Amtsrichterin des AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.3.2014 – 2 C 1197/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier eine recht kurze Entscheidung aus Zwickau zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das der HUK-COBURG auch bekannt ist, weil ihr VN Streitpartei auf der Beklagtenseite war, wird nach wie vor gekürzt, was das Zeug hält. Es wird so getan, als ob es die BGH-Entscheidung nicht gegeben hätte. Eine derartige Arroganz und Beratungsresistenz ist schon erschreckend. Dementsprechend wird es auch weiterhin Urteile gegen diese beratungsresistente Versicherung aus Coburg geben. In dem Urteil der Amtsrichterin der Zivilabteilung 2 C des AG Zwickau fängt es zunächst korrekt an. Aber auch dann verfällt sie auf die Angemessenheit. Leider! Die Kostenquotelung ist für mich  nicht nachvollziehbar. Vermutlich ist während des Rechtstreitverfahrens ein Teil der Klage zurückgenommen worden, anders scheint die Quotelung nicht verständlich. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Zwickau

Aktenzeichen: 2 C 1997/13

Verkündet am: 21.3.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Brückenstraße4,09094 Chemnitz, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Honorarsforderung

hat das Amtsgericht Zwickau durch

Richterin am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 11.03.2014 eingereicht werden konnten, am 21.03.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 30.11.2013 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32% und die Beklagte 66%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 737,42 EUR und ab 10.2.2014 auf 504,42 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der zuletzt geltend gemachten Höhe auch begründet.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die zuletzt vorgelegten Abtretungserklärungen entsprechen in ihrem Wortlaut den vom BGH aufgestellten Anforderungen.

Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 , 5 RDG nichtig. Die Klägerin verfolgt als Sachverständigenbüro eine eigene Angelegenheit. Es geht nämlich wirtschaftlich betrachtet um die Bezahlung der noch offenen Sachverständigenkosten.

Die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind weder bezüglich der Grundvergütung noch bezüglich der Nebenkosten zu beanstanden. Sie bewegen sich in dem von Referat 2 C des Amtsgerichts Zwickau für angemessen gehaltenen Rahmen. Dies kann aufgrund der Angaben von Mengen und Preisen festgestellt werden. Die Rechtsprechung von Referat 2 C ist der Beklagten aufgrund einer Vielzahl von Entscheidungen bekannt und muss deshalb hinsichtlich der einzelnen Positionen nicht wiederholt werden. Referat 2 C befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.2.2014).

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Es handelt sich um Rechnungen aus dem Jahr 2010. Die Verjährungsfrist war am 31.12.2013 um. Die Klage wurde am 29.11.2013 zugestellt. Mit der Klage hat die Beklagte auch die Rechnung im Schadensfall R. über 81,10 EUR erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Amtsrichterin des AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.3.2014 – 2 C 1197/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Perfekt, ich freue mich über so gebildeten Nachwuchs und hoffe das Vorlesungshonorare diese Rechtsprechung nicht beeinflussen bzw. die Alten davon lernen, auch wenn die Kariere der Alten begrenzt ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert