, welchen die Beklagte nicht bereit ist, zu erstatten, stellt sich die Frage, worin die Beklagte hier eine Schadensminderungspflichtverletzung des Geschädigten erkennen will. Sollte der Geschädigte tatsächlich vor Auftragserteilung Erkundigungen darüber einziehen, ob und in welchem Umfang andere Sachverständige Nebenkosten bei der Gutachtenerstellung berechnen werden, um am Ende 20,00 € zu sparen? Dies kann wohl auch die Beklagte nicht ernsthaft vertreten. Für eine Schadensminderungspflichtverletzung durch den Geschädigten ist demnach nichts ersichtlich.

Der Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren folgt aus dem Verzug der Beklagten mit der vollständigen Regulierung der streitgegenständlichen Rechnung (§§ 280, 286 BGB). Bei einer hier angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 19,58 € zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen ergibt sich der Betrag in Höhe von 39,00 € netto.

Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern würde.

 

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