Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 die HUK-COBURG Allg. VERS. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 29.6.2014 – 93 C 3676 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier  wieder ein perfektes Urteil aus Halle an der Saale zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverstänigenkosten kürzn zu können. Dass diese Kürzung rechtwidrig war, wurde der HUK-COBURG durch das Amtsgericht Halle an der Saale ins Versicherungsbuch geschrieben. Völlig zu Recht nimmt der erkennende Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle / Saale Bezug auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( veröffentlicht u.a. in DAR 2014, 194; DS 2014, 90; MDR 2014, 401; NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 169; NZV 2014, 255; VersR 2014, 474), bei dem immerhin die HUK-COBURG involviert war, weil ihr Versicherungsnehmer Beklagter war. Zwar gefällt der HUK-COBURG dieses BGH-Urteil und das anschließende Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde gar nicht.  Das ist aus der Gehörsrüge des Kölner Anwalts der HUK-COBURG zu lesen, über die wir auch noch berichten werden. Aber die HUK-COBURG kann offenbar nicht mit Niederlagen umgehen. Denn jetzt wird schon wieder im Rahmen des Schadensersatzprozesses auf Seiten der beklagten HUK-COBURG mit werkvertraglichen Gesichtpunkten argumentiert, so z.B. mit der Abnahme des Werkes gemäß § 640 BGB. Diese Argumentation ist natürlich abwegig, denn es geht um die Rechnung des Sachverständigen und nicht um das Werk an sich. Maßgeblich ist einzig und allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten ( BGH ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 ). Zum anderen handelt die HUK-COBURG treuwidrig gemäß § 242 BGB, indem sie zunächst Teilzahlungen auf die Rechnung erbringt und dann später im Prozess die Nichtabnahme des Werkes und damit die Nichtfälligkeit der Rechnung rügt. Das ist so was von widersprüchlich, dass man diese Argumentation nicht ernsthaft in Erwägung bringen kann. Im Übrigen fällt auf, dass die HUK-COBURG nur noch bestreiten kann. Ihre gesamte Prozesstaktik liegt nur noch im Bestreiten. Ich verweise auf den Tatbestand des Urteils und die Gründe für ihren Abweisungsantrag. Wenn die HUK-COBURG nicht mehr vorzutragen hat, ist das aber wenig. Lest aber selbst das hervorragende Urteil aus Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                                                  Verkündet am: 26.06.2014

Geschäfts-Nr.:
93 C 3676/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 128,57 € seit dem 27.06.2010 und aus 12,00 € seit dem 07.12.2013 sowie aus weiteren 189,50 € für die Zeit vom29.06.2010 bis zum 30.01.2013 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu allem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in welcher Höhe leistet.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 128,57 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 21.04.2010 erlitt H. Z. mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem H. Z. entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. H. Z. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 30.04.2010 eine Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte an den Kläger.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 30.04.2010 Bl. 9 d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 13.12.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 83 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für H. Z. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 12-29 d.A. verwiesen. Der Kläger stellte H. Z. unter dem 04.05.2010 eine Rechnung über 507,57 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 30 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur zwei Teilbeträge i.H.v. jeweils 189,50 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 128,57 € mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten sowie Mahnkosten i.H.v. 12,00 € geltend macht.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 128,57 € seit dem 27.06.2010 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 189,50 € für die Zeit vom 29.06.2010 bis zum 30.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere hält sie die Abtretungen für unwirksam, da die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt seien. Die Beklagte bestreitet, dass H. Z. Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeuges war. Im übrigen erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachtem Forderung.
Die Beklagte bestreitet, dass die Abtretungen vom 30.04.2010 und vom 13.12.2013 von der gleichen Person unterzeichnet seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Z. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG sowie § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, wenn sie vorträgt, dass die Abtretung vom 30.04.2010 unwirksam sei, oder sonst Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach erhebt (angeblich fehlende Eigentümerstellung des Abtretenden). Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Wirksamkeit der Abtretungen anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen leisten, im Rechtsstreit sich aber darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.

Zwar ist es richtig, dass der BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 216/10 ) in einem ähnlichen Fall die Klage wegen Unwirksamkeit der Abtretung abgewiesen hat, obwohl auch dort vorprozessual ein Teil der Sachverständigenkosten bereits bezahlt worden war. Da der BGH aber dort in den Entscheidungsgründen auf diesen Gesichtpunkt aber überhaupt nicht eingeht, sieht das Gericht auch keinen Anlass, insoweit dem BGH zu folgen.

H. Z. hat als Zeuge glaubhaft bekundet, dass er beide streitgegenständlichen Abtretungen persönlich unterzeichnet habe. Diese Aussage ist glaubhaft, das Gericht hat an ihr keinen Zweifel, zumal kein Grund für eine Falschaussage zu erkennen ist. Somit steht fest, dass beide Abtretungen jeweils durch H. Z. erfolgten.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947), in welchem es heißt:

„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig dw/v Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze
überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Abwegig ist die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil der Unfallgeschädigte die Werkleistung des Klägers, nämlich die Gutachtenerstellung, nicht abgenommen habe. Erstens handelt es sich um ein Werk, bei welchem gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist, zweitens gilt auch insoweit, dass nach den geleisteten Teilzahlungen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach und wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, nunmehr Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach zu erheben.

Die Mahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch beruhtauf §§ 286 Abs. 1 ,288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung sowohl zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung bzw. dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen einen deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder aufgrund von Rechtsmissbrauchs nunmehr daran gehindert ist, die Forderung dem Grunde nach zu bestreiten, als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung auch im hiesigen Landgerichtsbezirke uneinheitlich ist und daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.

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16 Antworten zu Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 die HUK-COBURG Allg. VERS. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 29.6.2014 – 93 C 3676 -.

  1. Doppelagent sagt:

    hey Willi
    dieses „Versicherungsstammbuch“ ist schon lange voll.
    Mit den ausgerissenen Buchseiten zünden sich die Vorstände tagtäglich ihre schenkelgerollten Edelzigarren an.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Schade, dass hier nicht der Schädiger selbst verklagt wurde. Gleichwohl sollte man ihm dieses mehr als deutliche Urteil zur Kenntnis bringen.

  3. Schlapphut sagt:

    Hei Doppelagent,
    es gibt auch noch Ergänzungsbände, die zu füllen sind.
    Es kann nicht genug Urteile gegen die Coburger Versicherung und ihre Kollegen geben.
    Interessant werden jetzt die Argumente gegen BGH VI ZR 225/13 bzw. das nachfolgende Urteil des LG Darmstadt, an das der BGH zurückverwiesen hat.
    Da werden jetzt wieder die werkvertraglichen Mottenkisten aufgemacht.
    Da wird jetzt wieder die Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung bestritten.
    Die HUK bestreitet jetzt wieder alles.
    Sie vergißt allerdings, dass das Bestreiten kein erheblicher Sachvortrag ist.
    Aber, wie gesagt, es gibt noch genug Ergänzungsbände, die mit Urteilen gegen HUK und Co. gefüllt werden können.
    In dem Sinne und mit stillem Gruß
    durch den stummen Briefkasten
    dein Kollege Schlapphut

  4. Willi Wacker sagt:

    Hey Doppelagent,
    es kann nicht genug „Versicherugsstammbücher“ geben, in die das rechtswidrige Treiben der Versicherer eingetragen werden kann. Wenn ein Buch voll ist, kommt das nächste. So kommt eine ganze Sammlung zusammen. Da nützt es auch nichts, wenn einzelne Seiten herausgerissen werden. Es sind nämlich mehrere Auflagen vorgesehen.

  5. G.v.H. sagt:

    Danke, Wiili Wacker,
    für Deinen hervorragenden Kommentar, der wieder mal ins Schwarze trifft. Diese Urteil mit Deinem Kommentar sollte zeitig jedem VN zur Kenntnis gegeben werden, damit er sich noch einmal überlegen kann, ob er sich auf das verlassen kann, was seine Versicherung ihm beruhigend alles so verspricht. Unabhängig davon muß er dennoch damit rechnen, mit der zu erwartenden Klage verurteilt zu werden, denn korrekt regulieren will die HUK-Coburg in solcher Situation dennoch nicht.

    Gruß
    G.v.H.

  6. Babelfisch sagt:

    Mich kotzt es schlichtweg an, wenn im Verfahren nach vorgerichtlicher Teilzahlung angefangen wird,
    – die Echtheit von Unterschriften zu bestreiten
    – die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zu bestreiten
    – zu Bestreiten, dass ein Fahrzeug einer bestimmten Mietwagenklasse angehört
    etc, etc, etc.

  7. K.-L. H. sagt:

    Lieber Babelfisch,
    das alles ist doch zusammengefaßt nicht mehr als dreister Unsinn auf Kosten der Versichertengemeinschaft und des Staates in der Erwartung, dass sich irgenwo im Gesetz doch eine Lücke finden lassen müßte, die man weiter aufreißen kann. Dass die Richterinnen und Richter in diesem unserem Staate auch wachsam sind, wird von dieser Versicherung aus Coburg frech ignoriert. Hier fehlt unisono eine noch deutlichere Ansage, wie einst von dem Direktor des AG Essen-Steele und letztlich auch vom BGH und einigen Landgerichten. Trauen die sich etwa nicht ?

    Gruß zum Wochenende
    K.-L. H.

  8. Knurrhahn sagt:

    Ja,Ja, Babelfisch,
    die Rechtsverdreher und Regulierungskünstler aus Coburg.-
    Da kannste nicht mehr von erwarten, obwohl die in der Vergangenheit mal richtig gut waren. Aber wie lange ist das her ? Es müßte zur Vorschrift werden, dass als Erkennungszeichen jeder HUK-COBURG-ANWALT nur noch mit einer Narrenkappe auf dem Kopf den Gerichtssaal betreten darf. Unabhängig davon lassen sich auch genug Gründe finden, diese Herrschaften bei der jeweils zuständigen Anwaltskammer zu benennen, denn die verwechseln offenbar den Gerichtssaal mit der verunglückten Lehrstunde in einer Schauspielschule.
    Bis bald…
    Knurrhahn

  9. Ra Imhof sagt:

    @Babelfisch
    schwächsten Argumenten kann man doch leicht begegnen.
    OLG SB hat z.B.entschieden,dass solches Bestreiten in solcher Situation schlicht unbeachtlich ist,weil Abrechnungen in Verbindung mit Teilzahlungen deklaratorische Schuldbekenntnisse darstellen.
    Mehrere Amtsgerichte halten solches Bestreiten für treuwidrig(AG Recklinghausen,Halle,Regensburg).

  10. Vaumann sagt:

    @zweite Chefin
    SV sollten nicht nur die Urteile,sondern bereits die Schriftsätze der Mietmäuler an die VN schicken.

  11. Schlapphut sagt:

    Es wird gemunkelt, dass es HUK-Anwälte geben soll, die u n s i n n i g e Gehörsrügen erheben gegen das Urteil des LG Darmstadt, an das der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen wurde, nur weil der HUK das Ergebnis nicht schmeckte. Aber nicht nur diese Gehörsrüge, die im übrigen von dem LG Darmstadt zurückgewiesen worden ist, weil mit der Gehörsrüge nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, sondern nur Blabla, dass eine falsche Entscheidung durch die Kammer erfolgt sei, sondern auch unerheblicher Vortrag in Schriftsätzen wird neuerdings wieder gebracht. Sowas Unsinniges, wie da von dem HUK-Anwalt vorgetragen wurde, soll es selten gegeben haben. Vielleicht veröffentlicht dieser Blog noch die Gehörsrüge und den vielsagenden Beschluss des LG Darmstadt zu dem Verfahren 21 S 191/12.

    Es ist insoweit festzustellen, dass das BGH Urteil VI ZR 225/13 die involvierte HUK tief ins Mark getroffen hat. Man ist in Coburg und bei dem GDV aufgeschreckt, ob der Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatzrecht und zur Regulierung der berechtigten Ansprüche des Unfallopfers. Nur so ist die neuerliche Kopflosigkeit der Versicherungen zu verstehen. Bestreiten genügt nicht. Das Bestreiten ansich ist unerheblicher Vortrag. Das Gericht muss dieses Bestreiten ins Blaue hinein nicht beachten. Da die HUK aber nicht mehr erheblich vortragen kann, ist sie mit ihrem Latein am Ende.

    Vaumann, Grüße nach Pullach
    Dein Kollege Schlapphut

  12. Iven Hanske sagt:

    Ja, dass ist das ca. Dreihunderste und ja, das jeweilige Urteil erhält jeder Geschädigte und ja, der VN bekommt jeweils geballt Info im Oktober des Jahres (auch dieses Jahr zum Versicherungsstichtag) wenn die HUK nicht, vor meinen nächsten ca. 90 Klagen von Fällen aus 2011, vernünftig wird und ja, der VN wird noch in diesem Jahr bei ca. 100 Fällen aus 2012 direkt verklagt. Warum nur die 2012 Fälle? Naja, das Ausfallrisiko ist bei einer Versicherung gering. Übrigens, meine Abrechnungen sind im VKS-, BVK- und BVSK Bereich und auch in meinen Augen sind z.B. Fotokosten von 3,09 Euro netto pro Bild nicht nachvollziehbar und sinnlos Provokant. Achso, ich finde den BGH aus 07.2014 i. O. auch, wenn dieser hier nicht nachvollziehbar bewertet und sinnlos ignoriert wird.

  13. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Lieber Iven Hanske,

    Du schreibst :“…auch in meinen Augen sind z.B. Fotokosten von 3,09 Euro netto pro Bild nicht nachvollziehbar und sinnlos provokant.“

    Du hast recht, wenn Du einfache Knipsfotos ansprichst, die mit einer qualifizierten Fotodokumentation nichts zu tun haben. Aber ungeachtet dessen kenne ich nicht die Qualität Deiner Fotodokumentationen. Bevor man sich zum Thema Fotostückpreis qualifiziert äußern kann, sollte einem auch das Gebiet Fachfotografie und Kostenfaktoren im Detail geläufig sein. Ich darf Dir aus meiner Gerichtsgutachtertätigkeit verraten, dass mehr als 60 % der Fotos von Gutachten, die sich in der Gerichtsakte befinden, keine befriedigenden und tragfähigen Anknüpfungstatsachen liefern und die verfügbaren Fotodokumentationen damit oft „unter aller Sau“ sind. Man sollte sich einmal vergegenwärtigen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige an Fertigungskosten zwar auch nur 2,00 € pro Foto „vergütet“ bekommt, der zeitliche Erstellungs- und Bearbeitungsaufwand aber gesondert vergütet wird und das sind pro Foto immerhin 3-8 min, manchmal jedoch auch deutlich mehr. Nach dem Justizvergütungsgesetz mit nur 100,00 €/Std. sind das immerhin 1,66 €/min. (!!), womit Deine Beurteilung schon im Ansatz ad absurdum geführt wird, denn nahezu jedermann weiß außerdem, das die Kostenabrechnung in der freiberuflichen Tätigkeit weitaus höher liegt und auch liegen muß als vergleichsweise nach dem Justizvergütungsgesetz. Aber da bewegen wir uns schon wieder auf dem Boden einer werkvertraglichen Diskussion und ich gehe davon aus, dass Du das nicht beabsichtigt hast, weil schadenersatzrechtlich gerade nicht veranlaßt.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Toppenstedt (Tangendorf)

    Dipl.-Ing. Harad Rasche

  14. Vaumann sagt:

    @ Knurrhahn
    also wenn mein Anwalt an mittelfränkischen Gerichten unterwegs ist,dann hat er immer die Herztropfen und nen Defi dabei für den Fall,dass das dortige Mietmaul einen Anfall bekommt (der verfällt regelmässig schon nach wenigen Sätzen in die Schnappathmung ).
    Wäre aber auch zu schade,wenn der Kollege sich plötzlich dahinraffen würde.
    Die Richterschaft amüsiert sich blendend wie zu vernehmen war.

  15. Ra Imhof sagt:

    Die bayerische Polizei verlangt je 4,-€ für Schadenslichtbider von der Unfallstelle.
    Auch der Unfallanalytiker im Auftrag der STA bezahlt diesen Preis,wenn er die Lichtbilder anfordert und er bekommt diese Auslagen auch nach dem JVEG ersetzt.
    Es gibt gutbesuchte und teure Seminare für Sachverständige wo das technische Fotografieren hervorragend vermittelt wird.
    Wer die Teilnahme an solchen Fortbildungen ebenso nachweisen kann wie die Anschaffung technischer Ausrüstung neuesten Standes,der hat keine Probleme solche Fotokosten auch zu belegen.

  16. virus sagt:

    „Auch der Unfallanalytiker im Auftrag der STA bezahlt diesen Preis, wenn er die Lichtbilder anfordert und er bekommt diese Auslagen auch nach dem JVEG ersetzt.“

    Der Unfallanalytiker wird von der Staatsanwaltschaft beauftragt, bezahlt die Lichtbilder bei der Polizei und bekommt diese dann nach dem JVEG ersetzt?

    Wäre dies in unserem Bundesland so, dann wäre die Staatsanwaltschaft in der Pflicht, dem Unfallanalytiker alle relevanten Daten, wie Verkehrsunfallakte und Lichtbilder zur Verfügung zu stellen. Will die Polizei ihren gesetzlichen Auftrag – Unfallaufnahme – honoriert haben, ist Adressat der Rechnung selbstverständlich die Staatsanwaltschaft und nicht der Unfallanalytiker.

    Benötigt der Unfallanalytiker zur Auftragserledigung die Zuarbeit von Fremdfirmen, tritt er diesen gegenüber als Auftraggeber auf. Diese -verauslagte- Rechnung unterliegt nicht dem JVEG und ist einszueins vom Auftraggeber (je nach Bundesland) entweder von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizeidirektion dem Unfallanalytiker außerhalb des JVEG zu erstatten.

    So verhält es sich auch, wenn der Unfallanalytiker – direkt – von einem Schadengutachter im Schadensersatzprozess Lichtbilder anfordert. Wobei hier vom Schadengutachter erst nach Freigabe durch seinen Kunden Lichtbilder herhausgegeben werden sollten, will man sich nicht der Haftung aussetzen.

    Aufgrund des Urheberrechtes berechnen wir in derartigen Fällen (immer) zuzüglich der Lichtbildkosten von 2,50 € pro Datei eine Schutzgebühr von 5,00 Euro pro Lichtbild, weiterhin den Zeitaufwand, den Datenträger sowie Porto/Telefon. Lichtbilder per Mail, wie gern erbeten, gibt es von uns grundsätzlich nicht.

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