LG Chemnitz verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Auf die Berufung der beklagten Versicherung hat das LG Chemnitz mit Urteil vom 29.07.2009 (6 S 26/09) die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG unter Abänderung des Urteils des AG Chemnitz vom 05.01.2009 (13 C 1137/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste mit einem Aufschlag.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz verwendet in ihrer ständigen Rechtsprechung weder die Schwackeliste 2006 noch des Jahres 2007 an. Diese Mietpreisspiegel können im Gerichstsprengel des Landgerichtes Chemnitz keine Anwendung finden, weil die Preisentwicklung im Landgerichtsbezirk von der Preisentwicklung im Bundesdurchschnitt losgekoppelt ist und die in diesen Listen ausgewiesenen Beträge nicht der Realität im hiesigen Bezirk entsprechen.

Insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen im Urteil vom 29.1.2007 (Az: 6 S 138/07) verwiesen. Dabei nimmt das Landgericht Chemnitz regelmäßig einen Inflationsausgleich vor, welcher gemäß § 287 ZPO auf 10 Prozent geschätzt wird; außerdem ist die Mehrwertsteuererhöhung mit einem Aufschlag von 3 Prozent zu berücksichtigen.

Das Landgericht Chemnitz schließt sich den Ausführungen des Erstgerichtes insoweit an, als dieses die Klägerin für berechtigt erachtet hat, bereits am Abend des Unfalls trotz des bevorstehenden Wochenendes einen Mietwagen anzumieten. Sie war nicht verpflichtet, auf die Bequemlichkeit eines eigenen Pkws zu verzichten, um die Kosten für den Unfallverursacher gering zu halten. Auch hat das Erstgericht durch eigene Recherche festge­stellt, dass das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges am Wochenende mit erschwerten Bedingungen verbunden ist; die Klägerin als ärztliche Sprechstundenhilfe war jedoch spätestens am frühen Montagmorgen auf einen PKW angewiesen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Auch war sie nicht verpflichtet, aufgrund des Unfal­les zugunsten des Schädigers auf ein Fahrzeug am Wochenende, et­wa für Ausflüge, zu verzichten.

Ebenfalls hat das Amtsgericht zu Recht erkannt, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, als die voraussichtliche Reparaturdauer des klägerischen Fahrzeuges bekannt war und auch deren nicht unerhebliche Länge, die Klägerin verpflichtet gewessen wäre, einen günstigeren Tarif, insbesondere eine Wochenpauschale, wahrzuneh­men. Dies war vom Zeitpunkt 17.10.07 bis zum 30.10.07, also für die letzten 13 Tage der Mietdauer. Für die ersten fünf Tage hat das Amtsgericht jedoch zutreffend festgestellt, dass die Beklag­te die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 536,33 EUR zu erstatten hat. Die von der Beklagten vorgetragenen weiteren Autovermieter befanden sich alle am entgegensetzten Ende der Stadt, nämlich in der Neefestraße; auch der wirtschaflich den­kende Geschädigte hätte daher ein in der Nähe der Reparaturwerk­statt liegendes Vermietunternehmen in Anspruch genommen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

5 Tage á 90,14 EUR = 450,70 EUR netto = 536,3 3 EUR brutto 13 Ta­ge nach Schwackeliste Modus  Klasse 4, Postleitzahlengebiet 092 Wochentarif

zuzüglich.  13   %                                                     =     405,67 EUR

                                                          : 7 x 13           =     753,39 EUR

Summe:                                                                     = 1.289,72 EUR

abzügl. geleisteter Zahlung                                             988,32 EUR

noch zu erstattender Betrag:                                          301,40 EUR

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 30.6.2008 ausgeführt hat, das Landgericht Chemnitz würde bei einer Vermietung an einen Unfallgeschädigten unmittelbar im Anschluss an einen stattgefundenen Verkehrsunfall generell den Zuschlag auf den Normaltarif der Schwackeliste 2003 mit 20 Prozent bemessen, ist dies vorliegend bereits deshalb nicht erheblich, weil es um den Zeitraum 6. bis 18. Tag nach dem Unfall geht.

Die Berufung der Beklagten ist daher in Höhe von 132,47 EUR er­folgreich. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 703 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Soweit das LG Chemnitz.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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