Wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten.
Nachdem bei einigen Abteilungen in Halle an der Saale das Recht korrekt angewendet wird, hier nun ein Urteil einer anderen Abteilung, das zeigt, dass es in Halle nicht nur qualifizierte Rechtsprechung gibt.
Zur Überprüfung für die vom Sachverständigen des Geschädigten festgesetzte Wertminderung in Höhe von 100 Euro wurde durch die Amtsrichterin ein teures Gerichtsgutachten eingeholt und die Wertminderung aufgrund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen abgewiesen. In der Sache selbst ist meiner Meinung nach maßgebend, ob nach durchgeführter Reparatur eine merkantile Wertminderung vorliegt, und nicht, ob der vorliegende Schaden eine bzw. keine Wertminderung auslöst, wenn man ihn belässt. Aplaus, Aplaus für die Produzierung völlig unnötiger Sachverständigenkosten, die dann noch komplett dem Kläger auferlegt wurden! Mit einer Schätzung nach § 287 ZPO hätte man die Sache – hopp oder top – wesentlich günstiger abhandeln können. Natürlich nur, wenn man ein wenig von der Materie versteht? Prozessökonomie ist das Zauberwort. Das vergessen aber die meisten, wenn es nicht um den eigenen Geldbeutel geht?
Das durch die HUK verweigerte Sachverständigenhonorar wurde in der Hauptsache zwar zugesprochen. Die Fahrtkosten des Sachverständigen in Höhe von 12,37 Euro wurden jedoch abgewiesen. Und das mit einer Begründung, dass es einem „die Schuhe auszieht“. Der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er (mit seinem fahrbereiten Kfz) nicht selbst zum Gutachter gefahren sei, sondern sein Fahrzeug in der ausführenden Reparaturwerkstatt habe besichtigen lassen. Da fällt einem wirklich nichts mehr dazu ein? Da fährt einer an mein Auto und ich verletze die Schadensminderungspflicht, wenn ich nicht (in meiner Freizeit und auf meine Kosten) durch die Gegend fahre, sondern gleich zur Werkstatt gehe, bei dem der Sachverständige u.a. wesentlich bessere Möglichkeiten hat, das Fahrzeug qualifiziert zu besichtigen?
Zum einen entstehen bei der „Eigenfahrt“ auch Fahrtkosten und zum anderen muss der Geschädigte eigentlich keine überobligatorischen Anstrengungen unternehmen, sofern ich das Schadensersatzrecht richtig verstanden habe?
Außerdem war doch noch etwas? Ach so, BGH!
„Weder der Schädiger, noch das Gericht ist im Schadensersatzprozess berechtigt, die Höhe des Sachverständigehonorars zu überprüfen.“
Irgendwie kann ich mich auch dunkel daran erinnern, dass der BGH mit VI ZR 225/13 den BVSK endgültig in die Tonne getreten hat? Oder habe ich da irgend etwas verpasst, werte Frau Richterin?
Ist es nicht bereits Zumutung genug, wenn man sein beschädigtes Fahrzeug zur Werkstatt fahren muss, nur weil irgend ein „Depp“ beim Fahren abgenickt ist oder unbedingt telefonieren musste? Nach Ansicht des Gerichts soll der Geschädigte wohl gefälligst selbst zum Gutachter fahren, bekommt dann aber nur 25,00 Euro Unkostenpauschale zugesprochen, anstatt der geforderten 30,00?
So langsam geht es richtig los.
Das passt wie die Faust aufs Auge zum Verhalten vieler Schädiger heutzutage. Die verursachen zuerst einen Schaden, versuchen dann dem Gegner eine Mitschuld anzulasten und/oder man wirft dem Geschädigten schon an der Unfallstelle vor, er wolle sich an dem Schaden bereichern. Verhalten wie dieses hört man zur Zeit ständig – Tendenz zunehmend. Sitte, Anstand und Niveau in der Republik sind zur Zeit wahrlich an einem Tiefpunkt angekommen. Und einige Gerichte mischen bei der „Schadensminderung“ zu Gunsten der Versicherer kräftig mit. Daran trägt das Verhalten der Versicherer sowie die Versicherungspropaganda insgesamt mit Sicherheit einen erheblichen Teil dazu bei?
Als „Sahnehäubchen“ obendrauf wird am Ende die Berufung nicht zugelassen. Warum denn auch? Die BGH-Rechtsprechung wurde ja nicht vollständig missachtet?
Ein dreifach Helau für dieses (teilweise) Fehlurteil ohne Möglichkeit der Aufhebung.
Eigentlich bin ich ein Fan von „Frauenpower“. In diesem Fall wohl eher nicht!
Viel Spaß beim Lesen.
Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 99 C 2361/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Klägerin
gegen HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 28.04.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2012 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Kfz- Sachverständigenbüro … aus der Rechnung Nr. … vom 15.03.2012 i.H.v. 451,76 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2012 freizustellen.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin i.H.v. 186,24 € von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2012 freizustellen.
4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.) Die durch die Beweisaufnahme durch Sachverständigenbegutachtung entstandenen Kosten trägt die Klägerin, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 79,8 % und die Klägerin zu 20,2 % zu tragen.
6.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Sofern die Klägerin die Beklagte in der Klageschrift zunächst lediglich als „HUK-Coburg, vert. d. d. Vorstand“ bezeichnet hatte, stellt die in der Folge vorgenommene Berichtigung auf „HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG“ lediglich die Berichtigung einer unrichtigen/ unvollständigen Parteibezeichnung dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO-Komm., 29. Auflage, Vor § 50 ZPO, Rn. 7 m. w. N.).
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2012 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur in der zu anerkannten Höhe.
Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Klägerin für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2012 dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat.
1.
Sofern danach von den aufgrund Sachverständigengutachtens kalkulierten Nettoreparaturkosten in Höhe von 859,96 € durch die Beklagte lediglich 852,46 € erstattet wurden und demnach noch 7,50 € Entsorgungskosten strittig und nicht erstattet sind, hat die Klägerin vorgetragen, dass diese Entsorgungskosten nicht durch das kostenfreie Abholen der Stoßfängerabdeckung anfallen, sondern durch das Entsorgen der restlichen zur Reparatur aufgeführten Ersatzteile inklusive Reinigungsmaterial und dem Verbringen sämtlicher verbrauchter Materialien zum Aufbewahrungsbehälter. Diesen Vortrag hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 06.02.2013 noch hinsichtlich der zu entsorgenden Einzelteile sowie der Materialien (Unterbodenschutz- und Benzinreinigerdose sowie ölhaltige Putzlappen) konkretisiert. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Gericht hier die Erstattung weiterer 7,50 € Nettoreparatur- (Entsorgungs-) kosten für begründet ansieht.
2.
Die allgemeine Unkostenpauschale hält das Gericht lediglich in Höhe von insgesamt 25,00 € für erstattungsfähig. Zu konkreten, 30,00 € erreichenden eigenen Aufwendungen für die Schadensregulierung hat die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt, dass zusätzlich die Korrespondenz über ihre vorgerichtlichen Bevollmächtigten geführt wurde, deren Kosten die Klägerin weiterhin erstattet verlangt, nichts vorgetragen. Nachdem die Beklagte ihr bereits 20,00 € pauschale Unkosten erstattet hat, steht der Klägerin diesbezüglich folglich noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 5,00 € zu. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch ist abzuweisen.
3.
Ein Betrag i.H.v. 100,00 € zum Ausgleich einer etwaigen Verringerung des Verkaufswertes ihres Fahrzeuges aufgrund der Offenbarungspflicht von Unfallschäden beim Verkauf steht der Klägerin nicht zu. Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige … hat im Sachverständigengutachten vom 22.08.2013 (Bl. 99-116 der Akte) dargelegt, dass für die Ermittlung eines merkantilen Minderwertes im Vergleich mit einem gleichartigen, unfallfreien Fahrzeug der Gesamtzustand des beschädigten Fahrzeuges zu berücksichtigen ist, das heißt mit welchen üblichen Gebrauchsschäden und Abnutzungserscheinungen vergleichbare Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Alters und der Laufleistung üblicherweise auf dem Markt vorhanden sind und welche Erwartungshaltungen potenzielle Käufer an den Gesamtzustand vergleichbarer Fahrzeuge stellen (Seite 4 des Gutachtens, Bl. 102 der Akte). Insoweit hat der Sachverständige dargelegt, dass am Fahrzeug der Klägerin entsprechend dem Schaden-Gutachten des Sachverständigenbüro … eine leichte Eindellung des Frontstoßfängers auf der linken Seite und eine leichte Zerschrammung der Stoßleiste vorhanden waren, der Stoßfänger aber nicht geplatzt war und auch keine großflächigen Lackbeschädigungen vorhanden waren. Der Frontstoßfänger war in seiner konstruktiven Lage nicht dauerhaft verschoben und die Passform in den Anschlussbereichen zum Kotflügel noch gegeben (Seite 4 des Gutachtens, Bl. 102 der Akte). Aufgrund dessen hat der Sachverständige ausgeführt: „Es ist also nicht nur anhand der Höhe der Reparaturkosten, sondern auch anhand der Ausprägung des Schadens von einer geringfügigen Beschädigung auszugehen“ (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 104 der Akte). Nachdem zudem nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf den im Schadensgutachten angegebenen nicht reparierten Vorschaden in Form einer kleinen Delle am vorderen linken Kotflügel, die auf dem zur Verfügung gestellten Fotomaterial nicht zu erkennen war, und üblichen, nicht näher spezifizierten Gebrauchsschäden keine reparierten oder unreparierten Vorschäden zum Unfallzeitpunkt bekannt geworden waren (Seite 7 des Gutachtens, Bl. 105 der Akte), ist der Sachverständige unter Berücksichtigung der von ihm konkret benannten üblichen Berechnungsmethoden (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 106 der Akte) zu dem Ergebnis gelangt, dass kein merkantiler Minderwert gegeben ist (Seite 7 des Gutachtens, Bl. 105 der Akte). Der Sachverständige hat insoweit im Gutachten dargelegt, weshalb, das heißt aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen, er der von ihm bevorzugten Abrechnungsmethode folgt. So führt der Sachverständige weiter aus: „Bei dem hier gegebenen Fahrzeugalter von ca. 8,5 Jahren ist bei der Betrachtung des gesamten Marktes von einer Vielzahl vergleichbarer Fahrzeuge diesen Alters auszugehen, die über leichte Schrammen und Eindellungen an den Stoßfängern verfügen, welche aus dem alltäglichen Gebrauch der Fahrzeuge resultieren. Nach sachverständiger Einschätzung gibt die Art der Beschädigung am Frontstoßfänger auch keinen Anlass für den Verdacht auf verdeckte Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Fahrzeugfunktionen, die ein erhöhtes Misstrauen bei potentiellen Käufern wecken könnten“ (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 106 der Akte). Das Gericht folgt deshalb diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen und nimmt wegen der Einzelheiten auf diese Bezug.
4.
Die Freistellung von den Gutachterkosten des Sachverständigenbüros … kann die Klägerin von der Beklagten i.H.v. 451,76 € verlangen. Lediglich in Höhe der abgerechneten Fahrtkosten von 10,40 € netto/ 12,37 € brutto ist der Freistellungsantrag nicht begründet.
Die Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe ist hier als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen, weil nach den kalkulierten Bruttoreparaturkosten von 1.023,35 € die Bagatellgrenze von 500,00 bis 750,00 € (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05) überschritten ist.
Soweit die Höhe der Gutachterkosten strittig ist, ist zwischen den Prozessparteien damit ein Teil des Schadenersatzanspruchs der Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Dies trifft auch zu, wenn der Geschädigte gegen die ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Der Schädiger schuldet dem Geschädigten daher nur den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).
Im Hinblick darauf begegnet zunächst das in der Rechnung vom 15.03.2012 (Bl. 23 der Akte) abgerechnete Grundhonorar auch in Ansehung der sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 und der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 ergebenden Beträge keinen Bedenken.
Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).
Auch die Versendung von Gutachtenabschriften mit Farbfotokopien an die Geschädigte und die Beklagte ist schlüssig vorgetragen. Dass ein zweiter Fotosatz erstellt wurde, ergibt sich bereits aus den Anlagen zur Klageschrift. Dort wurde die Fotokopie des an die Klägerin gerichteten Gutachtens nebst Kopien der Fotos vorgelegt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 und der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 auch nicht ergeben.
Das Gericht sieht auch die für Schreib-, Porto- und Telefonkosten vom Sachverständigen abgerechneten Beträge unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, und der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).
Allerdings ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Gutachtenkopie mit Lichtbildanlage (Bl. 7-17 der Akte), dass das Fahrzeug der Geschädigten nach dem Verkehrsunfall in fahrfähigem Zustand war. Es wurde vom Gutachter auch im Autohaus … , in welches das Fahrzeug gefahren worden war, besichtigt. Auch nach dem zur Frage eines merkantilen Minderwertes durch das Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 22.08.2013 (Bl. 99-116 der Akte) lag am Fahrzeug der Klägerin nur eine geringfügige Beschädigung vor, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigte. Dass die Klägerin aufgrund dieser Umstände das Fahrzeug nicht zum Sachverständigenbüro … zur Besichtigung gefahren hatte, sondern es durch den Sachverständigen in dem Autohaus … , wohin die Kläger das Fahrzeug zu Reparaturzwecken gebracht hatte, besichtigen ließ, stellt aufgrund der geschilderten Umstände einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin dar. Aufgrund dessen kann sie von der Beklagten hinsichtlich der vom Gutachter abgerechneten Fahrtkosten i.H.v. 10,40 € netto/ 12,37 € brutto keine Freistellung von den Gutachterkosten verlangen, sondern hat die Gutachterkosten in dieser Höhe den Sachverständigen selbst auszugleichen.
Insgesamt hat die Beklagte die Klägerin daher von Gutachterkosten in Höhe von lediglich 379,63 € netto/ 451,76 € brutto freizustellen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
5.
Soweit es den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anbetrifft, steht der Klägerin gegen die Beklagte dieser Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB nur i.H.v. 186,24 € zu. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gibt es nicht. Allerdings kann die Klägerin die Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten und hier noch zuerkannten Schadensersatzbeträge (852,46 € bereits gezahlte Nettoreparaturkosten, 7,50 € zuerkannte Entsorgungskosten, 20,00 € bereits gezahlte Unkostenpauschale, 5,00 € hier zuerkannte Unkostenpauschale, Freistellung von 451,76 € Sachverständigenkosten) = insgesamt 1.336,72 € Schadenersatz als Gegenstandswert lediglich unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangen. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach juris). Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Überschreitung der 1,3 Gebühr wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt ist. Vom Nettoreparaturschaden her ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache nicht festzustellen. Inwiefern die Kontrolle eines Prüfberichtes der Beklagten den Umfang der Verkehrsunfallsache überdurchschnittlich erhöhte, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich geworden. Vielmehr ist es in Verkehrsunfallsachen als üblich und daher dem durchschnittlichen Umfang zuzurechnend anzusehen, dass Gutachten, Kostenvoranschläge oder Gegenprüfberichte zur Kenntnis genommen und kontrolliert werden müssen. Allein dass mehrere Anschreiben an die Beklagte gefertigt wurden, führt auch noch nicht dazu davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes hier umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich bei einem Gegenstandswert bis 1.500,00 € eine 1,3-Gebühr von 136,50 €. Hinzu kommen 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Mehrwertsteuer (29,74 €). Es ergibt sich ein Betrag von 186,24 €, von dem die Beklagte die Klägerin freizustellen hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
6.
Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 96, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV.
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie erfordert auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, da die teilweise Abweisung der Klage in Höhe des Betrages der Fahrtkosten des Sachverständigen allein auf der Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens der Klägerin selbst beruht und sich damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes weder auf eine Auseinandersetzung mit der Festsetzung des Honorars durch den Sachverständigen selbst, noch auf eine etwaige Preiskontrolle oder etwaiges Auswahlverschulden der Geschädigten stützt.
@ Hans Dampf: In der Sache selbst ist meiner Meinung nach maßgebend, ob nach durchgeführter Reparatur eine merkantile Wertminderung vorliegt, und nicht, ob der vorliegende Schaden eine bzw. keine Wertminderung auslöst, wenn man ihn belässt.
Hallo Hans Dampf,
Der Anspruch auf die merkantile Wertminderung besteht auch dann, wenn das Fahrzeug nicht veräußert wird. Es muss auch nicht repariert werden. Nur allein aufgrud der Tatsache, dass auch bei ordentlicher, sachgerechter Reparatur der potentielle Käuferkreis einen Preisabschlag wegen des Unfall fordert, entsteht der Anspruch auf die merkantile Wertminderung.
@
“ Der Sachverständige hat insoweit im Gutachten dargelegt, weshalb, das heißt aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen, er der von ihm bevorzugten Abrechnungsmethode folgt.“
Warum folgt ein Gerichtssachverständiger überhaupt einer Wertminderungsmethode (egal welcher), die allein zum Zweck der Geringhaltung des Schadenersatzes und einer Aushebelung des tatsächlichen Marktgeschehens erstellt wurde. Wann fangen SV endlich an zu denken und verinnerlichen sich die Tatsache, dass das „Odium“ eines Unfallschadens (sofern er offenbarungspflichtig ist) nicht nur den Verdacht auf verborgerne Mängel auslöst, sondern dass 84% der Gebrauchtwagenkäufer solche Fahrzeuge nie kaufen würden. Wie wird denn das in einer Rechenformel integriert?
Warum gibt es wohl eine Offenbarungspflicht ?
Weil es egal ist dass Fahrzeuge Unfälle hatten?
Warum wird wohl auch bei über 10 Jahre alten Fahrzeugen der Kaufpreis gewandelt, wenn sich herausstellt dass ein oder mehrere Unfälle verschwiegen wurden?
Warum spielt da der Makel „Unfallwagen“ eine Rolle, aber nicht bei der Wertminderung ?
Jeden Schaden am Fahrzeug kann man beheben, aber den Makel eines Unfallwagens kann man nicht auslöschen, es sei denn man verschweigt ihn arglistig.
Man könnte hier einen Aufsatz schreiben, wie marktfremd und lächerlich sich solche „Gerichtssachverständige“ verhalten, die solche Schwachheiten einem Gericht zuleiten.
Ja, das Dezernat ist sehr sehr gründlich, es laufen noch Fälle aus 2008. Ich bin darüber aber froh, da die Richterin erst seit 2012 das neue RDG (aus 2008) kennt und erst seit 2013 entsprechend dem OLG Naumburg(2006) die Nebenkosten(z.B. Kopie-Kosten a’la Copyshop, Fotokosten a’la DM, Restwert-Datenbank und Archivexemplar in die Grundgebühr und Fahrtkosten bei ca. 50 Cent pro Km) nicht mehr kürzt. Ich weis nicht was die Frau Richterin für ein Problem hat und was zur Beziehung zur Versicherungsbranche inkl. dem ständig gleichen Versicherungsrechtsverdreher teilweise laut in Halle gemunkelt wird – möchte ich hier auch nicht berichten -, aber das Urteil ist ein erneuter schuldloser Unfall für das Unfallopfer!