Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenende geben wir Euch hier einmal etwas Positives aus dem Saarland bekannt. Es handelt sich um ein umfangreiches Urteil zum Unternehmergewinn, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK Coburg Versicherung. Die Gerichtskostenzinsen wurden leider nicht zugesprochen. Auch nicht die 1,55-Anwaltsgebühr, weil es sich – nach Ansicht der Richterin – um eine „einfache Sache“ handelt. Ha, ha, ha!!! Hierzu ist zu sagen, dass es aufgrund der Kürzungen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eigentlich gar keine einfachen Unfallsachen mehr gibt. Zum anderen sieht schon der Laie bei einem 13-seitigen Urteil mit zig Positionen, dass dieser Fall wohl nicht ganz so einfach war. Bemerkenswert sind unter anderem die Ausführungen der Amtsrichterin zu dem Prüfbericht der DEKRA und zu deren Feststellungen zur Wertminderung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Geschäftsnummer verkündet am 07.05.2014
3 C 443/13
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
– Beklagter –
…
wegen: Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 893,63 € nebst Zinsen in Hohe von 5% Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2013; sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 36,40 € nehst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 zu zahlen;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.03.2013 in Sulzbach ereignet hat.
Die Klägerin ist Halterin des PKW Nissan Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Dieses Fahrzeug stand am 20.03.2013 gegen 18:30 Uhr auf dem Klinik-Parkplatz in Sulzbach.
Dort wurde es von dem Beklagten als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt.
Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen M. mit der Schadensschätzung. Dieser ermittelte für die Wertminderung einen Betrag von 600,00 €. Der kalendertägliche Nutzungsausfall betrage 59 €.
Mit Schreiben vom 27.03.2013 machte die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten geltend.
Die Klägerin, die eine Reparaturwerkstatt betreibt, reparierte das Fahrzeug in der eigenen Werkstatt und stellte hierüber eine Rechnung über 2.887,89 € (Bl 263 d.GA) aus.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wie folgt:
1. Reparaturkosten, netto: 2.426,79 €
2. Wertminderung: 600,00 €
3. Nutzungsausfall 4 Tage: 236,00 €
4. Gutachterkosten, netto: 691,70 €
5. Auslagenpauschale: 30,00 €
Rechtsanwaltsgebühren auf Basis
eines Gebührensatzes von 1,55: 399,75 €
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete:
1. Reparaturkosten, netto: 1.941,43 €
2. Wertminderung: 450,00 €
3. Nutzungsausfall: 200,00 €
4. Gutachterkosten, netto: 471,43 €
5. Auslagenpauschale: 25,00 €
Rechtsanwaltsgebühren 302,10 €
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.004,28 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 %Punkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung,
bei der Reparatur des Fahrzeuges in der eigenen Werkstatt sei ein Abzug in Höhe von 20 % wegen des Untemehmergewinns vorzunehmen. Eine Wertminderung sein nur in Höhe von 450 € begründet.
Der Nutzungsausfalltagessatz sei nur mit 50 € anzusetzen.
Die Sachverständigenkosten sein für den Laien erkennbar überhöht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Soweit die Klägerin die Prozeßvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt hat, wurde ihr die Originalvollmacht (Bl. 118 d.GA) im Termin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde vom Beklagtenvertreter nachgewiesen.
II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergibt sich aus §§ 823 I BGB, 7 I, 17, 18 I StVG.
Die Haftungsquote zu Lasten des Beklagten von 100 % ist unstreitig.
Streitig ist allein die Schadenhöhe.
Die Höhe des Anspruchs folgt aus §§ 249 ff BGB.
Im Einzelnen:
I.I.
Reparaturkosten netto
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in Höhe von 486,36 €.
Die Klägerin begehrt ausweislich der Klage Reparaturkosten von 2.426,79 6 netto. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten geleistet: 1.941,43 €; damit ergibt sich rechnerisch eine Differenz von 485,36 €.
Der Beklagte hat dem Anspruch allein einen 20%igen Abzug wegen Unternehmergewinns entgegen gehalten. Einwendungen gegen die Höhe der vorgelegten Reparaturrechnung hat er damit nicht geltend gemacht (2.426,79-20% = 1.941,43 6).
Der Abzug ist unberechtigt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, nahezu ausschließlich Fremdfahrzeuge zu reparieren, dass ihre Werkstatt ausgelastet sei, und dass sie Fremdaufträge habe zurückstellen müssen, um das eigene Fahrzeug instand zu setzen.
Damit liegen alle Voraussetzungen vor, damit ein Unternehmergewinn nicht in Abzug zu bringen ist.
Wird eine beschädigte Sache im Betrieb des Geschädigten repariert, soll nach einer älteren Auflassung sein Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 II BGB nur den Lohn- und Materialaufwand und allenfalls noch anteilige Gemeinkosten, welche ein Fremdbetcieb dem Geschädigtes in Rechnung stellen würde, umfassen. Gestützt auf das Argument, nach § 249II BGB sei lediglich der Aufwand zu ersetzen, der nötig ist, um den früheren Vermögenszustand wieder herzustellen, so dass der Unternehmergewinn, den ein Fremdbetrieb einkalkulieren würde, nicht nach § 249 II BGB ersetzt werden.
Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinns soll dem geschädigtes Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt allenfalls nach § 252 BGB zustehen, soweit ihm durch die Eigenreparatur ein Fremdauftrag entgangen ist (OLG Nürnberg, Urt v. 25.6.1970 -1 U 118/69, VersR 1970, 1164f.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.9.1988 – 8 S 4444/88, ZfS 1989, 1Of.).
Nach anderer Sichtweise, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der geschädigte Betreiber einer auf die Reparatur von Fremdfahrzeugen ausgerichteten Werkstatt, der die beschädigte Sache selbst instand setzt nach § 249 II BGB als Herstellungskosten grundsätzlich das verlangen, was die Instandsetzung in einer fremden Kfz-Werkstatt gekostet hätte, einschließlich des Unternehmergewinns. Eine Ausnahme soll lediglich dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetztungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusehen (vgl. BGHZ 54, 82f.; OLG Hamm, Urt. v. 18. 12.1989 – 6 U 94/89, NJW-RR 1990, 468; LG Heidelberg Urt v. 21. 8.1990 – 4 S 24 90, NJW-RR 1991, 352; LG Bochum, Urt v. 21.6.1989 – I O S 61/89 NJW-RR 1989, 1159).
Für den Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten einschließlich des Unterhemergewinns ist § 249 II BGB und nicht § 252 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Denn es geht nicht darum, ob dem Geschädigten Ersatz für einen ihm entgangenen Gewinn wegen des Verlustes anderer Aufträge zusteht, sondern um die Frage, ob der Gewinn, den die Reparaturwerkstatt gewöhnlich einkalkulieren würde, im Falle der Selbstreparatur zu den erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 II BGB zu rechnen ist (LG Heidelberg, Urt. v. 21.8.1990 – 4 S 24/90, NJW-RR 1991, 352).
Zwar gilt Grundsatz, dass der Geschädigte durch dis Beschädigung einer ihm gehörendes Sache nicht besser gestellt werden soll als er ohne das schädigende Ereignis dastünde. Andererseits ist anerkannt, dass überpflichmäßige Anstrengungen des Geschadigten den Schädiger nicht entlasten sollen. Sofern die Werkstatt des Geschädigtes vorrangig auf die gewerbsmäßige Reparatur fremder Fahrzeuge ausgerichtet ist, ist davon auszugehen, dass die Reparatur eines eigenen Fahrzeugs den Werkstattbetrieb beeinträchtigt und somit eine überpflichtmäßige Anstrengung des Geschädigten gegeben ist. Damit der Schädiger durch letztere nicht auf Kosten des Geschädigten entlastet wird, ist eine Anrechnung auf Basis der üblicherweise anfallendem Kosten einer Fremdreparatur – einschließlich des Unternehmergewinns — geboten.
Der Subjektsbezogenheit des Schadensersatzbegriffs, demzufolge eine dem Geschädigtem zur Verfügung stehende besonders vorteilhafte Herstellungsweise dem Schädiger zugute kommen muss (vgl. BGHZ 54, 82 ff), wird dadurch Rechnung getragen, dass auch nach dieser Auffassung der Unternehmergewinnanteil nicht ersetzt wird, wenn der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen (vgl. AG Marl: Kein Abzug des Unternehmergewinns bei Selbstinstandsetzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch Kfz-Fachwerkstatt, NZV 2010; 525).
I.II.
Wertminderung:
Die Klägerin hat Anspruch auf eine restliche Wertminderung in Höhe von 150 €.
Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat die Wertminderung mit 600 € beziffert.
Er hat insoweit angegeben, sämtliche beeinflussenden Faktoren wie Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustaad und Veräußerungswert (zu denen er im Gutachten entsprechende Ausführungen macht) berücksichtigt m haben. Durchschnittlich sei ein Mindererlös nach der Instandsetzung in dieser Höhe zu erwarten.
Der Beklagte hat diesen Wert bestritten und auf einen Prüfbericht der DEKRA vom 15.04.2013 verwiesen. Dort lautet es indes nur allgemein: „Aufgrund von Art und Umfang der Beschädigung ist unter Berücksichtigung des Fahrzeuges, der Erstzulassung, Laufleistung und Marktsituation eine Wertminderung von (450) angemessen und üblich.“
Inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen M. falsch sind, ist nicht dargetan. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob der angegebene Wert willkürlich gewählt wurde, oder das Ergebnis einer ernsthaften Sachprüfung ist, die aufgrund einer überlegenen Berechnungsmethodik, Marktanalyse o.ä., das abweichende Ergebnis trägt.
Diese Ausführungen sind unsubstantiiert und von daher nicht geeignet den Parteivortrag der Klägerin wirksam zu bestreiten.
I.III.
Nutzungsausfall:
Die Klägerin hat Anspruch auf weitere 36,00 € Nutzungsausfall.
Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls steht vorliegend nicht in Streit, ebenso wenig wie die Dauer des Ausfalls von vier Tagen.
Die Parteien streiten allein über die Höhe des anzusetzenden Nutzungsausfalltagessatzes.
Der Sachverständige M. hat in seinem Schadengutachten den Tagessatz mit 59 € ermittelt, und das Fahrzeug in die Gruppe G eingeordnet.
Der Beklagte hat pauschal und ohne Begründung behauptet, dass nur 50 € anzusetzen seien.
Das Bestreiten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
Es hätte dem Beklagten oblegen darzulegen, weshalb nur 50 € anzusetzen sein sollen, etwa dass das Fahrzeug in eine falsche Gruppe (G statt F) eingeordnet wurde, oder dass eine Herabsetzung wegen Laufleistung oder Alter zu erfolgen hätte, o.ä.
Hierzu schweigt sich der Beklagte indes aus. Solange aber kein konkreter Mangel des Gutachtens dargetan wird, kann die Klägerin dieses der Bezifferung ihres Schadens ohne Weiteres zugrunde legen.
I.IV.
Unkostenpauschale
Die Klägerin hat Anspruch auf 1 € restliche Unkostenpauschale.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass bei Straßenverkehrsunfällen zur Regulierung aufgewendete Nebenkosten (Porto, Telefonkosten usw.) pauschal geltend gemacht werden können. Es handelt sich um einen selbständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen Anspruchs (vgl. BGH: Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06).
Das erkennende Gericht schätzt die Unkostenpauschale gem. § 287 ZPO auf 26 €.
Dieser Betrag ist regelmäßig erforderlich aber auch ausreichend, um die oben genannten Regulierungskosten abzudecken. Im Zeitalter des Flatrate-Telefontarifs sind Telefonkosten kaum noch zu erwarten; den Schriftverkehr führt – wie auch hier – regelmäßig der mit der Regulierung beauftragte Bevollmächtigte. Höhere Kosten als 26 € sind mithin nicht zu erwarten, und bedürften einer konkreten Geltendmachung.
Auf die Unkostenpauschale wurden 25 € geleistet; es verbleibt ein Anspruch von 1 €.
I.V.
Sachverständigenkosten:
Die Klägerin hat Anspruch auf weitere 220,27 € Sachverständigenkosten.
Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von dem Beklagten nach § 249 II S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 mit weiteren Nachweisen).
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH a.a.O. m.w.N.).
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beemflossen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254II Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der BGH ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigtes, insbesondere auf seine individuelles Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.O., m.w.N.).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz I BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a.a.O. m.w.N.).
Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, BGHZ Band 132, 381 mwN).
Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese sich auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeken des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Sehadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz I BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
Der BGH geht davon aus, dass es mit dieses Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtlich Wirtscbaßlichkeitsgebot, einen zm Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aa0 Rn. 19 mwN).
Solche Umstände sind im Streitfall mehr festgestellt.
Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits nicht zu beanstanden; der angesetzte Betrag übersteigt den Wert der BVSK Befragung 2013 im Honorarkorridar V nur moderat um 16 €. Insoweit und soweit es die Höhe der Nebenkosten betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung des Beklagten überhöhte Kosten ansetzen würde. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet. Der Klägerin musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 II 1 BGB. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Hoaorarbefragung ersichtliches Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Klägerin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).
Die Kosten des Gutachtens hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung in Höhe von 691,70 €, netto zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Abzüglich der hierauf geleisteten 471,43 € verbleibt sin Anspruch von 220,27 €.
II.
Der Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang gem. §§ 280 I, II, 286, 288 BGB begründet.
III.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Verzinsungspflicht bezüglich der eingezahlten Gerichtskosten.
Den Feststellungsantrag erachtet das Gericht als – jedenfalls – unbegründet.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein derartiger Feststellungsantrag zulässig oder begründet ist. Der BfH hat mit Beschluss vom 22.09.2011 – IV S 7/11 entschieden, dass eine derartige Feststellungsklage unzulässig sei, da es dem Kläger insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Denn über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten werde abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich.
Andere Gerichte erachten den Antrag zwar als zulässig. Der Antrag ist vorliegend jedenfalls unbegründet.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB besteht nur dann, wenn sich der Schuldner im Hinblick auf die zugrunde liegende Hauptforderung gem. § 286 BGB in Verzug befindet. Dies setzt wiederum die Fälligkeit der zu verzinsenden Hauptforderung gem. § 271 BGB voraus (Palandt BGB-Kommentar, § 286 Rn. 13). Im vorliegenden Fall befindet sich der Beklagte mit dem geltend gemachten Anspruch in Verzug. Insoweit steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB zu (s.o. Ziffer II.).
In Bezug auf die eingezahlten Gerichtskosten ist jedoch zu beachten, dass deren Erstattung gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Infolgedessen liegt mangels Fälligkeit zum jetzigen Zeitpunkt kein Verzug des Beklagten gem. § 286 BGB vor, weshalb der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB zusteht. Vielmehr sind die eingezahlten Gerichtskosten auf Antrag gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen.
Die Frage, ob die Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten unter Umständen als konkrete Schadensposition von § 249 Abs. 1 BGB umfasst ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorgetragen, welcher Schaden aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der eingezahlten Gerichtskosten konkret entstanden ist (vgl. AG Coburg, Schlussurteil vom 14.12.2011- 14 C 1454/11).
Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 – 8 U 66/11, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist es zudem rechtsfehlerhaft die pauschale gesetzliche Zinsregelung gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verzinsung heranzuziehen. Bei der von der Klägerin zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags gemachten Verzugszinsenforderung ist die sich aus § 104 Absatz 1 Satz 2 BGB ergebende gesetzliche Verzinsung der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages von vorneherein ausgeklammert. Die Klägerin begehrt alein die Feststellung einer Verzinsungspflicht des Beklagten im Hinblick auf die von ihm im Laufe des Prozesses bezahlten Gerichtskosten (Gebühren, Vorschüsse u. Auslagen) ab dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zu dem für die Verzinsung gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote.
Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, BGHZ Band 45 Seite 251, BGHZ Band 45, 256 f.; BGHZ 52, BGHZ Band 52 Seite 393, BGHZ Band 52, 396; BGH NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 1458 TZ, NJW Jahr 2007 Seite 1458 Randnummer 7), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z.B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerin bedarf mithin neben dem Nachweis einer verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z.B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen.
IV.
Die Klägerin hat Anspruch auf restliche 36,40 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
Die Höhe der geschuldeten Kosten errechnet sich unter Zugrundelegung des Streitwerts, der dem begründeten Schadensersatzanspruch entspricht (vorliegend 3.979,49€).
Die Gebührenhöhe folgt aus dem RVG (a.F.).
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist im vorliegenden Fall die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV mit 1,3 anzusetzen und nicht mit einer 1,55 fachen Gebühr.
Das Gericht kann dies auch ohne Gutachten entscheiden.
§ 14 Absatz 1 RVG läßt auch bei Rahmengebühren (wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV) einen Ermessensspielraum zu.. eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 auf eine 1,55 fache Gebühr unterliegt aber – auch innerhalb der Toleranzgrenze von 20% – der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen, ob es sich also um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Sache handelt (BGH, Urt, v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12 unter Hinweis auf NW 2012, 2813; BGH NJW-RR 2013, 1020).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann eine Erhöhung der Geschäftsgebür über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtliches Überprüfung entzogen (BGH NJW 2012, NJW Jahr 2012 Seite 2813 Rdnrn. NJW Jahr 2012 Seite 2813 Randnummer 8 ff, m. w. Nachw.).
Zwar steht dem Rechtsanwalt gem. § 14 I RVG bei Rahmengehöhren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig i. S. des §14 I 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,55-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,55-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 RVG VV, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.
An dem Urteil des erkennenden Senate vom 8.5.2012 (NJW-RR 2012, 887) hält der BGH nicht fest.
Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ist im Streitfall zu verneinen. Auch wenn die Bevollmächtigten der Klägerin aufgrund von negativen Regulierungserfahrungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten diese als schwierig empfinden, kann nicht allein auf das Regulierungsverhalten abgestellt werden. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, in Kenntnis zu erwartender Probleme sogleich Klage nach Ablauf der angemessenen Regulierungsfrist zu erheben. Der vorliegende einfach gelagerte Regulierungsfall rechtfertigt es jedenfalls weder nach Umfang noch nach Schwierigkeitsgrad die Gebühren zu erhöhen.
Ausgehend von einem Streitwert von 3.979,49 € beträgt die 1,3 fache Geschäftsgebühr (§§ 13,14; Nr. 2300 VV RVG) 245 x 3 3 = 318,50 €; hinzu tritt die Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 €. Insgesamt 338,50 € netto.
Hierauf hat dis Haftpflichtversicherung 302,10 € geleistet; es verbleibt ein Anspuach von 36,40 €.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92II Ziffer 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VI.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden.
Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung.
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechtenbeeinträchtigt ist.
Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt.
Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Die Angaben der DEKRA zu der merkantilen Wertminderung ist völlig aus der Luft gegriffen. Den Ausführungen des örtlichen Kfz-Sachverständigen ist insoweit immer der Vorzug zu geben, weil dieser den örtlichen (Gebrauchtwagen-)Markt kennt. Die DEKRA kürzt nicht nachvollziehbar den im Gutachten aufgeführten Minderwert im Auftrag – und vermutlich nach Angaben – des Auftraggebers, der betreffenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Da ist im Urteil der Richterin aus Saarbrücken wieder einmal deutlich geworden, was man von DEKRA-Prüfberichten halten soll? – Nichts!
DEKRA-Prüfberichte Im Auftrag und nach Vorgaben der HUK als Werkzeug zum Geschädigtenbetrug?
Wann weden hier flächendeckend Strafverfahren eingeleitet?
Dieses Verhalten muss endlich einer strafrechtlichen Prüfung zugeführt werden!
Un wieviele wehren sich gegen solche illegalen Praktiken?
10%,20% oder vielleicht nur Einer von Hundert?
Ein paar Urteile die Geschädigten Recht geben sind den Versicherungen doch sch….egal!
Durch Kürzungen wird exorbitanter Profit generiert,höher und effektiver als jede versteckte Typklassenmanipulation oder jede offene Prämienerhöhung.
Kürzung ist sofortiger Reingewinn,daher gibts ja auch sowas Krankes wie Kürzungsboni.
Hallo, RA Pfalz,
„Da ist im Urteil der Richterin aus Saarbrücken wieder einmal deutlich geworden, was man von DEKRA-Prüfberichten halten soll? – Nichts!“
Nur nichts davon zu halten, ist m.E. viel zu wenig, denn es zeitigt
keine negativen Folgen. Was wäre denn vor diesem Hintergrund
Ihrer Meinung nach ansonsten denkbar, wenn man davon ausgehen könnte, dass es sich um aktive sachverständige Beihilfe zu einem Betrugsversuch handelt und zwar von einer Sachverständigenorganisation die – wie wir alle Wissen – sogar amtlich anerkannt ist und sich hier nur des Profits wegen auf einen fragwürdigen Deal eingelassen hat, der kriminelle Züge trägt.