AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2014 – 2 C 3096/13 (15) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA-Direkt-Versicherung bekannt. Das recht kurze Urteil ist im Wesentlichen richtig begründet bis auf die Bezugnahme auf die „Angemessenheit“. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO im Schadensersatzprozess nicht die Angemessenheit, sondern die Höhe des Schadens. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v.d.H                     Verkündet am 08.05.2014
Aktenzeichen: 2 C 3096/13 (15)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

DA direkt Vers. AG

Bklagte

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H
durch Richterin am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 17.04.2014
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 89,80 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben
die Klägerin 20% und die Beklagten 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, da das  Urteil nicht rechtsmittelfähig ist (§ 313a ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Sachverständigenkosten in Höh von € 89,80 beanspruchen (§§ 7 StVG, 115 VVG).

Die Klägerin ist aufgrund Abtretung aktivlegitimiert.

Die Einstandspflicht dem Grunde nach aus dem verkehrsuunfall vom 09.05.2013 steht zwischen den Parteien außer Streit.

Zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen aufgrund eines Verkehrsunfalles gehört auch die Erstattung der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, soweit dieses für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 302,– € war für die Geschädigte nicht erkennbar überhöht. Das Gericht erachtet das Grundhonorar als erforderlich und angemessen (§ 287 ZPO). Es bewegt sich innerhalb des maßgeblichen Honorarkorridors der BVSK Honorarbefragung 2011.

Die Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Auch steht einer an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Grundhonorars der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig. Sie sind jedenfalls nicht willkürlich überhöht und stehen in einem angemessenen Verhältnis von Preis und Leistung. Für den geschädigten Laien, dem insoweit keine Zahlenwerke zur Verfügung stehen, stehen sie nicht erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Die Fahrtkosten fallen üblicherweise an. Dies ergibt sich aus der Rechnung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kosten waren unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme dem jeweiligen Unterliegen entsprechend zu verteilen (§§ 92, 269 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708, 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Berufung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Erforderlichkeit und Angemssenheit der Kosten für ein Sachverständigengutachten richtet sich nach dem konkreten Fall und der konkreten Abrechnung und unterliegt zudem dem Maßstab des § 287 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bad Homburg v.d.H. verurteilt DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2014 – 2 C 3096/13 (15) -.

  1. Elmar L. sagt:

    Na ja, zwar obsiegt, aber zur Begeisterung besteht kein Anlaß, wie auch nicht bei der DA direkt-Vers.

    Elmar L.

  2. Oscar sagt:

    Konsequent einfach.-
    Oscar

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