AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten sowie der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge mit Urteil vom 16.5.2014 – 2 C 29/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Otterndorf zum Thema fiktive Schadensabrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Wieder einmal bemängelte die HUK-COBURG vor Gericht völlig unsubstantiiert, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten überhöht sei. Gemäß Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 1947) ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, will er dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB vorhalten. Wieder hat die HUK-COBURG nur ins Blaue hinein die Überhöhung behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen. Infolgedessen waren die Argumente der HUK-COBURG hinfällig und konnten vom Gericht nicht beachtet werden. Das Urteil stellt daher wieder eine volle Breitseite zu Lasten der HUK-COBURGschen Versichertengemeinschaft dar. Zutreffend hat das Gericht auch bei der fiktiven Schadensarechnung die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge zugesprochen. Dass die HUK-COBURG diese Schadenspositionen auch bei fiktiver Schadensabrechnung noch bestreitet, ist in Anbetracht der Ausführungen des Richters Wellner vom VI. Zivilsenat in seinem Buch „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ 2. Aufl. 2014, Seite 131 unverständlich. Man könnte doch meinen, dass auch dieses Buch in der Vorstandsetage der HUK-COBURG in dem Bücherregal steht. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 29/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HfUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G.,vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgand Weiler u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.04.2014 am 16.05.2014 durch die Richterin Schimmelpfennig für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 366,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 zu zahlen.
2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.   Der Streitwert wird auf 366,75 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 366,75 EUR.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 56,45 EUR zu.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der Sachverständigenden … der Fall.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947). Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, einen wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung im Rahmen des Zumutbaren zu beschreiten, nicht aber zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst tragen müsste (Urteil des BGH, aaO). Überobligatorische Anstrengungen können vom Geschädigten nicht verlangt werden. Grundanliegen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist es, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommt. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen, welche ein Indiz für die Schadensschätzung nach § 287 BGB bildet (Urteil des BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund verkennt die Beklagte die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass eine eventuell überhöhte Abrechnung erfolgen würde (Urteil des BGH, aaO).

Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Abrechnung nicht zu beanstanden.

Dass das Grundhonorar überhöht wäre, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Aber auch ansonsten wäre die Höhe des Grundhonorars nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 2007, 455 ff.; OLG München, NJW 2010, 1462 (1462)). Die Abrechnung musste auch nicht auf Totalschadensbasis erfolgen, da der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, was hier der Fall ist.

Auch im Übrigen ist die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass die Sachverständigen eventuell überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein (Urteil des BGH, aaO). Soweit bemängelt wird, dass im vorliegenden Fall gerade keine Vergütung vereinbart wurde, ist dies um so mehr ein Indiz, dafür, dass dem Kläger eine Überhöhung eben nicht bekannt war. Letztlich fallen die Kosten somit nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlidhen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Urteil des BGH, aaO), so dass es auf die Positionen im Einzelnen nicht ankommt. Aus diesen Gründen hielt der BGH auch in dem genannten Urteil sogar Kosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild für ansatzfähig sowie Telefon-, EDV-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 74,00 EUR bei einem Grundhonorar in Höhe von 260,00 EUR, wobei der BGH keine Erkennbarkeit trotz zugrundeliegender Vergütungsvereinbarung angenommen hat. Eine Begrenzung auf eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR hat der BGH in seinem Urteil nicht vorgenommen. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar nicht ankommen kann. Auch der BGH akzeptierte bei Nettogesamtkosten in Höhe von 449,20 EUR immerhin Nebenkosten in Höhe von insgesamt 189,20 EUR, was sogar einem Anteil von 42 % entspricht. Insbesondere wäre es dem Sachverständigen auch möglich durch eine Erhöhung des Grundhonorars die Nebenkosten zu senken, was im Ergebnis keinen Unterschied machen würde, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob z. B. Schreibkosten mit dem Grundhonorar abgegolten sind oder gesondert abgerechnet werden. Schließlich ist auch gegen eine Pauschalierung einzelner Positionen nichts einzuwenden. Soweit die Beklagte den Ansatz von Fahrtkosten dem Grunde nach rügt, ist dies nicht nachvollziehbar, da für einen Laien nach einem Unfall nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob das Fahrzeug tatsächlich noch fahrbereit ist oder nicht. Das Risiko, dass das Fahrzeug aufgrund versteckter Schäden nicht fahrtüchtig ist und es so zu einem Unfall auf der Fahrt zum Sachverständigen kommt, muss der Geschädigte nicht eingehen.

Dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB), indem er bei der Regulierung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Kläger sich im Vorfeld nach dem zu erwartenden Honorar erkundigt hätte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Überhöhung für ihn hätte erkennbar sein können, da er gerade nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist, so dass dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten rechtfertigt. Allein eine Überschreitung der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze bezüglich der Nebenkosten ist ebenso wenig ausreichend (Urteil des BGH, aaO).

2.
Der Kläger kann außerdem den Ersatz von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten von restlichen 310,30 EUR verlangen. Hinsichtlich der Schadenspositionen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten verhält es sich so, dass diese im Bereich des Amtsgerichts Otterndorf im weit überwiegenden Teil der Reparaturwerkstätten anfallen. Aus diesem Grunde erkennt das ersuchte Gericht diese Positionen auch bei Abrechnung auf Kostenvojanschlagsbasis jeweils zu, denn wenn sich der Geschädigte später entschließt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, fallen diese Kosten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an. Auch die Höhe der Aufschläge ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). Darauf ob der Kläger die Reparatur selbst durchgeführt hat oder nicht kann es insofern nicht ankommen, als dass auch ein Teil der übrigen Positionen unstreitig und tatsächlich nicht angefallen ist, so dass bei der Ausführung in Eigenregie dann gar keine fiktive Abrechnung mehr möglich sein würde.

3.
Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 10.05.2012 zu, nachdem der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2012 bereits eine Zahlungsfrist bis zum 23.04.2012 gesetzt worden war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten sowie der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge mit Urteil vom 16.5.2014 – 2 C 29/14 -.

  1. virus sagt:

    Na, das nenne ich mal ein nicht nur richtiges sondern auch für jeden Laien verständliches und nachvollziehbares Urteil.

    Der Allianz allerdings wird dieser Richterspruch ein Dorn im Auge sein, da man dort gerne auf das Verhältnis vom Grundhonorar zu den Nebenkosten herumreitet bzw. den Schadensersatzanspruch versucht zu kürzen. Beim Versuch, liebe Allianz, wird es aber bleiben. Versprochen!

  2. Knurrhahn sagt:

    Ein kluges und verständliches Urteil. Wer das nicht versteht, ist ein armer Tropf. Überdies ein wertvolles Urteil für jede Klage gegen den Schädiger bzw. VN.

    Knurrhahn

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