Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein interessantes Urteil aus Norderstedt vom 14.9.2012 bekannt, bei dem die beklagte Versicherung wieder alle Register gezogen hat, um den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und ihm nur einen Teil seines erlittenen Schadens zu ersetzen. Bei ihrer Argumentation vergißt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, denn die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Reparaturverzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers. Letztlich gingen auch die Argumente hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten an der Sache vorbei. Die Richterin des AG Norderstedt sprach – zu Recht – die berechneten Mietwagen zu. Nach diesseitiger Auffassung ist allerdings der Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen zu Unrecht abgewiesen worden. Lest aber selbst das Urteil der Richterin aus Norderstedt und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
44 C 164/12
Verkündet am: 14. September 2012
Amtsgericht Norderstedt
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Norderstedt
auf die mündliche Verhandlung vom 14.9.2012
durch die Richterin …
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.227,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 aus einem Betrag in Höhe von 1.813,29 € sowie seit dem 04.05.2011 aus weiteren 414,10 € zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechsestreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.227,39 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.01.2011 in … ereignete.
Die Klägerin ist Leasingnehmerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … und wurde von der Leasingbank … ermächtigt, die entstandenen Schäden im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien der Sache und dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich noch über die Höhe des Schadensersatzes; konkret über restliche Reparatur- sowie Mietwagenkosten.
Die Klägerin hatte zur Ermittlung der Schadenshöhe bei dem Kfz-Sachverständigenbüro … ein Gutachten in Auftrag gegeben. Ausweislich dieses Gutachtens vom 17.01.2011 (Bl. 12 ff. d.A.) werden die Reparaturkosten mit 10.638,56 € netto beziffert.
Die Klägerin hat sodann das Fahrzeug bei der Firma … reparieren lassen.
Die Reparaturwerkstatt stellte der Klägerin diese Reparatur unter dem 07.02.2011 in Höhe von 12.451,58 € netto in Rechnung (Bl. 37 ff. d.A), wobei in dieser Rechnung auch Abschleppkosten in Höhe von 224,91 € enthalten sind.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 17.01.2011 bis einschließlich 05.02.2011 ein Mietfahrzeug der Firma … genutzt. Dieses wurde ihr mit Rechnung vom 07.02.2911 (Bl. 43 d.A.) mit einem Nettobetrag in Höhe von 1.099,10 € in Rechnung gestellt.
Ausweislich einer von der … ausgefüllten Abfrage des Reparaturablaufes (Bl. 44/45 d.A.) befand sich das streitige Fahrzeug in der Zeit vom 17.01.2011 bis 04.02.2011 beim Karosseriebetrieb, wobei sich das Fahrzeug in der Zeit vom 26.01.2011 bis 01.02.2011 in der Lackiererei befand. In der Zeit zwischen dem 01.02.2011 und 04.02.2011 wurden ausweislich des genannten Reparaturablaufberichts Reparaturabschlussarbeiten durchgeführt. Sodann wurde das Fahrzeug ausweislich des Reparaturablaufberichts am 05.02.2011 an die Klägerin zurückgegeben.
Die Beklagte hat ihrerseits ein Prüfgutachten der Fa … erstellen lassen (Bl. 61 ff. d.A.). In diesem Gutachten vom 21.04.2011 führt der Sachverständige unter anderem aus:
3. Die Spalt- und Klappenmaße der Heckklappe wurden nicht fach- und sachgerecht wiederhergestellt. Wie durch die beigefügten Lichtbilder dokumentiert wird, ist die Heckklappe im linken Bereich wesentlich enger als im rechten Bereich.
4. Die Klappe der Reserveradabdeckung steht links und rechts über. Die Ladefläche ist nicht mehr bündig.
5. Die Abschlussblende des Kofferbodens (Chromblende) liegt im linken Bereich nicht an der Dichtung an.
6. Im Fahrzeug war die Abdeckung des Laderaums hinten links vorhanden, welche unbeschädigt war. Durch die Firma … wurde die Abdeckung jedoch erneuert.
Weiter führt der Sachverständige aus, dass ohne weitere Zerlegungsarbeiten festzustellen gewesen sei, dass die wesentlichen Karosserieteile erneuert wurden. Die Durchführung der Reparatur sei jedoch nicht in allen Punkten fach- und sachgerecht durchgeführt worden. Insbesondere die Passung der Heckklappe zu den Seitenwänden sowie die Passung des Bodens wären noch zu prüfen. Der hier erforderliche Kostenaufwand wäre erst nach Freilegung des Schadensbereichs und gegebenenfalls Montage auf eine Richtbank zu spezifizieren.
Die Beklagte hat sodann die Wertminderung sowie die Nettosachverständigenkosten und die Kostenpauschale beglichen. Des Weiteren hat die Beklagte auf die Nettoreparaturkosten einen Betrag in Höhe von 10.638,56 € und auf die Nettomietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 685,00 € gezahlt.
Die Klägerin behauptet, die tatsächlich angefallenen Nettoreparaturkosten seien angemessen und erforderlich. Im Übrigen sei die Reparatur fach- und sachgerecht entsprechend des vorherigen Gutachtens erstellt worden. Die Mietwagenkosten seien erforderlich, da die Klägerin in der Zeit vom 17.01.2011 bis 05.02.2011 ein Mietfahrzeug habe nutzen müssen. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten der Höhe nach nicht zu beanstanden, da diese unterhalb des Schwacke Mietpreisspiegels liegen würden.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.227,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. April 2011 aus einem Betrag in Höhe von 1.813,29 € sowie seit dem 04. Mai 2011 aus weiteren 414,10 € zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet zunächst, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie die Forderungen aus dem Unfall hinsichtlich der Reparaturkosten und Ersatzwagenkosten an die Firma … abgetreten habe.
Des Weiteren behauptet die Beklagte, die Klägerin könne keine über die im Gutachten des Sachverständigenbüros … hinausgehende Nettoreparaturkosten verlangen. Zum Einen sei der Sachverständige … weder vor der Abänderung der Reparaturdurchführung noch über die verlängerte Reparaturdauer unterrichtet worden, obleich dies auf Seite 10 seines Gutachtens gefordert sei.
Des Weiteren sei die Reparatur durch die Firma … mangelhaft durchgeführt worden, wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Büros … vom 21.04.2011 ergebe. Die Beklagte behauptet insoweit dass nicht alle vom Gutachten … anhand der Rechnung des Autohauses … geprüften Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien, um den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu beheben, insbesondere aber die Reparaturmaßnahmen, die über die im Gutachten veranschlagten hinausgegangen seien, für eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht notwendig gewesen seien. Für eine sach- und fachgerechte Reparatur des unfallbedingten Schadens sei ein weit niedrigerer Reparaturaufwand erforderlich gewesen.
Weiter behaupten die Beklagten, die Reparaturdurchführung sei mit maximal 14 Kalendertagen ausführbar gewesen. Aus dem Reparaturablaufplan ergäben sich insoweit Widersprüche. Letztlich seien Verzögerungen erfolgt, die hausgemacht auszuweiten. Zudem seien die Mietwagenkosten der Firma … zu hoch angesetzt, da es sich um die Abrechnung nach Unfallersatztarifen handele.
Hierauf hat die Klägerin noch repliziert, dass zum Einen die nicht regulierten Teilbeträge hinsichtlich der Reparaturkosten sowie der Mietwagenkosten an die Firma … gezahlt wurden. Hierfür hat die Klägerin eine Bestätigung der Firma … vom 25.06.2012 (Bl. 100 d.A.) eingereicht.
Des Weiteren hat die Klägerin höchst vorsorglich etwaige bestehende Regressansprüche gegenüber der Firms … an die Beklagte abgetreten (Bl. 94 d.A.).
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird ausdrücklich Bezug genommen auf die jeweils eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte noch einen Anspruch 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG in Höhe von 2.227,39 €. Die Klägerin ist diesbezüglich insbesondere auch insgesamt aktivlegitimiert, da sich die Abtretung der Forderung hinsichtlich der Reparatur- und Mietwagenkosten durch Zahlung der streitigen Beträge an die Fa. … erledigt hat.
Die Haftungsquote der Beklagten ist mit 100 % dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach hatte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Reparaturkosten einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Nettoreparaturkosten in Höhe von 12.226,95 €, der Abschleppkosten in Höhe von 224,91 € sowie der Mietwagenkosten in Höhe von 1.099,10 €. Da die Beklagte hierauf lediglich 11.323,56 € gezahlt hat, verbleibt ein zu ersetzender Restschaden in Höhe 2.227,39 €.
Soweit von der Beklagten gerügt wurde, dass nicht alle von der Fa. … durchgeführten Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien, um den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu beheben, und die Reparaturmaßnahmen, die über die im Gutachten … veranschlagten hinaus gingen, für eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht notwendig gewesen seien sowie für eine fachgerechte Reparatur des unfallbedingten Schadens ein weit niedriger Reparaturaufwand erforderlich gewesen sei, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen in Rechnung gestellten Nettoreparaturkosten hat.
Konkret gerügt wurde von Beklagtenseite insoweit im Wesentlichen lediglich, dass zum Einen die Reparatur bezogen auf die Heckklappe, die Klappe der Reserveabdeckung sowie die Abschlussblende des Kofferbodens mangelhaft durchgeführt worden und zum Anderen die Abdeckung des Laderaums hinten links durch den Unfall nicht beschädigt worden sei. Soweit Positionen gerügt werden, im Hinblick derer die Reparatur mangelhaft durchgeführtworden sein soll, sind dies jeweils Positionen, die jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten selbst auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges keinerlei Auswirkungen haben und im Wesentlichen „optische Mängel“ darstellen. Lediglich soweit die Beklagte rügt, dass die Abdeckung des Laderaums hinten links nicht durch den Unfall beschädigt sei, wird bereits dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin in Abrede gestellt.
Selbst, wenn der Vortrag der Beklagten insoweit zutreffen sollte, kann nach Auffassung des Gerichts eine ggf. nicht umfänglich fachgerecht durchgeführte Reparatur im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin als Geschädigte gehen. Denn wesentlich zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Klägerin nach Abgabe des Fahrzeug an die Reparaturwerkstatt kinerlei Einfluss mehr auf die Reparatur als solche hatte. Das Gutachten des Sachverständigen … wurde von der Beklagten anerkannt. Hat sodann die Klägerin das Fahrzeug zur Reparatur gegeben, wobei dieses auf Grundlage des entsprechenden Gutachtens repariert werden sollte, hat die Klägerin als Geschädigte letzte das Fahrzeug aus der Hand gegeben und keinerlei Einfluss mehr auf die Durchführung der Reparatur im Einzelnen.
Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass dem Geschädigten ein etwaiges Verschulden der Reparaturwerkstatt nicht zugerechnet werden. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach §249 Abs. 2 Satz 1 BGB grds. nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 4.12.2009, Az: 8 U 97/09 m.w. N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az: VI ZR 42/73). Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10. 2004, Az: 17 U 107/04). Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. Allenfalls kann der Zurechnungszusammenhang bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten entfallen, welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen aaO).
Im vorliegenden Fall rügt die Beklagte letztendlich, dass die Reparaturwerkstatt Firma … unsachgemäße Arbeiten durchgeführt bzw. Reparaturen vorgenommen hat, die nicht erforderlich gewesen sein sollen. Schlussendlich übersteigt der Betrag, der der Klägerin von der Firma … über den ursprünglich im Gutachten kalkulierten Betrag hinaus in Rechnung gestellt worden ist, die Gutachtenkalkulation mit € 1.588,38 indes lediglich um knapp 15 % – die Abschleppkosten wurden von der Beklagten dem Grunde nach nicht gerügt und bezüglich derer ist auch nicht ersichtlich, warum diese vom Schädiger nicht zu tragen sein sollen. Bei einer Abweichung des ursprünglich kalkulierten Nettoreparaturbetrages zum später in Rechnung gestellten Betrag von 15 % ist indes noch nicht von einem ungewöhnlich groben Fehlverhalten des Dritten gesprochen werden, welches billigerweise nicht mehr durch den Schädiger zu tragen sein müsse. Dies insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, auch nach dem von Seiten des Schädigers erstellten Gutachten die wesentlichen Karosserieteile erneuert wurden.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte als Versicherer des Schädigers auch die über die zunächst kalkulierten Nettoreparaturkosten in Höhe von € 10.638,56 anfallenden Reparaturkosten sowie die Abschleppkosten zu zahlen hat.
Hinsichtlich der Mietwagenkosten und insbesondere hinsichtlich der Dauer der Reparatur, während derer ein Mietwagen erforderlich war, gilt dem Grunde nach das oben Gesagte entsprechend.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Klägerin vorliegend ein Unfallersatztarif in Rechnung gestellt wurde, ändert dies im Ergebnis nichts. Das Gericht kann insoweit die Höhe der Mietwagenkosten auch im Rahmen des § 287 ZPO auf ihre Angemessenheit schätzen. Insoweit existieren zwei wesentliche Tabellen, anhand derer eine Orientierung möglich ist. Namentlich sind dies die Schwacke-Liste sowie die Frauenhofer Tabelle. Im Hinblick auf die Berechnung nach der Schwacke-Liste hat bereits die Klägerin vorgetragen, dass insoweit zwei Wochenpauschalen à € 631,75 und zwei Dreitagespauschalen in Höhe von jeweils € 323,33 in Ansatz zu bringen sind. Soweit die Klägerin indes Kosten für einen zweiten Fahrer hinzurechnet, ist für das Gericht aus der Rechnung der Firma … vom 7.2.2011 nicht ersichtlich, dass dort ein zweiter Fahrer angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund würde sich nach der Schwacke-Liste ein Gesamtnettobetrag in Höhe von € 1.605,18 ergeben, der ebenfalls noch über dem Rechnungsbetrag der Firma … in Höhe von € 1.099,10 netto liegt. Nach der Frauenhofer Tabelle wären für eine Wochenpauschale je € 480,70 und für eine Dreitagespauschale je € 317,14 zugrunde zu legen, so dass sich ein Gesamtbetrag von € 1.340,91 netto errechnete, der ebenfalls über dem in Rechnung gestellten Betrag der Firma … läge. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht an der Höhe der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keine Bedenken. Soweit die Klägerin einen Mietwagen für 20 Tage genommen hat, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass dies aufgrund der entsprechend langen Reparaturdauer erforderlich iSd § 249 Abs. 2 BGB war. Sollten tatsächlich von Seiten der Reparaturwerkstatt Verzögerungen erfolgt sein, kann dies vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin als Geschädigte gehen. Mit Schriftsatz vc m 26.6.2012 hat im Übrigen die Klägerin etwaige bestehende Regressansprüche gegenüber der Werkstatt an die Beklagte abgetreten.
Die Beklagte hat dementsprechend die restlichen Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin hat aus Schadensersatzgesichtspunkten restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 52,- €.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 286, 280, 288, 291 BGB.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 ist dagegen unbegründet. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, einen Zinsschaden erlitten zu haben. Darauf kommt es nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis auch nicht an, weil aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, dass eine Verzinsung von in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten stets erst ab Eingang des Festsetzungsantrages bzw. im Fall des § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007, AZ.: 324 O 825/06).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.