Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem wir vor Kurzem eine Entscheidung des AG Frankfurt, zwar mit Verurteilung der HUK 24 AG, aber mit bedenklicher Begründung, bekanntgegeben hatten, geben wir Euch heute ein hervorragendes Berufungsurteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 2.6.2014 – 2-01 S 213/13 – bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die meinte auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255) noch die vom Sachverständigen berechneten Kosten kürzen zu können. Als Prozessbevollmächtigter für die HUK-COBURG trat wieder der bekannte Kölner Rechtsanwalt auf. Sämtliche von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente wurden ins Reich der Fabel verwiesen. Der Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz bezüglich der Abtretung, der Hinweis auf das (fehlerhafte) Urteil des OLG Dresden, der Hinweis auf das Gesprächsergebnis, usw. wurden von der erkennenden Berufungskammer als nicht hilfreich abgehandelt. Insgesamt stellt daher das Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main eine heftige Klatsche gegen die HUK-COBURG dar. Mit dem nachfolgend dargestellten Urteil des LG Frankfurt am Main, dessen Bekanntheitsgrad durch unsere Veröffentlichung vergrößert werden wird, dürfte die HUK-COBURG auch in Hessen an Boden verlieren. Lest selbst das Berufungsurteil. Zum besseren Verständnis haben wir das angefochtene Urteil ebenfalls mitveröffentlicht. Es ist als Anhang zum lesenswerten Berufungsurteil beigefügt.
Viele Grüße und noch eine regen- und gewitterarme Restwoche
Willi Wacker
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN lt. Protokoll verkündet
Gesch.-Nr.: 2-01 S 213/13 am 02.06.2014
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES !
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
gegen
die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G., Schadenaußenstelle Frankfurt, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Lyoner Straße 10, 60528 Frankfurt am Main,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 1. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht P. als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.06.2014 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 497/13-25) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 427,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 54 0 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die – aufgrund ausdrücklicher Zulassung – zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, die – ebenfalls aufgrund ausdrücklicher Zulassung – zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Klage ist in Höhe von insgesamt 427,70 € € in der Hauptsache begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von – über die vom Amtsgericht zugesprochenen 389,70 € hinaus – weiteren 38 €, also insgesamt auf Zahlung von 427,70 €.
Wie der Kläger mit seiner Berufung zu Recht rügt, besteht insofern ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 38 € nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB, und damit insgesamt letztendlich in vollständig von ihm geltend gemachter Höhe.
Soweit die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf einen Verstoß gegen ihr rechtliches Gehör mit ihrer Berufung beanstandet, die vom Amtsgericht unter Heranziehung der BVSK 2008/2009 ermittelte und für erstattungsfähig erachtete in Rechnnug gestellte Vergütung des Klägers sei nicht ersatzfähig, verhilft dies hingegen der Berufung jedenfalls im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungserklärung, und damit an der Aktivlegitimation des Klägers, bestehen zunächst auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmtheit einer Abtretungserklärung nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2014 (Az.: 2-01 S 29/12) ergibt sich hierbei – sofern sich das Zitat auf diesen Gesichtspunkt bezieht, aber auch im Übrigen – nichts anderes, zumal die genannte Entscheidung auch zeitlich vor der Entscheidung des Bundesgerichtshos vom 11.20.2014 (Az.: VI ZR 225/13), auf die noch einzugehen ist, ergangen ist. Anders als die Beklagte meint, liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen die hier anwendbaren §§3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor. Bei der vorliegenden Geldmachung eines Unfallschadens in Form von Sachverständigenkosten handelt es sich zwar um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, da es sich um eine Einziehungstätigkeit handelt, die sich auf – und sei es nur betreffend die Höhe der Sachverständigenkosten im Verlauf der Einziehungstätigkeit – streitige Ansprüche bezieht (vgl. BT-Drucksache 16/3655 S. 47). Diese Rechtsdienstleistung ist jedoch erlaubt, da es sich um eine solche handelt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht, die als Nebenleistung zum Berufs- bzw. Tätigksbild des Sachverständigen gehört. So ist der Sachverständiger angesichts seiner Sachkunde regelmäßig besser als der Geschädigte in der Lage seine Honorarforderung zu begründen (so auch schon AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2010, Az.: 31 C 2305/10-16). Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadenregulierung ist entsprechend auch bereits in der Gesetzesbegründung als ein solcher Aunahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit genannt (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Für eine Zulässigkeit dieser Tätigkeit spricht ferner, dass dies auch den Interessen der Beteiligten entspricht. So dient das Sachverständigengutachten in erster Linie der Absicherung der den Schaden (jedenfalls dem Grunde nach) tragenden Haftpflichtversicherung. Der jeweilige Unfallgeschädigte geht deshalb für den Sachverständigen erkennbar davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten vom gegenerischen Haftpflichtversicherer, der ihm dem Grunde nach zur Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und er selbst mit der Schadensregulierung nur insoweit behelligt wird, als dass es unbedingt notwendig ist. Entsprechend war auch vorliegend eine vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig und die Beklagte greift die Rechnung des Klägers lediglich hinsichtlich der Höhe an. Entsprechend stellt sich seine Tätigkeit auch hier lediglich als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden dar (vgl. hierzu auch das von der Beklagten zitierte und vorgelegte Urteil des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, das zum gleichen Ergebnis kommt).
Nichts anderes für die Beurteilung dieser Frage gilt schließlich auch aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 26.01.2004 (Az.: 1 U 223/03). Denn abgesehen davon, dass sich dieser Beschluss schon rein tatsächlich nicht mit dem erst danach – nämlich am 01.07.2008 – in Kraft getretenen, hier einschlägigen, Rechtsdienstleistungsgesetz befassen kann, waren dort – anders als hier vorgetragen oder ersichtlich – offenbar mehreren Kunden (Zedenten) bereits anderweitig anwaltlich vertreten, was aus Sicht des OLG für eine eigene Tätigkeit des Sachverständigen sprach. Die beiden Sachverhalte sind also schon aus diesem Grund nicht miteinander vergleichbar.
Die angefochtene Entscheidung geht auch zutreffend von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof zum Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB entwickelt hat (Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = NJW 2007, 1450 = DS 2014, 144). Danach sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH aaO. Tz. 13). Das ist in der angefochtenen Entscheidung dem Grundsatz nach zutreffend geprüft worden.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13, = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bekräftigt und konkretisiert hat, sind dabei als erforderliche Aufwendungen diejenigen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Hierbei verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung allerdings nicht, dass der Geschädige zu Gunsten des Schädigers sparen muss oder sich in jedem Fall so verhalten muss, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, wobei das Grundanliegen des § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass dem Geschädigten bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, nicht aus den Augen verloren werden darf. Bei der Prüfung, ob der Geschädige den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist daher eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte dabei damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Nur wenn ein Geschädigter bei der Beauftragung erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe nach diesen Grundsätzen regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Hierbei bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der SchadensSchätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sich in ihr die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen (BGH a.a.O.).
Hierbei sind die genannten Grundsätze auch auf den hiesigen Fall, in dem der Sachverständige, nachdem er zuvor die Geschädigten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, nunmehr selbst aus abgetretenem Recht klagt, entsprechend übertragbar. Denn der Anspruchs hat sich durch die Abtretung inhaltlich nicht geändert.
Die Geschädigte und der Sachverständige haben über die Höhe der Vergütung vorliegend zwar keine Vereinbarung getroffen und eine Taxe besteht ebenfalls nicht. Allerdings hat auch hier der Kläger zunächst der Geschädigten und dann der Beklagten eine entsprechende Rechnung vorgelegt, der die bezeichnete wesentliche Indizwirkung zukommt, dass die dort geltend gemachten Kosten auch erforderlich waren.
Selbst wenn die Rechnung des Sachverständigen indes überhöht gewesen sein sollte, was offen bleiben kann, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte allerdings entsprechend der dargestellten Grundsätze trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2014 unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder substantiiert dargetan noch bewiesen, dass die Geschädigte, auf die insofern, wie dargestellt, ausschließlich abzustellen ist, wie erforderlich, dies von vornherein hätte erkennen können. Dies wäre indes nach den dargestellten Grundsätzen erforderlich gewesen.
Dass der Kläger indes seinerseits gegenüber der Geschädigten eine Aufklärungspflicht gehabt hat, die die Beklagte dem Anspruch nunmehr im Wege der Einrede des „dolo agit“ entgegen halten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Rechnung des Klägers, wie bereits ausgeführt, gerade die erhebliche Indizwirkung dafür zukommt, dass diese Kosten tatsächlich auch erforderlich waren.
Anders als die Beklagte meint, gelten die genannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs auch für die Nebenkosten des Sachverständigen. So heißt es in der Entscheidung nämlich auch (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 11), dass allein der Umstand, dass die dort abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht rechtfertigt. Die genannten Grundsätze beziehen sich mithin gerade auch auf die Nebenkosten.
Auch daraus, dass der Bundesgerichtshof im genannten Fall den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt als Vorinstanz zurück verwiesen hat, ergibt sich keine andere Entscheidung. Denn dies geschah, wie sich aus der Entscheidung (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 12) ebenfalls ergibt, lediglich deshalb, weil im dortigen Rechtsstreit für die dortige Beklagte bislang keine Veranlassung bestanden hatte, zur etwaigen Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorzutragen. Dies ändert indes an den in der Entscheidung genannten grundsätzlichen Erwägungen und deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nichts.
Schließlich rechtfertigt auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12) keine andere Entscheidung. Dass diese in Kenntnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 ergangen ist, ist nicht ersichtlich. Zwar war am 19.02.2014 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits ergangen; ob sie dem OLG Dresden indes bereits bekannt war und bei der Entscheidung vorlag, ist indes nicht nur wegen des zeitlichen Ablaufs zweifelhaft, sondern auch deshalb, weil sich die Entscheidung des OLG Dresden hiermit gerade nicht auseinandersetzt. Dass indes die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom OLG Dresden vorgenommen, in Fällen, in denen die Höhe des Sachverständigenhonorars streitig ist, nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshof auch weiterhin erforderlich ist, ist zweifelhaft und im Ergebnis zu verneinen und ändert im Übrigen auch nichts an der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall, in dem, wie bereits ausgeführt, bereits Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigte, fehlen und in dem von der Erforderlichkeit der Kosten gemäß Sachverständigenrechnung auszugehen ist. Auch ein Sachverständigengutachten war entsprechend nicht einzuholen.
Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB scheidet nach alledem aus. Mangels feststehenden Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ist ferner nach den genannten Grundsätzen und der Bedeutung der Rechnung des Klägers der vollständige geltend gemachte Betrag für die Sachverständigenkosten erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen war wie erkannt zu entscheiden.
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 2 ZPO. Insofern war die Berufung des Klägers zwar ebenfalls vollständig erfolgreich, allerdings hatte im Hinblick auf die erstinstanzliche Forderung auf Verzugszinsen auch insofern eine Teilabweisung der Klage im Übrigen zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, soweit die erstinstanzliche Kostenentscheidung betroffen ist, bzw. für die zweite Instanz aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr bereits mit Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – zu der hier unter anderem erheblichen Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und zur Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens Ausführungen gemacht.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 30 C 497/13 (25) 11.07.2013
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftf. Beamter a.G., Schadenaußenstelle
Frankfurt, vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am
Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter Dr. H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 389,70 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 08.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % und tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 427,70 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Vergütung für die Erstattung eines Schadensgutachtens in Anspruch.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers, deren Haftung für ein von dem Schädiger verschuldetes Verkehrsunfallereignis am 21.11.2009 unstreitig ist. Der Kläger erhielt von der Unfallgeschädigten am 23.11.2009 den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Am selben Tag fertigte der Kläger das Gutachten an und stellte dieses der Geschädigten mit einem Nettobetrag in Höhe von € 729,38 in Rechnung. Gemäß dem Schadensgutachten entstand am Fahrzeug der Geschädigten ein Sachschaden in Höhe von € 6.636,92 brutto. Die Honorarforderung des Klägers wurde seitens der Beklagten in Höhe von € 301,68 erstattet.
Mit Schreiben vom 26.10.2010 forderte der Kläger die Geschädigte zur Zahlung des noch offenen Restbetrags bis zum 12.11.2010 auf.
Der Kläger behauptet, dass die Geschädigte ihm ihre Erstattungsansprüche gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Rechnung abgetreten habe. Hinsichtlich des genauen Inhalts und Wortlauts der „Abtretungserklärung“ wird auf die Anlage K1 (Blatt 20 d. A.) verwiesen. Er ist der Ansicht, dass das für die Erstellung des Schadensgutachtens in Rechnung gestellte pauschalierte Grundhonorar in Höhe von
€ 598,00 sowie die ausgewiesenen Nebenkosten (Schreibkosten in Höhe von € 32,16, Kopierkosten in Höhe von € 40,80, Fotokosten in Höhe von € 27,17, Fahrtkosten in Höhe von € 13,50 sowie Porto u. Telefonkosten in Höhe von € 17,75) angemessen seien und im Rahmen der ortsüblichen Honorarhöhe für die Erstellung eines Schadensgutachtens blieben. Er behauptet, dass er im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Bad Soden nach Königstein-Schneidhein zur Werkstatt der Geschädigten gefahren sei. Er meint, dass die Beklagte sich mit der Zahlung seiner restlichen Vergütung in Verzug befinde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 427,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Bastszinssalz daraus seit dem 13.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigengebühren deutlich überhöht seien. In Betracht kommende Ansprüche seien durch die erfolgte Zahlung erfüllt. Sie ist zudem der Ansicht, dass das erkennende Gericht örtlich unzuständig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 21 ZPO. Die Schadenaußenstelle der Beklagten in Frankfurt ist gewerbliche Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift.
II.
Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von €389,70 gemäß §§7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 1 BGB zu.
Die Geschädigte hat mittels der Abtretung vom 23.11.2009 ihren Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 21.11.2009 wirksam an den Kläger abgetreten. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Die Abtretung bezieht sich konkret auf das von der Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten unter Bezug auf die Gutachten-Nr. OP 275-09 sowie die diesbezügliche Rechnung vom 23.11.2009 (Anlage K1 – Bl. 20 d.A.).
Der Kläger macht Ansprüche des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend, weshalb zunächst zu ermitteln war, in weicher Höhe tatsächlich der Geschädigten gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche an den Kläger abgetreten wurden.
Zur Bestimmung des an den Kläger abgetretenen Anspruchs war zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe der Klägerin Ansprüche gegenüber dem Geschädigten zustehen. Denn eine Abtretung erfolgte vorliegend hinsichtlich-der Ansprüche der Geschädigten „auf Erstattung der Rechnung“ des Klägers. Diese Erklärung kann bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Geschädigten nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Abtretung auf die Höhe der dem Gutachter auf Grund des Vertrages tatsächlich zustehenden Vergütung begrenzt ist und sich nicht etwa nach jedweder von der Klägerin in Rechnung gestellten und gegebenenfalls vertragswidrig überhöhten Vergütung richtet. Auch der Kläger vertritt wohl nicht die Auffassung, dass die Geschädigte ihm gegenüber jegliche Vergütung schuldet, welche der Kläger in einer abschließenden Rechnung ohne vorherige konkrete Vereinbarung einseitig bestimmt,
Angesichts dessen, dass eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde (der Hinweis in der Rechnung vom 23.11.2009 auf die „BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, PLZ 6″ ist völlig unbestimmt und vermag eine konkrete Vergütungsvereinbarung nicht zu ergeben), schuldet die Geschädigte dem Kläger eine übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB. Eine Abtretung konnte in der Folge auch nur in der Höhe einer üblichen Vergütung erfolgen.
Zu Fällen der vorliegenden Art, in welchen eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen
wurde, hat der BGH mit Urteil vom 04.04.2006 (Aktenzeichen: X ZR 80/05; zu finden in juris folgendes ausgeführt:
Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB. 12. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschtuss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soii in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.
Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen .-nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht – insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) – nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn steh bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen – den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden – Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Ver-tragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die Geschädigte schuldet dem Kläger hiernach nur eine übliche Vergütung und nur in Höhe dieser zu ermittelnden Vergütung ist auch eine Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten erfolgt.
Zur entsprechenden Frage der Bestimmung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.05.2011, Aktenzeichen: 2-01 S 129/10 (soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht) in Anwendung der angeführten Grundsätze wie folgt ausgeführt:
a) Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatz-grozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW2007, 1450, Tz. 13 = DS 2007, 144).
b) Vorliegend ist jedoch nicht die Abrechnung des Klägers nach werkvertraglichen Gnmdsätzen zu überprüfen – wobei eine Preiskontrolle unzulässig wäre -, sondern es ist die angemessene Vergütung des Klägers zu schätzen, um die Höhe des an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruches zu ermitteln.
c) Zwischen dem Geschädigten und dem Kläger wurde keine Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung getroffen, eine Taxe besteht nicht. Dann aber ist der Honoraranspruch auf die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Gutachtedmsten beschränkt. Diese, und damit der Umfang der Abtretung, richten
sich gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Um die übliche Vergütung zu ermitteln, stehen verschiedene Methoden zur Verfügung:
aa) Die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sind für die Beurteilung von Honoraren privater Gutachter nicht entsprechend heranzuziehen, weil sie einen grundsätzlich anderen Sachverhalt regeln (BGH aaO, Tz 21).
bb) Die Festlegung der üblichen Vergütung in prozentualer Relation zu den Reparaturkosten verspricht zwar eine praktikable Lösung, sie eröffnet jedoch einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum bei Festlegung des Prozentsatzes und führt unter Umständen in den Grenzbereichen sehr niedriger oder sehr hoher Reparaturkosten zu ungerechten Ergebnissen.
cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht das „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 1.11.2009 – Nr. 6/2009″ zugrunde zu legen. Es stellt keinen verallgemeinerungsfähigen Maßstab dar, weil andere Versicherungsunternehmen außer der Beklagten und einem weiteren Versicherer an der Verständigung mit dem BVSK nicht beteiligt waren.
dd) Geeignete Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sind hingegen berufsständische Infonnationen. Heranzuziehen ist dabei die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK 2008/2009) für das Postleitzahlengebiet 6, um ein möglichst genaues Ergebnis im regionalen Vergleich zu erzielen.
4. Grundlegend bedeutet die Anwendung dieser Schätzgrundlage, dass als Bemessungskriterium für den Honoraranspruch die Schadenshöhe heranzuziehen ist,
die sich aus der Höhe der Nettoreparaturkosten zzgl. Wertminderung bzw. des Wiederbeschaffungswertes in Gestalt des Mittelwertes des unter HB III der Regionaltabelle angegebenen Honorarkorridors ergibt…
a) Zur Ermittlung der üblichen Vergütung für die Nebenkosten sind nur diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die in der Honorartabelle aufgeführt sind. Weitere vom Kläger berechnete Nebenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Für die abrechnungsfähigen Positionen ist dabei wieder der Mittelwert zu bilden; soweit der Kläger einen höheren Betrag berechnet hat, ist ein Anspruch zu verneinen, berechnet er einen niedrigeren Betrag, ist dieser in Ansatz zu bringen…
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Als geeignete Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO zieht das Gericht daher die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. aus dem Jahr 2008/2009 (BVSK-Honorarbefragung 2008/2009) heran und legt diese der Entscheidung zugrunde. An der Befragung haben sich 617 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt, womit die Befragung auf einer ausreichenden Basis beruht, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass zur Bestimmung der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (Palandt/Sprau, § 632, Rdn. 15). Vorliegend wurde der Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachten zwischen der Geschädigten und dem Kläger am 23.11.2009 geschlossen, so dass für die Ermittlung der üblichen Vergütung auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 abzustellen ist. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die aktuelle BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. Auch der Bundesgerichtshof hat diese in der angeführten Entscheidung nicht als geeignete Grundlage abgelehnt (BGH a.a.O.).
Die Anwendung dieser Schätzgrundlage bedeutet, dass als Bemessungskriterium für den Honoraranspruch die Schadenshöhe heranzuziehen ist, die sich aus der Höhe der Nettoreparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung in Gestalt des Mittelwertes des unter HB III angegebenen Honorarkorridors ergibt.
Danach gilt für die Berechnung des Grundhonorars:
Reparaturkosten netto € 5.577,25
zzgl. merkantile Wertminderung € 445,00
Honorarmittelwert nach HB III (€ 516 – € 604) € 560,00
Zur Beurteilung der üblichen Vergütung für die Nebenkosten sind nur diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die in der Honorartabelle aufgeführt sind. Für die abrechnungsfähigen Positionen ist dabei wieder der Mittelwert zu bilden. Soweit der Kläger einen höheren Betrag berechnet hat. ist ein Anspruch zu verneinen, berechnet er einen niedrigeren Betrag, ist dieser in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus können nur solche Nebenforderungen in Ansatz gebracht werden, deren Anfall der Kläger substantiiert dargetan und im Falle eines Bestreitens auch nachgewiesen hat. Dem ist der Kläger vorliegend in vollem Umfang nachgekommen. Insbesondere steht durch Vorlage der schriftlichen Stellungnahme der … GmbH vom 27.05.2013 (Bl. 95 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Rahmen der Erstellung des Gutachtens nach Königstein zur Firma … GmbH gefahren ist, um das Fahrzeug der Geschädigten zu besichtigen.
Danach gilt für die Berechnung der dargelegten und nachgewiesenen Nebenkosten:
Schreibkosten 12 x € 2,80 (Mittelwert je Seite nach HB III) € 33,60
Kopierkosten 48 x € 1,37 (Mittelwert je Kopie nach HB III) € 65,76
Fotokosten 11 x € 2,21 (Mittelwert je Kopie nach HB III) € 24,31
Fahrtkosten 10,8 x€ 1,07 (Mittelwert je Kopie nach HB III) € 11,56
Pauschale Porto u. Telefonkosten
(Mittelwert je Kopie nach HB III) € 18,19
Gesamt € 153,42
Da der Kläger selbst in seiner Rechnung vom 23.11.2009 jedoch lediglich Nebenkosten in Höhe von € 131,38 angesetzt hat, ist dieser Betrag in Ansatz zu bringen.
Damit ergibt sich insgesamt folgende nachgewiesene übliche Vergütung:
Grundhonorar € 560,00
Nebenkosten € 131,38
Gesamtanspruch netto € 691,38
abzüglich Zahlung € 301,68
Verbleibende Forderung € 389,70
Der als Vergütung für die Erstellung des Schadensgutachtens vom Kläger geltend gemachte Betrag überschreitet die vom Gericht nach § 287 ZPO ermittelte übliche Vergütung um einen Betrag in Höhe von € 38,– und ist demnach um diesen herabzusetzen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach alledem einen weiteren Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 389,70.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der verbleibenden Vergütung in Höhe von € 389,70 nicht seit dem 13.11.2010 in Verzug. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.10.2010 lediglich die Geschädigte in Verzug gesetzt. Dass auch die Beklagte in Verzug gesetzt wurde, ist vom Kläger nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Die Berufung war aufgrund widerstreitender Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zuzulassen.
Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache (§ 48 GKG, 3 ZPO).
So das angefochtene Urteil des Amtsrichters des AG Frankfurt am Main sowi die hervorragende Berufungsentscheidung des LG Frankfurt am Main. Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Kaum liegt eine für die Versicherungen nachteilige BGH-Entscheidung vor, versuchen die Versicherungen, diese Entscheidung mit allen möglichen Argumenten ins Gegenteil zu verkehren. Das erinnert mich sehr stark an das, was nach dem Porsche-Urteil des BGH geschehen ist.
Die Versicherungen werden das Terrain SV-Honorar noch lange nicht verloren geben. Da werden die Geschädigtenanwälte auch künftig aufmerksam bleiben müssen. Der schlichte Verweis auf das BGH-Urteil könnte in Einzelfällen zu wenig sein, um eine vom BGH abweichende Entscheidung eines Amtsgerichts zu verhindern…
„Kaum liegt eine für die Versicherungen nachteilige BGH-Entscheidung vor, versuchen die Versicherungen, diese Entscheidung mit allen möglichen Argumenten ins Gegenteil zu verkehren. Das erinnert mich sehr stark an das, was nach dem Porsche-Urteil des BGH geschehen ist.“
Ja, RA Schepers, da liegen Sie in Ihrer Beobachtung goldrichtig, das ist Rabulistik in Reinkultur, wenn auch auf unterstem Niveau und einer solchen Strickart kann man erfolgreich einen Riegel vorschieben. Man muß nur neugierig sowie in der Sache engagiert und auch spielfreudig die Hindernisse überwinden.
Gruß
Dorfschwalbe