Weitere Rest-Sachverständigen-Kosten-Urteile gegen HUK-Coburg

Dem Autor liegen zwei neue Sachverständigenhonorarurteile des AG Merzig und des AG Saarbrücken vor. Beklagte in beiden Fällen war die bekannte HUK-Coburg, wer denn sonst?

Von einer kompletten Wiedergabe der Urteilsgründe habe ich in diesem Fall abgesehen, da sich die Urteile in die Reihe der bereits angegebenen Urteile einreihen und letzlich die Begründungen immer wieder wiederholen.

1. Urteil des AG Merzig vom 19.10.2007 – 3 C 652/07 -.
Im Falle des von dem AG Merzig entschiedenen Rechtsstreites ging es um einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 77,54 € (!). Da die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten hatte, hat das Gericht noch besondere Ausführungen dazu gemacht, dass ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Überweisungsträgers und der darin dargestellten Überweisung der Kläger aktivlegitimiert ist. Im Übrigen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht, soweit der Schadensersatzverpflichtete jegliche Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Zur Begründung des zugesprochenen Restsachverständigenhonorars verweist das AG Merzig auf das Urteil vom 13.08.2007 – 3 C 458/07 -, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, als auch den Beklagten und den Beklagtenvertretern, bekannt ist.

2. Urteil des AG Saarbrücken vom 01.10.2007 – 5 C 730/07 -.
Interessanter ist von der Begründung her das Urteil des AG Saarbrücken vom 01.10.2007.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 93,71 €. Dabei führte das Gericht in den Entscheidungsgründen aus, dass zu den ersatzfähigen Kosten auch diejenigen für ein SV-Gutachten gehören, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zu erstatten sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den SV gezahlten Kosten den erforderlichern Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren.

Der Geschädigte kann Erstattung der üblichen und angemessenen und an den SV gezahlten Kosten verlagen, wenn der SV eine fällige Rechnung erteilt hat und eine Vergütung nicht vereinbart wurde sowie eine Taxe nicht besteht. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fälligkeit setzt voraus, dass die Berechnungsbasis, also z.B. die Schadenshöhe, in der Rechnung angegeben ist. Diese Angabe ist jederzeit nachholbar. Das Bestehen einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass am Ort der Leistung des SV nach allg. Auffassung in zahlreichen Einzelfällen für nach Art, Güt und Umfang gleiche Leistungen gleiche Vergütungen gezahlt werden (BGH, NJW 2001, 151). Regelmäßig ist die übliche Vergütung nicht auf einen festen Betrag festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, NJW 2006, 2472). Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 – 2 S 219/02 -, Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.2003 – 3 U 438/02-46, BGH, NJW 2006, 2472). Deshalb überschreitet ein SV bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Die Zahlung eines überhöhten SV-Honorars würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Anderenfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn der Geschädigte sie gezahlt hat (OLG Saarbrücken, ZfS 2003, 308). Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung. In dem zu entscheidenden Fall lagen die Reparaturkosten bei rund 3.044,00 €. Die Wertminderung betrugt 400,00 €. Der Sachverständige berechnete eine Grundgebühr von 397,00 €. Da auch die Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung vom Gericht nicht beanstandet wurden, wurde die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Summe nebst Zinsen kostenpflichtig verurteilt.

Wegen restlicher Sachverständigenhonorare in Höhe von 77,50 € und 93,71 € wird ein Vielfaches an Versichertengeldern durch Anwalts- und Gerichtskosten verschleudert. Die Beklagte merkt offenbar auch nicht, dass durch derartige Prozesse ihr Image erheblich leidet.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Weitere Rest-Sachverständigen-Kosten-Urteile gegen HUK-Coburg

  1. VN sagt:

    Wie soll die Beklagte (HUK-Coburg)denn auch merken, dass ihr Image leidet, wenn die Leute über derartige Verhalten nicht im Vorfeld informiert sind. Der Geschädigte bekommt es doch erst am eigenen Leib zu spüren, wenn er auf die HUK trifft. Allerdings ist er dann aber auch nicht der Versicherungsnehmer und hatte keinen Einfluss auf die Wahl der Versicherung. Er weiß nur dann, dass er diese Versicherung nicht zur Versicherung seines Vertrauens macht.
    Der eigentliche Versicherungsnehmer der HUK ist nur verwundert und versteht die Welt nicht mehr.
    Solange dies „draußen“ nicht bekannt ist, wird die HUK auch weiterhin ihre Werbung im Fernsehen nach Schnäppchenjägern fortsetzen.

  2. H. Nordmeier sagt:

    @VN Dienstag, 13.11.2007 um 11:16

    „Solange dies “draußen? nicht bekannt ist, wird die HUK auch weiterhin ihre Werbung im Fernsehen nach Schnäppchenjägern fortsetzen“.

    Dafür gibt es ja uns, wir werden die Versicherungsnehmer der HUK-Coburg ohne Rücksicht auf die eigene Person nachhaltig und unermüdlich aufklären.

  3. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    das Urteil vom AG Merzig, 3 C 652/07 sollte hier unbedingt auch zur Kenntnis gegeben werden.
    Es zeigt einmal mehr, wie die HUK-Coburg mit Hilfe der Sachverständigenorganisation DEKRA sowie durch Preisabsprachen mit einer von der Versicherung abhängigen Werkstatt (wir sollten nicht mehr das Wort Vertrauenswerkstatt im Bezug auf das Unfallopfer verwenden) eben dieses Unfallopfer berechtigte Schadenersatzansprüche, hier gleich ca. 1000,00 € für den erlittenen Fahrzeugschaden und 429,63 € zum Ausgleich des Gutachterhonorars vorzuenthalten gedachte.
    Das Urteils wäre es auch Wert, in diversen Zeitschriften und Tagespressen veröffentlicht zu werden.

    MfG Virus

  4. willi wacker sagt:

    Hallo Virus,
    dem Wunsche, das AG Merzig – Urteil im gesamten Text der Entscheidungsgründe bekanntzugeben werde ich nachkommen und in den nächsten Tagen die kompletten Entscheidungsgründe hier angeben.
    MfG
    Willi Wacker

  5. virus sagt:

    Sorry, Willi Wacker,

    ich habe nur halb hingeguckt, das Urteil vom Amtsgericht Dortmund 428 C 125/07, verkündet am 28.08.2007 ist das, welches der Öffentlichkeit kund getan werden sollte.

    War ich wohl angesichts der vielen Urteile ein wenig überfordert.
    Ich werde es daher „zur Strafe“ heute Abend selber abtippen.

    Gruß virus

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    nichts für ungut. Irren ist männlich.
    MfG Willi Wacker

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