Uff de HUK`sche Eisebahne isch mol oiner Trittbrett gfahre……
Die Schwaben sind ja für ihre Sparsamkeit bekannt. Den Schwaben sagt man aber auch nach, dass sie besonders schlau seien? Das können wir hier so nicht bestätigen, wenn man das aktuelle Kürzungsschreiben der Württembergischen Versicherung AG gelesen hat. Da sind ja die Allianz, VHV oder sogar die HUK noch einfallsreicher beim „zusammenschustern“ von irgendwelchen weltfremden (lächerlichen) „Begründungen“, warum man korrekt fakturiertes Sachverständigenhonorar rechtswidrig kürzt? Wenn man schon jeden Unsinn der HUK kopieren will, dann vielleicht wie die VHV, die ihren Honig wohl aus den Schriftsätzen der HUK saugt?
Jeden „Blödsinn“ nachzumachen kommt meistens nicht so gut. Insbesondere wenn die Frucht auf dem „Misthaufen“ der HUK-Coburg gewachsen ist. Das müssten die bei der Württembergischen inzwischen aber wissen, Stichwort: Urheberrechtsverletzung der Sachverständigenlichtbilder? Da wollten die Schwaben damals so richtig beim Restwertgeschäft mit den Börsen mitmischen und am Ende ging dann doch alles daneben (siehe CH-Beitrag vom 16.12.2009 u. 07.07.2010). Außergerichtlich hatten die Württemberger auch dort zuerst eine „große Klappe“, sind beim OLG Hamburg dann aber „jämmerlich“ eingeknickt. Seither sind bei entsprechenden Urheberrechtsverletzungen bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft für die „Super-Schlaumeier“ fällig. Rechtlich vertreten wurde die Württembergische damals übrigens durch den bekannten Mitautor einer Nutzungsausfalltabelle.
Da hatte die HUK wohl etwas mehr „Mumm“, bekam dafür dann aber am 29.04.2010 reichlich Lehrstunden durch den 1. Zivilsenat des BGH (I ZR 68/08) zum Thema Urheberrecht.
Hier das Kürzungsschreiben der Württembergischen zum Sachverständigenhonorar vom 08.04.2013:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
Telefon-, Porto-, Schreib- sowie EDV-Kasten und auch die Fotos sind vom Grundhonorar umfasst, denn der Sachverständige schuldet ein schriftliches Gutachten mit Bildern.
Wir verweisen exemplarisch auf die Urteile des LG Saarbrücken vom 10.02.2011 (15 S 134/10) und des AG Gießen vom 26.11.2013 (37 C 503/13).
Wir haben 367,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Württembergische Versicherung AG
Der Rechnungsbetrag lag übrigens bei EUR 622,37 incl. MwSt.
Sooh, sooh – jaah, jaah, liebe Württembergische Versicherung.
Sparsam war dieses Schreiben in der Tat schon. Aber nur sparsam in der Anzahl der Worte und in der Argumentation. Auf alle Fälle nicht schlüssig aus dem Blickwinkel des Schadensersatzrechtes und der eindeutigen BGH-Rechtssprechung (VI ZR 67/06 – VI ZR 471/12 – VI ZR 528/12 und VI ZR 225/13) sowie der überwiegenden Rechtssprechung zum Thema Sachverständigenhonorar (siehe Urteilsliste HUK-Coburg u. Urteilsliste sonstige). Und dann nur 2 „Schrotturteile“ gegen 2.000 positive alleine bei Captain HUK, wobei das LG Saarbrücken sogar die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten ausdrücklich bejaht (100 Euro pauschal)? Nennt man diese Vorgehensweise eigentlich nicht „versuchter Betrug“?
Zwei lächerliche Urteile von Irgendwo konnten vielleicht einen „Frischling“ vor 10 oder 15 Jahren noch irgendwie beeindrucken. Aber nach 20 Jahren HUK-Honorarkrieg so ein primitiver Kürzungsversuch? Beim zitierten Urteil des AG Gießen handelt es sich wohl um den gleichen „Fake“ wie beim Bezug auf die hanebüchene Saarbrücker Entscheidung?
Sparen macht manchmal schon Sinn. Sparprogramme bei der Qualität des (Führungs)Personals gehen aber meist zu weit bzw. „in die Hose“, wie man hier wieder gut erkennen kann?
Odder oifach uff Schwäbsch: s`Zügle zom Spaare vom Gutachtergoid städ scho lang uffm Abschtällglois. D`HUK isch nähmlich im „Oimer“. Hender des in Sturgert nonnet g`märgt?
Entgegen einer eindeutigen Rechtslage trotzdem die Auseinandersetzung mit Kfz-Sachverständigen zu suchen, die jeden Tag Schäden (auch die der Württembergischen Versicherung) kalkulieren, erscheint auch nicht besonders intelligent, oder?
Ist es eigentlich sparsam, wenn man irgendwann gigantische Summen in die Werbung stecken muss, nur weil man sich in der Vergangenheit das Image (z.B. im Internet) „versaut“ hat? Und das aufgrund einer aussichtslosen Auseinandersetzung um ein paar lächerliche Euros? Als Vorstand einer Versicherung würde ich die „Urheber“ primitiver Strategien, wie z.B. dieser, umgehend „entsorgen“, da sie letztendlich dem gesamten Unternehmen dauerhaften Schaden zufügen.
Bleibt nur zu hoffen, dass der Versicherungsnehmer der Württembergischen etwas großzügiger ist. Ansonsten hat der wohl ein richtiges Problem, wenn er für den „Sparwahn“ seines Versicherers in den Gerichtsring steigen muss. Ein Sparprogramm wird das dann auf alle Fälle nicht?
Wer will sich eigentlich auf eine Versicherung verlassen (müssen), die im Schadensfall nur teilweise oder möglicherweise auch gar nicht bezahlt und der Versicherungsnehmer (Kunde) dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibt?
Ist es nicht die Aufgabe des Gesetzgebers (Bundesjustizministerium?), Unternehmen mit einer Lizenz zum Pflichtversicherer, die eine ordnungsgemäße Regulierungspflicht (nach Recht und Gesetz) hinter den eigenen Profit anstellen, die Zulassung als Kfz-Haftpflichtversicherer zu entziehen?
Was beim sog. „Schadenmanagement“ einiger Versicherer heutzutage abläuft, hat mit dem ursprünglichen Ansinnen des Gesetzgebers zur Pflichtversicherung nämlich nicht mehr viel zu tun. Sinn und Zweck war die Sicherung der legitimen Ansprüche des Geschädigten. Diese Stellung wird nun permanent und systematisch ausgehöhlt, um den Profit der Versicherungsunternehmen zu steigern.
Hier wieder der „Leitfaden“ für gekürztes Sachverständigenhonorar, wie er bereits im Beitrag zur VHV-Versicherung oder beim Beitrag der Allianz Versicherung veröffentlicht war. Kann man übrigens auch analog bei anderen Kürzungen anwenden (z.B. bei Kürzungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung):
Nach ungerechtfertigten Kürzungen schließen wir in der Regel die Akte mit der Versicherung und nehmen den Schädiger (Unfallverursacher) direkt in Anspruch. Dies zuerst mit einem freundlichen Anschreiben mit der Bitte um Ausgleich der Restforderung unter Fristsetzung bis zum … unter Beilage der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Für den Fall, dass kein außergerichtlicher Ausgleich erfolgen sollte, erhält der Unfallgegner einen Mahnbescheid. Kann übrigens jeder Sachverständige selbst oder ggf. die Sekräterin online ausfüllen. Sofern Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, erfolgt zwangsläufig ein Klageverfahren gegen den Unfallgegner. In diesem Fall also gegen den Versicherungsnehmer der Württembergischen-Versicherung.
Diese Strategie erhöht den Druck auf den zahlungsunwillgen Versicherer ungemein und “beschleunigt” oftmals die außergerichtliche Regulierung. Außerdem erfährt der Unfallgegner, bei welcher “Holzkasse” er versichert ist. In den Anschreiben an den VN der Versicherung weisen wir regelmäßig daraufhin, dass stets die direkte Inanspruchnahme bei allen Schadenspositionen im Raume steht. Also nicht nur beim gekürzten Sachverständigenhonorar in “lächerlicher Höhe” von vielleicht 50, 80, 100 – oder wie hier – 250 Euro. Das Gleiche kann dem Versicherten auch passieren, sofern seine Versicherung z.B. beim Sachschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. die Regulierung „verkürzt“. Da sind dann vielleicht 20.000, 50.000, 100.000 oder auch mehr Euro fällig, die der Geschädigte, z.B. bei seinem (vermögenden) Unfallgegner, dann direkt beitreiben muss.
Ein Versicherer, der bereits bei Kleinstbeträgen massive Versuche unternimmt, sich um die Schadensregulierung zu drücken, dürfte bei der Regulierung “größerer Brocken” für den Versicherungsnehmer so richtig “gefährlich” werden?
Desolate Regulierungsqualiät einer Haftpflichtversicherung könnte im Extremfall bis zum Verlust des Eigenheimes oder sogar zum Verlust der gesamten Existenz führen? Das ist den meisten Versicherten in der Regel wohl überhaupt nicht bewusst? Deshalb sind wir in Sachen “Aufklärung” immer gerne behilflich.
Billig versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!
Das ist dann meist auch der Schlusssatz unserer Textbaustein-Anschreiben an die Schadenverursacher.
Hier ein beispielhaftes Schreiben an einen VN der VHV Versicherung, das man so oder so ähnlich als Musterschreiben verwenden kann:
Sehr geehrte(r) …,
ich nehme Bezug auf den o.a. Kfz-Haftpflichtschaden.
In der gegenständlichen Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen.Die Rechnung belief sich auf EUR 400,00 – bezahlt wurden jedoch nur EUR 330,00 (Anlage – Rechung Nr. xxx/14 vom xx.02.2014, Abtretungserklärung vom xx.02.2014 sowie Abrechnungsschreiben der VHV Versicherung vom xx.04.2014).
Das Sachverständigenhonorar einschl. Nebenkosten wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer der beigelegten Honorarbefragung des BVSK entnehmen können.
Der Schaden bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR 1.100,00 incl. MwSt.
In Anbetracht der Tatsache, dass ich aber weder an die Honorarbefragung des BVSK noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden bin und mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen kann (freie Marktwirtschaft), ist der Abzug nicht gerechtfertigt.Weitere Informationen zum Sachverständigenhonorar können Sie auf der Internetseite www.captain-huk.de entnehmen. Insbesondere empfehle ich das Studium der BGH-Urteils VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sowie BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (Anlage). Aus diesen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass der Abzug durch Ihre Versicherung gegen Recht und Gesetz erfolgt ist!
Ob es sich bei dem Verhalten Ihres Versicherers um eine Strategie zur “Gewinnmaximierung” handelt, oder nur um “fehlende Mittel” zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, kann ich von hier aus nicht beurteilen?
Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, hat natürlich der Schadenverursacher selbst für den Ausgleich zu sorgen.
Demzufolge bitte ich zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von EUR 70,00 auf untenstehendes Konto bis zum xx.04.2014.
Versicherte vertreten des Öfteren die Auffassung, man sei nicht zuständig, da man ja dafür versichert sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen fatalen Trugschluss. Die Haftung – mit allen Konsequenzen – bleibt stets beim Unfallverursacher. Das Vertrauen in eine Versicherung kann ohne Weiteres bitter enttäuscht werden. Beispiele hierzu gibt es jede Menge in den Medien.
Bei einem größeren Schaden, z.B. mit Schwerverletzen, kann es deshalb durchaus passieren, dass man “Haus und Hof” oder sogar die gesamte Existenz verliert, sofern die eigene Versicherung die Zahlung verweigert oder verkürzt.Sofern eine Versicherung schon bei “lächerlichen” 70 Euro rechtswidrig kürzt, würde ich mir über die Regulierungspraxis bei möglichen “Großschäden” ernsthafte Gedanken machen.
Eine gute und leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung gehört demzufolge zur “Grundausstattung” eines verantwortungsvollen Autofahrers.
„Billig“ versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!
Für weitere Erläuterungen stehe ich stets gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Den Brief kann man künftig auch in der Menüleiste rechts abrufen unter:
Vorlagen – Musterbriefe >>>>>
Württembergische Versicherung AG in der Unfallschadenregulierung am Abgrund ?
Wenn man die brüchige Argumentation und Rechtfertigung bezüglich gekürzter Gutachterkosten liest, müssen sich in der Tat auch die Gerichte, die sich mit einem solchen provozierenden Schund auseinander setzen müssen, geringschätzt fühlen. Man fragt sich, welche Art von Juristen diese Versicherung eigentlich beschäftigt und zu Rate zieht ? Was steckt dahinter ? Bodenlose Dummheit, Provokation, Nachahmungstrieb, Solidarität oder nur Absprache und abgestimmtes Verhalten ?
Beabsichtigen die Autoversicherer in einem Generalangriff Gesetze und geltendes Recht so zu verminen und aus den Fugen zu heben? Man muß es zumindest vermuten, wenn auch die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das angekündigte OLG-Urteil Saarbrücken einfach ignoriert bzw. so falsch interpretiert werden, als sei man der Deutschen Sprache nicht annähernd mächtig. Reicht es da überhaupt von den Zulassungsbedingungen her, ein Versicherungsunternehmen führen zu dürfen ?
Dazu sollte sich das Management vor den Schranken des Gerichts erklären müssen. Aber so lange in der BRD solche Auswüchse nicht geahndet werden, fehlt es den Verantwortlichen an dem Respekt vor dem Rechtsstaat, wenn man nicht der Vermutung unterliegen will, dass solche Piraterie von den Entscheidungsträgern in unserem Staat nicht nur bewußt geduldet, sondern möglicherweise sogar gestützt wird. Das Schweigen zu solchen Vorgängen muss jedenfalls bedenklich stimmen.
BORIS
Do isch des Pferdle mid dem Äffle aber g´herig durchs Ländle glauffe. Dem Äffle isch des nid bekomme, aber do hen d´Schwoobe scho immer under Realidädsverluschd g´lidde, sunschd wär´s Geisböggle nid hinde aabunge un ´s G´richd nid verkehrd rum uffzäumd worre…!