AG Siegburg verurteilt VN der Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung bezüglich der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 27.5.2014 – 104 C 287/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum langsam beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Siegburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Zurich Versicherung bekannt. Weil die Zurich Versicherung wieder einmal die dem Geschädigten gegenüber berechneten Kosten des Kfz-Sachverständigen – trotz einhundertprozentiger Haftung – nicht vollständig ersetzen wollte, wurden die an den Sachverständigen abgetretenen Restkosten rechtshängig gemacht. Bis auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die junge Richterin des AG Siegburg ein prima Urteil gesprochen. Bedenken bestehen bei der Begründung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten. Korrekt ist das mit den außergerichtlichen Kosten jedoch nicht. Zum einen wird vom Gesetzgeber alles versucht, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen (Schlichtungsverfahren und so). Andererseits soll man dann aber Hellseher sein und gleich die Klagekeule schwingen? Das passt irgendwie nicht zusammen. Die Mahnkosten werden auch grundsätzlich immer zu gering angesetzt. Die Kosten für einen Mahnvorgang einschl. Personalkosten liegen real bei mindestens 10,– bis 20,– €. Wenn man das z.B. mit den Fahrtkosten vergleicht, werden nach dieser Logik nicht einmal die Spritkosten zugesprochen. Zutreffend beurteilt ist dann wieder der Feststellungsanspruch bezüglich der Gerichtskostenzinsen ab dem Eingang der Gerichtskosten bei Gericht bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

104 C 287/13                                                       Verkündet am 27.05.2014

Amtsgericht Siegburg
IM NAMEN DES VOLKES
 Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen S. B. aus K. ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn F. G. aus N. ,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Siegburg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.05.2014
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 120,87 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 173,03 vom 24.12.2012 bis 06.09.2013 und aus € 120,67 seit dem 07.09.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von € 5,00 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von € 120,67.

Der Beklagte trägt als Unfallverursacher unstreitig 100% der der Geschädigten zu erstattenden Kosten.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.d. § 249 Abs. 2, S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Maßgebend ist also, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2007, 560). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Denn in diesem Fall ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S.1 BGB) gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13  = BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 =NZV 2014, 255)  ausgeführt hat, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Vorliegend kann dahinstehen, ob das vom Kläger pauschalierte Grundhonorar und die in Rechnung gestellten Nebenkosten tatsächlich überhöht sind. Das Gericht ist auch nicht gehalten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Honorars zu überprüfen. Es sind nämlich keine Umstände feststellbar, aus denen sich ergibt, dass es für die Geschädigte erkennbar war, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Beklagte hat dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Eine Kürzung des Sachverständigenhonorars war ohne einen erkennbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedoch nicht vorzunehmen.

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 BGB. Der Beklagte befand sich 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Hierüber hinausgehende Zinsen sind nicht berechtigt, weil der Beklagte sich gerade nicht schon mit Ablauf der einseitig durch den Kläger im Rechnungsschreiben vom 23.11.2012 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befand.

III. Mahnkosten werden als Verzugsschaden (§§ 286, 288 BGB i.V.m. § 287 BGB) lediglich in Höhe von € 5,00 (€ 2,50 pro Mahnschreiben) anerkannt.

IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Nachdem die Haftpflichtversicherung die Regulierung des Restbetrages mit Schreiben vom 01.02.2013 abgelehnt hatte und auch nachdem der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2012 angedroht hatte, die Sache seinem Rechtsanwalt zu übergeben, verweigerte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 20.02.2013 endgültig eine außergerichtliche Zahlung. Spätestens mit diesem letzten Schreiben hatte die Haftpflichtversicherung deutlich zu erkennen gegeben, dass sie außergerichtlich nicht zahlen würden. Vor diesem Hintergrund war die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung nicht erfolgsversprechend und daher nicht erforderlich.

V. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine Verzinsung der Gerichtskosten gem. § 104 ZPO erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

VI. Die Berufung war nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 hierzu bereits Stellung genommen hat.

Der Streitwert wird auf bis € 500,00 festgesetzt.

So das Urteil des AG Siegburg. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. RA Schwier sagt:

    An dieser Stelle möchte ich mich nochmals bei Herrn Peter H. für das lange, ausgiebige, informative und sehr freundliche Telefonat am heutigen Tage bedanken.

    Es ist eben nicht „der Captain-Huk“, der die phänomenale Arbeit hier auf der Seite leistet, sondern es sind einzelne Personen, Idealisten und Menschen, die unzählige Stunden Ihrer Freizeit in diese Seite stecken! Respekt!

    Jetzt aber zum Urteil:
    „Spätestens mit diesem letzten Schreiben hatte die Haftpflichtversicherung deutlich zu erkennen gegeben, dass sie außergerichtlich nicht zahlen würden. Vor diesem Hintergrund war die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung nicht erfolgsversprechend und daher nicht erforderlich.“

    Dass die junge Richterin so geurteilt hat, lässt sich m.E. nur damit erklären, dass diese Richterin „Skrupel“ damit hatte, die Kosten der Unfähigkeit, entstanden durch die Versicherung, auf die VN abzuwälzen. Rechtlich falsch, aber menschlich u.U. nachvollziehbar.

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