AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 3366/13 – aus abgetretenem Recht zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schverständigenkosten mit überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere Berichterstattung über Urteile gegen nicht korrekt regulierende Kfz-Haftpflichtversicherer fort und geben Euch heute ein weiteres positives Urteil des Amtsrichters der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Anspruchsgrundlage kürzen zu können. Sie hat die Rechnung allerdings ohne den erkennenden Amtsrichter gemacht. Dieser hat – zu Recht – die HUK-COBURG darauf hingewiesen, dass es auf werkvertragliche Gesichtspunke nicht ankommt, was auch immer wieder hier im Blog betont wurde. Entscheidend ist die Erforderlichkeit im Sinne de § 249 BGB. Dabei hat das erkennende Gericht auch auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90)  hingewiesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen zu diesem überzeugenden Urteil des AG Halle an der Saale bekannt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                          Verkündet am: 27.03.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
93 C 3366/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertr d.d.Vorstand, d.vertr.d.d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119,13 € seit dem 22. März 2010 sowie aus weiteren 12,00 € seit dem 16. November 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 119,13 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 15.02.2010 erlitt T. R. mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem T. R. entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. T. R. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfalischäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 17.02.2010 eine Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 17.02.2010 Bl. 8 d. A, verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 20.11.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 90 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für T. R. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 9-28 d.A. verwiesen. Der Kläger stellte T. R. unter dem 17.02.2010 eine Rechnung über 414,09 € (netto). Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 29 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur Teilbeträge i.H.v. 135,00 € (die Angabe 187,30 € auf Seite 4 der Klage ist ein Schreibfehler, vgl. Schreiben des Klägers vom 30.12.2013, Bl. 101 d. A.) und 159,96 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 119,96 € mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten sowie Mahnkosten i.H.v. 12,00 € geltend macht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119,13 € seit dem 22.03.2010 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere hält sie die Abtretungen für unwirksam, da die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt seien, Die Beklagte bestreitet, dass T. R… Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeuges war. Im übrigen erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachtem Forderung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Abtretungen vom 17.02.2010 und vom 20.11.2013 von der gleichen Person unterzeichnet seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, wenn sie vorträgt, dass die Abtretung vom 17.02.2010 unwirksam sei, oder sonst Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach erhebt (angeblich fehlende Eigentümerstellung des Abtretenden). Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Wirksamkeit der Abtretungen anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen leisten, im Rechtsstreit sich aber darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.

Zwar ist es richtig, dass der BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 216/10, ) in einem ähnlichen Fall die Klage wegen Unwirksamkeit der Abtretung abgewiesen hat, obwohl auch dort vorprozessual ein Teil der Sachverständigenkosten bereits bezahlt worden war. Da der BGH aber dort in den Entscheidungsgrunden auf diesen Gesichtpunkt aber überhaupt nicht eingeht, sieht das Gericht auch keinen Anlass, insoweit dem BGH zu folgen.

Bezüglich der Unterschrift der T. R. vermag des Gericht bei den beiden Abtretungsklärungen keine derart großen Unterschiede zu erkennen, dass es verständlich wäre, wenn die Beklagte nunmehr, nach Vorlage der „neuen“ Abtretungserklärung, Zweifel an der ersten Abtretungserklärungen bekommen würde mit der Folge, dass man es ihr gestatten müsste, sich von ihrem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wieder zu lösen bzw. es nicht für rechtsmissbräuchlich zu halten, wenn sie sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kasten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, ). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13 ), in welchem es heißt:

„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. So ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, eis ob erden Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten entrichten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt: Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Abwegig ist die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil der Unfallgeschädigte die Werkleistung des Klägers, nämlich die Gutachtenerstellung, nicht abgenommen habe. Erstens handelt es sich um ein Werk, bei welchem gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist, zweitens gilt auch insoweit, dass nach den geleisteten Teilzahlungen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach und wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, nunmehr Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach zu erheben.

Die Mahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 ,288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung sowohl zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung bzw, dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen einen deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder aufgrund von Rechtsmissbrauchs nunmehr daran gehindert ist, die Forderung dem Grunde nach zu bestreiten, als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung auch im hiesigen Landgerichtsbezirke uneinheitlich ist und daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.

Siehe auch: Berufungsurteil LG Halle vom 16.04.2015 – 2 S 76/14

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert