AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94 vom 05.07.1994)

Das AG Essen hat durch den Amtsrichter der 12. Zivilabteilung dem Geschädigten die Kosten der Nachbesichtigung mit Urteil vom 5.7.1994 ( 12 C 317/94) zugesprochen. Interessant ist nach wie vor die Begründung, die auch heute noch Gültigkeit hat.

Tatbestand:

Ein bei der Beklagten pflichtversichertes Kfz. fuhr, gesteuert vom VN der Beklagten, am 1.4.1994 in Essen auf ein Fahrzeug der Klägerin auf, als dieses vor einer LZA bei Rotlicht anhalten musste. Zweischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Belagte dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin rechnet den Schaden gem. Gutachten ab und ließ nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges dieses von dem Schadensgutachter nachbesichtigen. Dieser bestätigte unter dem 3.5.1994, dass der festgestellte Unfallschaden repariert sei und berechnete hierfür netto 55,– DM. Die Beklagte verweigerte die Regulierung dieses Betrages.

Die Klägerin hält dafür, sie habe solche Kosten verursachen können und hat im Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55,– DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält dafür, das das Einholen der Nachbesichtigungsbescheinigung durch den Sachverständigen nicht zwingend und nicht kostengünstig sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet gem. §§ 7, 17,StVG, 3 PflVG, 249 Satz 2, 284 ff BGB den Ersatz der Kosten der Klägerin für die Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen nebst Zinsen.

1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte dem Grunde nach zu vollem Schadensersatz verpflichtet ist. Das ist bei einem Auffahrunfall vor einer Rotampel auch kaum anders denkbar.

2. Der Höhe nach gehört zum geschuldeten Schadensersatz nicht nur das, was „zwingend erforderlich“ war, wie es die Beklagte formuliert. Vielmehr gehört zum Umfang des Schadensersatzes das, was ein Geschädigter zur Wiederherstellung aufwendet, solange diese Aufwendungen aus seiner subjektiven Sicht im vorhineinverständlicherweise veranlasst wurden. Hierbei gehören die Kosten der Besichtigung durch den Sachverständigen zum entsprechenden Herstellungsaufwand.

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um die Kosten eines Sachverständigen, die aufgewendet werden, um den Schaden am Fahrzeug selbst zu beziffern. Hierzu hätte das ursprüngliche Gutachten ausgereicht. Aber auch eine Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen zum Nachweis ordnungsgemäßer Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalles fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf. Wie die Beklagte in ihrer vorliegenden Klageerwiderung plastisch macht, bezweifelt sie intensiv, dass tatsächlich ordnungsgemäß repariert wurde. Diese Frage aber spielt nach der Regulierungspraxis der vergangenen Jahre nicht nur für die Höhe des Nutzungsausfalles, sondern auch für eventuelle Einwendungen gegen ein Gutachten eine erhebliche  Rolle. Gerade weil die Beklagte vermutet, es könne nicht ordnungsgemäß repariert worden sein, war es erst recht im vorliegenden Fall angemessen, sogar aus nachtraglicher Sicht, eine entsprechende Bescheinigung des Sachverständigen einzuholen. Dann  aber konnte die Klägerin eine solche Leistung des Sachverständigen bezahlen und kann also auch die hierfür aufgewendeten Kosten als weiteren Schadensersatz von der Beklagten ersetzt verlangen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 nr. 11, 713 ZPO.

So das AG Essen zu der Erstattungspflicht der Nachbesichtigungskosten der sog. Reparaturbestätigung.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94 vom 05.07.1994)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    obwohl schon aus dem Jahre ´94 ist das Urteil doch noch aktuell. Aufgrund der Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte auch nach dem VW-Urteil berechtigt, seinen Schaden fiktiv abzurechnen. Wenn er selbst repariert, wozu er berechtigt ist, kann er nach wie vor durch das Nachtragsgutachten oder die sachverständige Reparaturbescheinigung beweisen, dass der ursprünglich von dem Schadensgutachter festgestellte Schaden ausrepariert ist. Neuere Urteile wären wünschenswert. Vielleicht kannst du solche auch noch einstellen.
    MfG
    Dein Werkstatt-Freund

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