Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Beginn der kommenden kurzen Woche geben wir Euch hier ein Urteil des AG Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt. Eine lesenswerte Entscheidung, wie wir meinen. Genau so müssen die Begründungen nun ausfallen. Es sprach eine Amtsrichterin mit Durchblick Recht, die auch gleich verstanden hat, dass mit den 100 Euro Nebenkosten a la LG Saarbrücken nun Schluss ist. Diesbezüglich hat sie auch dem LG Stade so nebenbei noch eine „Breitseite verpasst“, indem sie ausführt:
„Mit Verkündung dieses Urteils ist auch die Rechtsprechung des Landgerichts Stade (Urt. v. 28.11.2013 – 3 S 14/13) überholt…“.
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
61 C 206/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. W. Weiler, W. Flaßhoff, S. Gronbach, K.-J. Heitmann, Dr. H. O. Heroy, J. Sandig, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade
ohne mündliche Verhandlung
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 10.04.2014
durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 117,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, 249 BGB aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 14.10.2013 noch 117,36 € Schadenersatz sowie gemäß § 291 BGB die zugesprochenen Zinsen verlangen.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Klägers dahin, dass er einen Anspruch auf volle Zahlung der dem Kläger entstandenen Sachverständigenkosten aus der Kostennote vom 16.10.2013 (Anlage K 2, Bl. 25 d. A.) in Höhe von 717,36 € hat.
Da die Beklagte erst 600,00 € erstattet hat, restieren 117,36 €.
Das Gericht folgt der Argumentation der Beklagtenseite nicht dahin, dass es nach § 632 Abs. 2 BGB auf die übliche und angemessene Vergütung ankomme, die hier max. 600,00 € brutto ausmache.
§ 632 Abs. 2 BGB spielt lediglich im Verhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer eine Rolle, nämlich im Verhältnis zwischen Kläger und Sachverständigem. Im Rahmen des Schadenersatzes nach § 249 BGB gilt § 632 Abs. 2 BGB nicht.
Im Rahmen des § 249 BGB kommt es nach dem Schutzzweck der Norm lediglich darauf an, ob die hier streitgegenständlichen Aufwendungen für den Sachverständigen für die Rechtsverfolgung als erforderlich und zweckmäßig angesehen werden konnten. Dies ist der Fall. Der Kläger durfte als Geschädigter zur Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche einen Sachverständigen einschalten. Er war nicht verpflichtet, zuvor Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst günstigen Tarif zu ermitteln. Dies gebietet die Schadenminderungspflicht i. S. des § 254 BGB nicht. Ebenso wenig war der Kläger verpflichtet, im Rahmen einer etwaigen Schadenminderungspflicht mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung zu treffen in einem Rahmen, den die Versicherung dann auch akzeptieren würde. Irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Sachvortrag der Parteien, die einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Klägers im Rahmen des § 254 BGB rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Schadenersatzforderung des Klägers hätte sich aber nur im Rahmen von § 254 BGB reduzieren können (s. dazu Urt. d. BGH v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Mit Verkündung dieses Urteils ist auch die Rechtsprechung des Landgerichts Stade (Urt. v. 28.11.2013 – 3 S 14/13) überholt, wonach zum Grundhonorar (hier: 490,42 € netto) max. 100,00 € netto Nebenkosten hinzugerechnet werden könnten, was allerdings auch zur Folge hätte, dass von Seiten der Beklagten immerhin noch 102,60 € zu erstatten gewesen wären.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.
Eine prima Entscheidung mit hervorragender Begründung. Was ist Eure Meinung?
That´s it!!!! So und nicht anders!
Hallo Babelfisch,
jawoll. So isset.