Mit erfreulicher Klarheit hat auch das Amtsgericht Dillenburg am 19.10.2007 – 5 C 276/07 – gegen die HUK-Coburg entschieden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 42,17 €, das der das Schadensgutachten fertigende Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg, geltend gemacht hat. Da es sich um ein Urteil im vereinfachten schriftlichen Verfahren handelt, ist von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen worden und das Urteil beginnt direkt mit den Entscheidungsgründen, die ich nachstehend wörtlich wiedergebe:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 42,17€ gegenüber der Beklagten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber dem C. E. haftet. Zum Schadensumfang gehören auch die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen. Ein Bagatellschaden liegt hier angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Schadenssumme in Höhe von insgesamt 1.371,07 € netto nicht vor. Der Geschädigte durfte sich mithin hier eines Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe bedienen.
Die insoweit vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 364,38 € hat die Beklagte in vollem Umfang zu erstatten. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vorn 23.01.2007, DAR 2007, 283). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte verpflichtet, dem Geschädigten die angefallenen Sachverständigenkosten in vollem Umfange zu erstatten. Den insoweit bestehenden Anspruch hat der Geschädigte an den Kläger abgetreten. Die vorn Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge waren erforderlich. Die angemessenen – und damit erforderlichen – Kosten eines Sachverständigen bestimmen sich, sofern ihre Höhe nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 632 BGB nach der Üblichkeit Das Gericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es zum einen durchaus der Üblichkeit der Abrechnungspraxis entspricht, wenn der Sachverständige ein pauschales Honorar in Relation zur kalkulierten Schadenssumme in Ansatz bringt und dass zum anderen die Höhe eines solchen pauschalen Honorars jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, solange das Honorar (netto) nicht 20 % der Schadenssumme (netto) übersteigt. Das ist hier der Fall. Das vom Kläger berechnete Grundhonorar in Höhe von 198,00 € netto übersteigt nicht 20 % der Schadenshöhe von 1.371,07€ netto
Auch die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten weiteren Kosten sind gem. § 632 BGB üblich (§ 287 ZPO).
Soweit der Sachverständige Fahrtkosten für 48 Kilometer à 0,65 €‚ mithin insgesamt 29,90 € beansprucht, ist dies nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige die entsprechenden Fahrten durchgeführt hat, ist von Beklagtenseite nicht bestritten Angegriffen wird allein die in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale vor 0,65 €. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 (Bl. 119 d.A.) bewegt sich der Kläger mit der Geltendmachung von Fahrtkosten von 0,65 € je Kilometer im unteren Bereich dessen, was die Mehrheit der Sachverständigen üblicherweise berechnet Die Fahrtkosten bewegen sich damit im üblichen Rahmen. Es kann keine Rede davon sein, dass die insoweit angesetzte Kilometerpauschale durch den Kläger übersetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach dem JVEG lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 € in Ansatz zu bringen ist. Das JVEG gilt im Hinblick auf den Vertrag zwischen dem Privatsachverständigen und dem Geschädigten gerade nicht und kann in Fällen, wie dem vorliegenden, allenfalls eine Orientierungshilfe bieten.
Auch die Berechnung von 2,00 € je Lichtbild, mithin insgesamt 24,00 € für gefertigte Lichtbilder, ist nicht zu beanstanden. Hier hält sich der Kläger sogar im Rahmen dessen, was auch das JVEG vorsieht. Dass die Lichtbilder nicht gefertigt worden wären, wird von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Im Übrigen ist es gerade so, dass mindestens 12 Lichtbilder, d. h. je 6 pro Gutachten, vom Kläger anzufertigen waren, da derartige Gutachten üblicherweise für den Geschädigten sowie die gegnerische Haftpflichtversicherung angefertigt werden.
Auch insoweit der Sachverständige Schreibkosten in Höhe von 2.00 € je Seite begehrt, ist dies nicht zu beanstanden. Das Gutachten besteht aus insgesamt 11 Seiten. Die insoweit in Ansatz gebrachten Gesamtkosten von 22,00 € sind angemessen. Auch insoweit ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten BVSK-Honorarbefragung, dass sich der in Ansatz gebrachte Betrag im unteren Bereich dessen bewegt, was üblicherweise von Sachverständigen bei vergleichbaren Schadensfällen in Ansatz gebracht wird. Im Übrigen dürfte ein Betrag von 2,00 € auch in etwa dem entsprechen bzw. jedenfalls nicht gravierend davon abweichen, was nach dem JVEG abrechenbar wäre.
Soweit der Sachverständige für Kopien insgesamt 16,50€ (33 x 0,50 €) abrechnet, ist auch dies angemessen. Kopierkosten in Höhe von 0,50 € entsprechen bereits den Sätzen von § 7 Abs. 2 JVEG. Unstreitig wurden drei Kopien des Gutachtens angefertigt. Diese waren auch erforderlich, um dem Geschädigten, der Beklagten und dem Kläger für seine Unterlagen je ein Exemplar zur Verfügung zu stellen.
Auch die Fremdkosten In Höhe von 15,80 € bewegen sich im Rahmen dessen, was ausweislich der vom Kläger vorgelegten BVSK-Honorarbefragung üblicherweise in Ansatz gebracht wird. Auch hier handelt sich um einen Betrag im unteren Bereich dessen, was von den Sachverständigen bundesweit üblicherweise abgerechnet wird.
Die Hauptforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund des Schreibens vom 13.04.2007 mit der darin gesetzten Zahlungsfrist zum 27.04.2007 ab dem 28.04.2007 gemäß §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 706 Nr. 11, 713 ZPO.
In dem vorgenannten Urteil finden sich interessante Ausführungen zu den Nebenkosten. Das Amtsgericht hat daher die in der Kostenrechnung des SV aufgeführten Nebenkosten fein säuberlich seziert und dargestellt. Interessant an dem Urteil ist, dass das AG Dillenburg die Üblichkeit des SV-Honorars nicht an der sog. BVSK-Linie orientiert hat, sondern eine Linie bei 20 % der Schadenssumme als Höchsbetrag des Honorars ansieht. Meines Erachtens ist dies zwar eine praktikable Lösung für das AG. Ob dies jedoch dem § 632 BGB und der darin enthaltenen Billigkeit entspricht, muss mehr als bezweifelt werden. Insbesondere bei Kleinschäden im Bereich von ca. 715,00 € bis 1.500,0 € ist diese vom Gericht gezogene Grenze bedenklich und steht daher auf keinem Fall im Verhältnis zu dem Aufwand, den der SV zur Feststellung des Fahrzeugschadens betreiben muss.
Ich denke, dass die Grenze der Unangemessenheit je nach Fall nicht schon bei 20 % der Schadenssumme beginnt.
Ansonsten kann auch dieses Urteil in die Reihe der unzähligen Honorarurteile gegen die HUK-Coburg eingereiht werden.
Langsam müsste es den Herren in Coburg doch dämmern, dass hinsichtl. der Schadensregulierung einiges im Argen liegt und dass das Schadensmanagement insoweit nur dazu führt, dass die eigenen Kunden unzufrieden werden.
Schöne Grüße aus dem Kohlenpott euer Willi Wacker
Wie hoch waren die gesamten Verfahrenskosten bei einem Streitwert in Höhe von EUR 42,17 ?
Hallo Kassenwart,
die Rechtsstreitkosten im vorliegenden Fall betragen:
1. Verfahrensgebühr 1,3 32,50 €
(darin enthalten die 1/2
Geschäftsgebühr)
2. Terminsgebühr 1,2 30,00 €
3. Telefonpauschale 12,50 €
4. 19 % Mwst 14,25 €
macht insgesamt 89,25 €
Willi Wacker
89,25 pro Anwalt + Gerichstkosten?
Tja, die Tilgung der Sachverständigen darf doch was kosten, oder etwa nicht?
Die Coburger Firma hat damit bekannterweise nicht das geringste Problem, die Gelder der Solidargemeinschaft rechtsmißbräuchlich zu verwenden, oder sollte man lieber sagen, verschwenden.
Übrigens nicht das hier noch ein geneigter Leser falsche Rückschlüsse zu den durchschnittlichen Verfahrenskosten bei den willkürlichen Werklohnkürzungen zieht. Bei mir liegen die durchschnittlichen Verfahrenskosten bei dem Kreuzzug der HUK-Coburg eigentlich immer über 2.000,00 EUR.
@Willi Wacker
Ich habe es aus Coburg schriftlich vorliegen, dass das JVEG Gesetz nicht prüffähig ist.
Jeder Verstanden?
Kassenwart, Sie haben recht!
Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall mit der Prozeß- und Urteilsgebühr 50,– Euro.
MfG
Willi Wacker
Macht summa summarum EUR 228,50 bei einem Streitwert von EUR 42,17.
Saubere Leistung. Der Lehrgeld-Aufschlag beträgt also 540%.
Das freut natürlich insbesondere die Versichertengemeinschaft der HUK-Coburg.
Hierdurch wurde eine neue Definition für "Sparen" geschaffen.
Bei dem vorliegenden Verfahren in Dillenburg geht es zwar nur um "Peanuts", aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der Honorarprozesse in die Tausende gehen und die Kosten sich z.B. wie o.a. bei Herrn H. Nordmeier je nach Streitwert oder infolge Honorargutachten leicht im Bereich von EUR 2.000 / Verfahren bewegen können, ergibt das Ganze schon ein erkleckliches (Millionen) Sümmchen über´s Jahr.
Was sagt uns das obige (sinnlose) Verfahren noch?
Der HUK-Coburg geht es eigentlich nicht ums Geld, sondern vielmehr darum, die freien und unabhängigen Sachverständigen zu schädigen, zu schikanieren und zu behindern mit dem Ziel der Unterwerfung oder Beseitigung.
Die Definition "Kreuzzug" hat schon was.
Was sieht man noch an dem Verfahren.
Die Fa. HUK-Coburg beschäftigt aufgrund von Uneinsichtigkeit der klaren Rechtslage seit Jahren unnötig die Gerichte.
Mit EUR 50,00 Gerichtskosten sind die tatsächlichen Kosten bei Gericht bei weitem nicht abgedeckt, wenn man berücksichtigt, wie viel Zeit und Personaleinsatz dahinter steht.
Hierdurch entsteht letztendlich ein zusätzlicher Schaden zu Lasten des Steuerzahlers.
Von dem Einsatz, den der (arme) Rechtsanwalt hier für EUR 89,25 zu bringen hatte, gar nicht zu reden.
An dieser Stelle ein kleiner Dank an den wackeren Streiter und dessen Auftraggeber, die hier zusammen die "gute Sache", ungeachtet des geringen Streitwertes, durchgezogen haben. Engagements wie dieses sind beispielhaft und kommen letztendlich allen Sachverständigen zugute.
Die Heide grüßt den Kohlenpott
Wenn der Geschädigte ein zweites Mal den Verursacher trifft – dann ist das bei der HUK-Coburg vor dem Amtsgericht.
Wenn´s der HUK noch nicht genügt – dann wird das Landgericht bemüht.
Hats auch hier nicht recht geklappt – dann wird an´s Landgericht gedacht.
Wieder gab´s den Willen nicht – geht´s auf zum Oberlandesgericht.
Ist auch hier das Urteil doof – auf, auf zum Bundesgerichtshof.
Und wenn dieses Spiel verloren ist – da gibt´s doch noch das Amtsgericht.
Die Lehr aus der unendlichen Geschicht – trau den billigen Preisen der HUK Coburg nicht.
Wer Mitglied beim IfS ist sollte mal unter http://www.ifsforum.de nach zertifizierten Sachverständigen suchen, er wird dann sehen was mit seinen Beiträgen passiert.
Hier werden Versicherungsmitarbeiter zertifiziert (HUK 5x) und dann noch beworben.
Von uns öffentlich bestellt und vereidigten ist hingegen
nichts zu sehen.Kollegen das dürfen wir uns nicht gefallen lassen!