Der hier schon mehrfach erwähnte Richter F. des LG Saarbrücken scheint mit der Vorbereitung bezüglich nebenberuflicher Tätigkeit augenscheinlich ausgelastet, gar überlastet zu sein? Wie erklärt es sich sonst, dass seiner Urteilsbegründung vom 17.04.2014 keinerlei Bezug auf das BGH-Urteil, VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 zu entnehmen ist? Richter F. muss sich daher fragen lassen, was ihn als Vertreter des Rechts berechtigt, „Nebenkosten“ entgegen der per Rechnung dargelegten Einzel-Positionen pauschal auf 100,00 EUR zu begrenzen? Die „Rechtsprechung“ der Kammer mag gefestigt sein. Nach BGH VI ZR 225/13 ist sie einmal mehr nachweislich nicht mit § 249 BGB vereinbar. Abschließend dann auch noch die Revision unter Bezug auf § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, stellt in meinen Augen einen eklatanten, gar vorsätzlichen Verstoß gegen das Deutsche Richtergesetz „§ 25 – Grundsatz: Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ dar? Gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zwingend Beschwerde einzulegen. Für den Kläger bleibt zu hoffen, dass seine Rechtsvertretung entsprechend tätig wurde.
13 S 24/14 verkündet am
. 17.04.2014
Landgericht Saarbrücken
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…………….
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18. Dezember 2013 – 29 C 1303/13 (16) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.205,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 39 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12. Dezember 2012 in Höhe des Ortseingangs von … ereignete.
Der Lkw der Klägerin war mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung am rechten Straßenrand abgestellt. Als der Zweitbeklagte an dem Lkw vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der Fahrertür des Lkw und dem Beklagtenfahrzeug.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, der Fahrer des Lkw habe in der geöffneten Tür gestanden, als der Zweitbeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Seitenabstand an dem Lkw vorbei gefahren sei. Durch den Unfall sei ihr ein Schaden in Höhe von 3.071,45 EUR (netto Reparaturkosten) und 661,64 EUR (Sachverständigenkosten) entstanden.
Mit der Klage hat sie insgesamt 3.071,45 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Erstinstanzlich haben sie behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, als die Fahrertür des Lkw von Ihnen geöffnet worden sei. Sie halten die Sachverständigenkosten für übersetzt und die Mehrwertsteuer für nicht erstattungsfähig.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge … habe beim Ein- oder Aussteigen die gemäß § 14 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem Zweitbeklagten sei hingegen kein Sorgfaltsverstoß nachweisbar. Es sei nicht mehr aufklärbar, ob der Zweitbeklagte den gebotenen Mindestabstand unterschritten habe. Unter diesen Umständen hafte die Klägerin für den Unfall allein.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in hälftigem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe verkannt, dass das klägerische Fahrzeug nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO privilegiert sei und der Zweitbeklagte jedenfalls die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen beruht die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und sich für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt.
2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht zulasten der Klägerin angenommen, dass der Zeuge … entgegen § 14 Abs. 1 StVO nicht die beim Ein- oder Aussteigen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die den Ein- oder Aussteigenden treffende höchste Sorgfaltspflicht gebietet es dabei, die Fahrzeugtür erst dann zu öffnen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer durch Beobachtung nach hinten vergewissert hat, dass niemand kommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 StVO Rdn. 6 mwN.; Diehl, zfs 2006, 201 mwN.). Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. BGH, aaO mwN.; KG DAR 2004, 585; OLG Hamm MDR 2000, 82 f.; Kammerurteil vom 18. Oktober 2013 – 13 S 121/13; Hinweisbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 13 S 178/12 – und vom 28. Januar 2010 – 13 S 228/09).
b) Zu Recht hat das Erstgericht vorliegend ein Aussteigen des Zeugen … bejaht. Dabei ist es hier nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht offen gelassen hat, ob der Zeuge … die Fahrertür von innen öffnete um auszusteigen, oder ob er sie von außen öffnete, um seine Arbeitshandschuhe aus dem Fahrzeug zu holen, ohne sich dabei selbst mit seinem gesamten Körper wieder in das Fahrzeug hinein zu begeben. Unter den hier gegebenen Umständen wäre § 14 Abs. 1 StVO auch in letzterem Fall anwendbar. Denn das Herausholen von Gegenständen aus dem Fahrzeug ist jedenfalls dann noch Teil des Ein- oder Aussteigens, wenn es noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang erfolgt (vgl. BayObLG DAR 1990, 31; LG Berlin Schaden-Praxis 2011, 429 f.). Das Aussteigen ist danach noch nicht beendet, solange die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht vollständig beseitigt ist, etwa weil der Fahrer nach dem Schließen der Tür noch eine weitere Tür öffnet oder die Fahrbahn noch nicht verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 aaO mwN.; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 84 f.). So liegt der Fall hier. Denn der Zeuge … bekundete, er sei nach hinten gegangen, und als er in Höhe des Lkw gewesen sei, habe er bemerkt, dass er seine Handschuhe vergessen hatte, woraufhin er nach vorne gegangen sei und die Tür wieder aufgemacht habe.
c) Entgegen dem Angriff der Berufung entfällt der Verstoß gegen § 14 StVO hier nicht aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO, wonach u.a. Baufahrzeuge, die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert. § 35 Abs. 6 StVO befreit nur von den in der Bestimmung genannten Beschränkungen in der Benutzung von Straßen zum Fahren und Halten, nicht hingegen von sonstigen Verkehrsvorschriften (vgl. OLG Jena, DAR 2000, 65 zu § 8 StVO; OLG München, Urteil vom 1. Dezember 2006 – 10 U 4707/06, zu § 7 StVO; Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659; OLG Koblenz VersR 1994, 1320, BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 1996 – 1St RR 11/96, juris, jeweils zu § 1 StVO). Ein Ein- oder Aussteigen unter Missachtung der nach § 14 StVO gebotenen Sorgfalt gehört deshalb nicht mehr zu den durch § 35 Abs. 6 StVO privilegierten Vorgängen des Fahrens oder Haltens. Der Einsatz zu den in dieser Bestimmung geregelten Zwecken erfordert ein solches sorgfaltswidriges Verhalten nicht, unabhängig davon, welche Anforderungen man im Einzelnen an das „Erfordernis des Einsatzes“ stellt (vgl. einerseits OLG Frankfurt DAR 2001, 456; OLG Jena DAR 2000, 65 ff.; andererseits Saarländisches Oberlandesgericht NJW 2013, 3659).
d) Den danach gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, nicht zu erschüttern vermocht.
3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat der Zweitbeklagte den Unfall durch eine pflichtwidrige Unterschreitung des gebotenen Seitenabstandes mitverursacht.
a) Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Welcher Sicherheitsabstand jeweils ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Bemessung des ausreichenden Seitenabstandes darf der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 14 Abs. 1 StVO verlangt, allgemein beachtet wird (vgl. KG DAR 1975, 290; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 – 13 S 46/10). Grundsätzlich muss der Abstand deshalb regelmäßig so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 151/85 – VersR 1986, 1231 ff.; Geigel/Zieres a.a.O. Kap. 27 Rdn. 384; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 2 StVO Rdn. 41; Kammerurteile vom 9. Juli 2010 – 13 S 46/10, und vom 10. Juli 2009 – 13 S 152/09; Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Januar 2010 – 13 S 228/09). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Falles mit einem Öffnen der Tür rechnen muss. Hingegen muss der Fahrer grundsätzlich nicht mit einem weiten Öffnen der Tür in einem Zug rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 – VI ZR 297/79 – VersR 1981, 533; KG NZV 2006, 258; Geigel/Zieres aaO Kap. 27 Rdn. 384; Kammerurteil vom 9. Juli 2010 – 13 S 46/10).
b) Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles musste der Zweitbeklagte hier jedoch – über das im Normalfall übliche Maß hinausgehend – den Seitenabstand so ausreichend bemessen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Fahrertür nicht zu einer Kollision kommen konnte. Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das – wie hier – mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen (§ 35 Abs. 6 StVO) gekennzeichnet ist, Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) und eine Rundumleuchte (§ 38 Abs. 3 StVO, § 52 Abs. 4 StVZO) eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Die Frage nach den Sorgfaltspflichten des Vorbeifahrenden ist insoweit von der Frage der Privilegierung des Unfallgegners nach § 35 Abs. 6 StVO zu trennen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 458; OLG Hamm VRS 35, 58). Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen – etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter – die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt (vgl. OLG Hamm VRS 35, 58; OLG Düsseldorf VRS 64, 458; NJW-RR 1988, 866; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 263 f.). Dabei muss der Vorbeifahrende zwar um so weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss – jedenfalls wenn sich der Unfall wie hier im Bereich eines Ortseingangs ereignet – unter den hier gegebenen Umständen eine solche Gefahr in Betracht ziehen und seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Dem hat der Zweitbeklagte nicht genügt, wie sich aus der erfolgten Kollision ergibt.
c) Aus den zutreffenden und insoweit unangegriffenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist dem Beklagten ein weiterer Verkehrsverstoß, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) demgegenüber nicht nachweisbar.
4. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mithaftungsanteile fällt zu Lasten der Klägerin die erhöhte Betriebsgefahr des im Einsatz befindlichen Baustellenfahrzeugs sowie der Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 StVO gebotene äußerste Sorgfalt ins Gewicht. Der Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten wiegt demgegenüber weniger schwer, ohne ihn jedoch vollständig zurückzutreten. Danach hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen.
5. Die zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Reparaturkosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 3.071,45 EUR. Das vorliegende Gutachten des Sachverständigen … bietet, nachdem die Beklagten hiergegen – auch auf Hinweis der Kammer – weder substantiierte Einwendungen erhoben, noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt haben, eine hinreichende Schätzgrundlage.
6. Soweit die Klägerin Sachverständigenkosten über 545,00 EUR hinaus eingegangen ist, bilden diese vorliegend keinen ersatzfähigen Schaden.
a) Die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens sind nach § 249 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Grunde nach erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils mwN.; Kammerurteile vom 10. Februar 2011 – 13 S 98/10 -, vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12, zfs 2013, 25 – und vom 13. September 2013 – 13 S 87/13). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).
b) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich – wie hier – innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11 ff.) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammerurteile aaO). Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Diese ergeben den zugrunde gelegten Wert (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).
c) Da die Klägerin nach dem unangegriffenen Vortrag der Beklagten vorsteuerabzugsfähig ist, kann sie auch die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen.
7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden in folgendem Umfang ersetzt verlangen:
netto-Reparaturkosten (wie beansprucht) 3.071,45 EUR
Grundgebühr Sachverständigengutachten (wie abgerechnet) 445,00 EUR
Nebenkosten 100,00 EUR
Zwischensumme 3.616,45 EUR
hiervon 1/3 1.205,48 EUR
8. Gemäß §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin hieraus seit der Zahlungsverweigerung der Beklagten auch Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Siehe auch: Saarländisches OLG Az.: 4 U 61/13 vom 08.05.2014
„Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).“
“§ 25 – Grundsatz: Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.”
WILLKÜR!
Art. 20 Abs 4 GG
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Unglaublich dieses Urteil! Willkür!
@
„Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammerurteile aaO). Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).“
Hallo,
diesen Richter F. sollte man wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung anzeigen.
Und so ein „Subjekt“ hält noch Rechtsreferate?
„Wehret den Änfängen“,so heisst es doch . Aber das sind keine Anfänge mehr sondern ein nachweislich, vorsätzlicher und zielgerichteter Angriff gegen das deutsche Recht.
Es war eine ausgeküngelte „Schweinerei“ , von dem „SV“ Dr. P. und dem Richter F., wie es damals zu den oben genannten Urteilen kam.
Dass man die regionalen freien SV , welche wegen ihrer Honorare gerichtlich geklaget haben, bewusst nicht mit in die Befragung mit einbezogen hat, sondern nur jene befragt hat, welche in die Vorstellungen der beiden „Kungelanten “ passten (z. Bsp. DEKRA mit falschen Angaben) wissen leider Außenstehende nicht , welche solche Urteile lesen.
Es gipfelt aber darin, dass dann bei der Urteilsbegründung oben dieser Willkürrichter F. die damalige und gemeinschaftlich manipulierte „Honorarerhebung“ als Maß für neuerliche Schädigungen an Sachverständigen benützt. Zudem wird auf das SV Gutachten des Dr. P. verwiesen damit eine Rechtfertigung für das gesetzeswidrige Tun gegeben ist.
Das zudem noch widersprüchliche Verhalten mit den Vergleich u. Werten des BVSK, dass man zum einen die Grundhonorare als Maßstab sieht, aber zum anderen die Nebenkosten des BVSK ignoriert, dafür aber selbstherrlich schätzt, weil man der Landgerichtspräsident ist, sagt alles aus über den Charakter und die Rechtseinstellungen dieses Menschen.
Es ist unglaublich was man sich alles gefallen lassen muss, es muss endlich etwas geschehen.
Was kann man wirksam unternehmen ?
Ein Eldorado-Saarbrücken, kann mir mal einer erklären warum dort alles so billig ist und wo genau? Ich dachte EVP gab es nur im Osten (oder habt Ihr da einen Richter aus der alten Garde). Ich habe auch gehört, dass in Korea genau so auf Recht und Ordung eines Diktators geachtet wird, wie in Saarbrücken. Also solche Richter zu unserem Grundgesetz passen nicht zu meinen gerechten Sinnen. Willkür, ich denke da an den Beschluss des sächsischen Verfassungsgerichtshof und die Abstrafung des LG Leipzig. Hat die Kammer wirklich „Im Namen des V……… Versicherungsunternehmens“ unterschrieben? Aber das werd ich bald hundertfach ( wie das OLG Dresden) selber lesen. Der Versicherungs-Advokat – Rechtsverdreher, hat mit Sicherheit seine Drucker mit diesem Müll infiziert. Mein Mitleid gilt den chronisch kranken Druckern dieser Rechtsverdreher. Vorsicht diese Krankheit ist ansteckend, nur Gut das die Bänke im Gerichtssaal entfernt sind, so dass ich hoffe das die ehrlichen Verteidiger des Deutschen von dieser Seuche verschont bleiben. Den Glauben an das Gute und Gerechte kann man in Saarbrücken vergessen. Aber in meinem nächsten Seminar werde ich nicht nur von den sehr guten Argumenten der BGH Richterin zum Thema am Verkehrstag berichten, sondern auch den bösen Wolf im Bezug auf ein Märchen in Saarbrücken erwähnen. Am liebsten würde ich die Bezüge dieser Kammer aus Saarbrücken kürzen, da es bestimmt diesen geäußerten Unsinn in der Regulierungsabteilung der HUK Versicherung billiger gibt, also pauschal für 100,00 Euro. Übrigens sind solche diktatorischen Saarbrücken-Entscheidungen auch Nebenkosten der Deutschen.
Hallo, Herr Willi Wacker,
„Die Obergrenze, bis zu der sich die von dem Geschädigten eingegangenen „Nebenkosten“ noch als erforderlich darstellen, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 EUR (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verläßlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Diese ergeben den zugrunde gelegten Wert (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO).“
Na das ist doch eine Spitzenbegründung, die zeigt, dass man mit einem Brunnenfrosch nicht über den Ozean kommunizieren kann. Insbesondere wird aber deutlich, dass dieser Richter einfach nicht will bzw. nicht wollen darf. Er ist halt ein braver Soldat, der einfach nicht wahrhaben will, wie das aktuelle BGH-Urteil praxisorientiert anzuwenden ist. Das Schlimmste ist allerdings die eklatante Mißachtung und Unterwanderung des GG. Dem gehört ein Riegel vorgeschoben und deshalb sollte der Herr Bundesjustizminister persönlich mit dem Vorgang befaßt werden. Bedauerlich ist nur, dass dieser Richter noch nicht einmal die Widersprüche bemerkt, in die er sich immer mehr verstrickt. Da sieht man einmal mehr, welche Einflüsse die Assekuranz selbst auf Richter haben kann. Für diesen Richter würde ich jedenfalls kein Gutachten erstatten wollen.-
Mit herzlichen Grüßen
Kerstin
Kerstin says:
21. Mai 2014 at 09:41
„………..Für diesen Richter würde ich jedenfalls kein Gutachten erstatten wollen.-“
Hi Kerstin,
für ihn nicht, aber über ihn und das dürfte auf die Spezies der „Rechtsbrecher“ hinauslaufen.
Nein Nein,Richter F.reagiert doch auf BGH.Ihr müsst genau lesen!
Bisher:“Bei Nebenkosten von über 100,-€ kann der GESCHÄDIGTE erkennen,dass das zu teuer ist“
Jetzt: „Bei Nebenkosten von über 100,-€ kann das GERICHT erkennen,dass das zu teuer ist“
Richter F hat sich ja auch für über 20000,-€ in etwa 10 Verfahren von einem Gerichtsgutachter(Unfallanalytiker) genau das bestätigen lassen, der noch so peinlich war, in seinen Gutachten die Namen der Beteiligten in den vielen Verfahren zu verwechseln.
Für jedes dieser Schrottgutachten soll der Gerichtsgutachter 2500,-€ abgerechnet und erhalten haben,ein unverjährter Betrug,denn die Arbeit hat er sich nur einmal gemacht und beim Abschreiben kamen dann die Namensverwechselungen–hochnotpeinlich!!.
Aber den Sachverständigen im Saarland ist sowieso nicht mehr zu helfen,denn sie versäumen es bis Heute,gegen den Gerichtsgutachter vorzugehen.
Offenbar findet das Gejammere immernoch auf zu hohem Niveau statt.
Da wäre ich gerne dabei, wenn der Richter am BGH, Wolfgang Wellner, seinem Kollegen, LG Richter Hans-Peter Freymann, die aktuelle Rechtsprechung seines Senates erklärt.
SAV-Service GmbH
Aktuelle Probleme des Verkehrszivilrechts aus der Sicht
des BGH und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
Referenten:
Wolfgang Wellner, Richter am BGH,
Hans-Peter Freymann, Präsident des LG Saarbrücken
Termin:
Freitag, der 4. Juli 2014
Zeit:
9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (6 Zeitstunden)
Ort:
Bel Étage, Saarbrücken
siehe mehr: http://www.saaranwalt.de/content/Upload/modul4e1/download/Einladung_04.07.2014.pdf
Da macht sich der Richter F. doch einen guten Namen bei den Assekuranzen und wird mit reichlichen Vortragsangeboten in deren Palästen, zu noblen Preisen entlohnt. Schon erstaunlich was in der BRD so alles geht. Ein Studium muss sich doch lohnen, oder? Und so gut werden Richter ja auch nicht bezahlt. Von was soll denn das arme Reitpferd der Gattin sein Futter bekommen?
Da das OLG des Saarlandes mit Urteil vom 8.5.2014 ein Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken aufgehoben hat, ist die Rechtsprechung des LG Saarbrücken insoweit Geschichte.
Da kann der Herr Vorsitzende der Kammer noch soviele Vorträge halten. Seine Rechtsprechung ist vom übergeordneten OLG Saarbrücken abgeändert worden unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13.
Ich hoffe, dieser Blog wird demnächst auch über das OLG Saarbrücken-Urteil berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo, Insider
Jetzt: “Bei Nebenkosten von über 100,-€ kann das GERICHT erkennen,dass das zu teuer ist.”
Da fragt man sich inzwischen, wie in Deutschland die Uhren der Justiz ticken. Das muß ja ein außerordentlich befähigtes Gericht sein, dass dann auch dem Geschädigten seine Sichtweite und Erkenntnismöglichkeit aufoktroyiert.Man könnte fast meinen, das die Gedanken und Entscheidungsgründe des BGH diesen Richter des LG Saarbrücken überhaupt nicht interessieren, was seine Rechtsprechung angeht. Ein unglaublicher Vorgang, der genau so publiziert werden muß, wie die Vorgänge im Landgerichtsbezirk Coburg.
Günter F.
@
„Von was soll denn das arme Reitpferd der Gattin sein Futter bekommen?“
Hi,
aus dem Nutzen der Gattin von den Reitstunden mit dem Stallknecht.
Hallo, lieber Willi,
nachdem einige Versicherungen das besagte Urteil des LG Saarbrücken mit der Nebenkostendeckelung als Gesetz verstanden wissen wollten und sich darin bestärkt sahen, mehr oder weniger hemmungslos sowie unter Ausschaltung des Hirns rechtswidrige Kürzungen vorzunehmen, so hat nach Deinem Kommentar nunmehr eine OLG-Entscheidung im Saarland diesem Treiben ein Ende bereitet.
Mal sehen, was einigen davon betroffenen Versicherungen jetzt einfällt. Eines ist aber auch klar: Allein mit Gewalt, Einfluß und Geld kann man nicht alles erreichen. Der dafür mitverantwortliche Sachverständige Dr. P. sollte von seiner zuständigen IHK gezwungen werden, seine öffentliche Bestellung und Vereidigung zurückzugeben oder noch einfacher wäre es, ihm diese zu entziehen, wenn die IHK´s nicht als zahnloser Tiger ins Abseits geraten wollen.Und auch für die falschen Angaben der DEKRA sollte die Sache keineswegs zu Ende sein, wie auch nicht für den verantwortlichen Richter. Die
Aufarbeitung dieser abenteuerlichen Story mit mafiösen Schatten darf sich nicht aus dem Fokus der gebotenen Bemühungen in Luft auflösen. Das Landesjustizministerium sollte überdies ein Ermittlungsverfahren anstrengen, um herauszufinden, aus welchen Anlässen und wie oft der verantwortliche Richter auf Einladungen von Versicherungen Vorträge gehalten hat und wie diese honoriert wurden und weiter auch abklären, bei welcher Versicherung er, bisher zumindest, selbst versichert war. Ob der gebeutelte Kollege wegen fahrlässiger Beauftragung eines hörigen Sachverständigen durch das Gericht ggf. noch Schadenersatzansprüche geltend machen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt. Aufarbeitung und Aufklärung bis zum letzten Punkt sind angesagt. Bundesbürger in verantwortlichen Positionen, die das Recht und das Gesetz wissentlich mit Füßen treten, bedürfen keinerlei Schonung, sondern einer nachhaltigen Bestrafung. Man denke nur an die kostenaufwendigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft in der Sache unseres ehemaligen Bundespräsidenten Wulff. Hier ergibt sich zu Lasten von Tausenden Unfallopfern und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen vergleichsweise eine ganz andere Dimension, die nicht ungesühnt bleiben darf und diese Aufgabe müßte zu stemmen sein, wenn sie denn ein ehrliches Anliegen der Betroffenen ist.
Mit herzlichen Grüßen
Euer Knurrhahn
Ich könnte noch mit einem Urteil des AG Buxtehude aus diesem Monat aufwarten, welches den juristischen Müll des LG Saarbrücken in Bezug auf die Kürzung von Sachverständigenkosten en detail nachplappert. Dabei meint dieses Gericht auch noch, den Kürzungsbetrag des Versicherers toppen zu müssen. Die Begründung der Klagschrift begann mit dem Hinweis auf BGH VI ZR 225/15.
Wieso meint eigentlich ein Richter aus dem hohen Norden, den Fehlurteilen des LG Saarbrücken Folge leisten zu müssen, obwohl diese zT nicht rechtskräftig sind oder vom OLG Saarbrücken bzw. vom BGH dorthin verwiesen wurden, wohin sie gehören: auf die juristische Müllhalde!!!
Hi, Willi,
mal sehen, was jetzt die Justiz des Saarlandes und der BRD unter dem Gesichtspunkt der „freiwilligen Selbstkontrolle“ selbst daraus macht.Daran muss sie sich schließlich messen lassen, denn alles bisherige ist nicht mehr als ein „Vorgeplänkel“. Also jetzt nicht unter dem Motto „Es ist ja alles gut geworden“ einfach wieder zur Tagesordnung übergehen. Ihr versteht, was ich meine ? Die Kollegen im Saarland sollten „kollegialiter“ mit einer Stimme sprechen und der Aufklärung Fortgang geben, wenn ihnen an ihrer Unabhängigkeit wirklich gelegen ist.
LUMIX
@
W.W. schon mal was von Joseph Haydn und seiner Sinfonie mit dem Paukenschlag gehört?
Das Recht wird so lange gebeugt bis es bricht (Brechreiz).
Da stellt sich doch die Frage, ob der Präsident des LG Saarbrücken, Herr H.P.-F., am 13.06.2014 in Groß-Gerau im Hotel Adler als Dozent weiterhin an seiner Auffassung festhält, nachdem ihm das OLG Saarbrücken nunmehr dargelegt hat, dass diese Auffassung fehl geht. Bei dem genannten Termin handelt es sich um eine Fortbildung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV in Kooperation mit der DeutschenAnwaltAkademie. Das Thema: Sachschaden-aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis. Zielgruppe Rechtsanwälte und Versicherungsjuristen, insbesondere für Verkehr- und/oder Versicherungsrecht. Schwerpunkte: u.a. Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten und Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten.
Es würde mich mal interessieren wie hoch das Dozentenhonorar und die berechneten Nebenkosten sind.
Mit freundlichen Grüßen
SV Mann