Wie ich bereits im vorhergehenden Bericht angegeben habe, hatte die Berufungskammer die Berufungsklägerseite (HUK-VN und HUK-Coburg) mit dem Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 (13 S 229/09) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sein, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 16.4.2010 – 13 S 229/09 – hat die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Gründe des Beschlusses gebe ich wie folgt wieder. Dabei wird dann vom LG Saarbrücken, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.
G r ü n d e :
Die Berufung war gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung aus den im Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 dargelegten Gründen, auf die die Kammer uneingeschränkt Bezug nimmt, keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 10.4.2010 entgegen getreten ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte verkennt insbesondere, dass es bei dem Umfang der im Rahmen des Schadensausgleiches zu ersetzenden Kosten nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf die individuellen Erkentnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ankommt.
Dass danach der Geschädigte Reparaturkosten für angemessen halten und diese auch ersetzt verlangen darf, auch wenn diese sich vielleicht bei nachträglicher Bewertung durch einen mit besonderen Kenntnissen ausgestattteten Fachmann bzw. Sachverständigen als überhöht darstellen, ist folgerichtig und kann – wie gezeigt – vom Schädiger dadurch aufgefangen werden, dass er sich einen etwaigen Rückgewährsanspruch gegen den Sachverständigen gem. § 255 BGB abtreten lässt.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist danach nicht zu beanstanden. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert, der auf 970,09 € festgesetzt wurde, beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.
So der Zurückweisungsbeschluss des LG Saarbrücken, der für die HUK-Coburg eine herbe Niederlage im Saarland darstellt.
Hi Willi,
nach diesem Zurückweisungsbeschluss des LG Saarbrücken in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss des LG Saarbrücken kann man der HUK-Coburg aus Kostengründen nur raten, im LG-Bezirk Saarbrücken die Sachverständigenkosten in vollem Umfange auszugleichen. Eine derart herbe Niederlage hat meines Erachtens erzieherische Wirkung, in Zukunft ungekürzten Schadensersatz, insbesondere bei den Sachverständigenkosten, zu leisten.
Ich wünsch Dir einen schönen Maifeiertag.
Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
mir ist nicht klar, weshalb der Prozessbevollmächtigte der HUK-Coburg nach dem Hinweisbeschluss der Kammer nicht die Berufung zurückgenommen hat, dann wäre evtl. hier nur der Hinweisbeschluss veröffentlicht worden. Auf die (nicht zugelassene) Revision können die doch nicht spekuliert haben? Oder wollte man unbedingt mit dem Kopf durch die Wand?
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker