AG Rheinbach watscht HUK zum 5. Mal ab !

In seiner Entscheidung des AG Rheinbach vom 18.10.2007, Aktenzeichen: 5 C 343/07 hat das Gericht der Klage des SV aus abgetretenem Recht stattgegeben. Bei der Begründung konnte das Gericht sich im Wesentlichen an seine bereits gesprochenen Urteile anlehnen.

Streitwert: ca. 85 EUR. Gesamtkosten: ca. 250,- EUR.

Hier wieder bemerkenswert: Es entscheidet immer der selbe Richter des Gerichtes !

Ich fürchte, es wird gleichwohl so weiter gehen….

Gruß

Ralph Burkard

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Über Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht 53340 Meckenheim
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3 Antworten zu AG Rheinbach watscht HUK zum 5. Mal ab !

  1. Armes Deutschland sagt:

    leider hat sich soetwas schon zum nachteil für den sv ausgewirkt, weil so betroffene ast und späterbetroffene dadurch meinen, bei diesem sv muß man immer zum gericht oder man zahlt drauf. so fördert die versicherung mit derartigem regulierungsverhalten fremden wettbewerb der anderen bvsk-listen sv und gefährdet den ruf dieses sv. das diese oft auch sonst nicht mehr versicherungunabhängig sind -restwerbörse-fehlende et-aufschläge usw.- wird leider von so beeinflußten neugeschädigten nicht wahrgenommen. hier wird für 85 euro vorübergehend aufzuwendenden unabhängikeitsvorschuß auf durchschnittlich über 1000 euro schadenersatzanspruch von vorn herein verzichtet. für einen so „geheilten ast“ kann man wieder 4 solche proßesse verlieren. deshalb sollte man in solchen prozessen auch immer ein kostenintensives gutachten zu den sv gebühren machen lassen ,so das vor der 250 noch mindestens eine 1 oder gar eine 2 steht. sagt das mal dem richter, ansonsten geht es wohl in der tat immer genauso weiter.

  2. Robin Huk sagt:

    Theoretisch betrachtet natürlich richtig, aber unter praktischen Gesichtspunkten stellt sich sofort die Frage:

    Welche Qualifikation bzw. “Gesinnung” hat der Honorargutachter und wie fällt das entsprechende Gutachten aus?

    Nicht nur im Schadensbereich gibt es “versicherungsgefällige” SV. Hieraus ergibt sich für den Kläger teilweise ein deutlich erhöhtes Prozessrisiko einschl. erheblicher Vorschusspflicht (z.B. die 1 oder 2 vor der 250).

  3. Andreas sagt:

    Davon abgesehen ist es oft eine Frage der vorherigen Kommunikation mit dem AS oder auch VN.

    In einem persönlichen Gespräch, das einer Klage immer vorausgehen sollte, kann man auf die entsprechenden Rechtsansichten (oder besser Unrechtsansichten) der HUK problemlos hinweisen.

    Unsere Erfahrung:

    Oftmals lassen sich die AS oder VN dann sogar "gern" verklagen, um sich dann umso schneller an die HUK zu wenden.

    Auch ergibt sich bereits im Vorfeld bei oder kurz nach der Besichtigung die Möglichkeit den AS über das Regulierungsverhalten aufzuklären, sodass es später keine böse Überraschung gibt, sondern eher das Gegenteil eintritt, nämlich das Aha-Erlebnis, dass der SV genau ins Schwarze getroffen hat.

    Es liegt halt in diesen Fällen am SV wie er vorbeugt…

    Grüße

    Andreas

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