Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 ( 66 C 363/96) hat die Amtsrichterin der 66. Zivilabteilung des AG Bochum die DEVK Allg. Vers. AG, Essen, verurteilt die Kosten der Nachbesichtigung nebst Zinsen an den Kläger aus abgetretenem Recht zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Herrn F.-J. S., dessen Pkw aus Anlass eines Verkehrsunfalles am 8.9.1995 in Bochum, der vom Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet wurde, beschädigt wurde. Der Kläger erstellte zunächst am 18.9.1995 im Auftrag des Geschädigten ein Gutachten über die Schäden, weiter am 26.10.1995 ein Nachbesichtigungsgutachten über die fachgerechte Durchführung der Reparartur. Dieses Gutachten berechnete der Kläger, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus B., mit 86,02 DM , deren Zahlung er aufgrund der Abtretung des Geschädigten vom 15.9.1995 und dessen Zahlungsverweigerung vom 14.12.1995 von der Beklagten begehrt.
Die Klage ist in vollem Umfang aus §§ 3 PflVG, 7, 17 StVG, 249, 284, 288 BGB i.V.m. § 398 BBG begründet.
Von der Wirksamkeit der Abtretung, die nur eine Sicherungsabtretung darstellt, ist – wie bereits mehrfach entschieden – auszugehen. Insbesondere aufgrund der erfolglosen vorherigen Mahnung des Geschädigten kann von einem Verstoß gem. Art 1 § 1 des RechtsberG. nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte wäre auch dem Geschädigten gegenüber gem. § 249 BGB auch zum Ersatz der Nachbesichtigungskosten verpflichtet. Unstreitig hat der Geschädigte den Kläger mit der Nachbesichtigung beauftragt. Es ist von einem entgeltlichen Auftrag auszugehen. Der Kläger hat das Gutachten im Rahmen seiner üblicherweise zu bezahlenden Sachverständigentätigkeit erstellt. Gegen die Angemessenheit der Vergütung bestehen keine Bedenken. Das Nachbesichtigungsgutachten war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Beklagte verweigerte nämlich die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung mit der Begründung, eine fachgerechte Reparatur sei nicht nachgewiesen. Das Gutachten war zum Nachweis geeignet. Wenn die Beklagte mit der Vorlage vom Geschädigten selbst gefertigter Lichtbilder einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies dem Geschädigten mitteilen müssen.
Dementsprechend war die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.
So die Amtsrichterin des AG Bochum (NRW).
Hi Willi,
ein richtiges und gutes Urteil, bereits 1996. Es schadet auch nicht, dass du auch mal ältere Urteile einstellst. Ich frag mich nur, ob du das tatsächlich ernst genommen hast mit dem Kürzertreten? Mach ruhig so weiter.
Gruß
Friedhelm
Hallo Friedhelm,
ich verstehe ja, dass ihr es kaum glauben könnt, dass ich kürzer treten möchte. Zur Zeit muss ich jedoch meine Aktenordner leeren und so kommt noch das eine oder andere Urteil zu Tage. Es wird mit der Zeit dann doch weniger und damit dann ruhiger.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker