Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Bonn am Rhein. Nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil des AG Bonn zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es wieder die Haftpflichtunterstützungskasse der HUK-COBURG, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Auch hier wurde wieder die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Allerdings fällt wieder auf, dass auch hier das Gericht den Begriff der „Gebühr“ benutzt, obwohl der Sachverständige keine Gebühr erhebt. Im Übrigen erscheint das Urteil viel zu lang, wenn man bedenkt, dass es um 66 Euro ging. Die Sache hätte man unseres Erachtens mit 2 Sätzen auf der Grundlage von BGH abhaken können. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare auch zu diesem Urteil ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
106 C 69/14
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter
Deutschlands a.G., Pfarrer-Byns-Str. 1,53121 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.07.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,11 EUR (in Worten:
sechsundsechzig Euro und elf Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 66,11 EUR.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte nicht unwirksam. Die Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, sodass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört.
Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob der
Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.
Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten durch das Unfallgeschehen entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur
Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen
grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem
Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 sowie 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter 11. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter 11. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.).
Daran bestehen hier keine Zweifel.
Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die
Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH, Urt. vom 11.02.2014, a.a.O.).
Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem Honorar günstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner
Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte
Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche
Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren
Sachverständigen zu beauftragen, das gilt auch hinsichtlich der Nebenkosten
(vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014).
Die von der Geschädigten getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.
Der Kläger rechnet vorliegend gemäß seiner Honorarliste ab, die sich an der
Honorartabelle des BVSK 2013 orientiert und die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für den Geschädigten dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundSätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr (gemeint ist wohl: Grundhonorar, Anm. des Autors!) zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472).
Die vom Kläger berechnete Vergütung nur geringfügig oberhalb des Korridors HB V und ist der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OlG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).
Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der
Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den
Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 = juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029ff. = juris Rn. 52).
Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Nebenkosten
können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom 11.02.2014, a.a.O. sowie 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472). Hier ergeben sich die Nebenkosten aus der Honorartabelle.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen seiner Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Einwendungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
Hierzu hat das Landgericht Bonn (Urteil in 5 S 26/13) folgendes ausgeführt:
„Wird mit dem Amtsgericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (vergleiche Urteil vom 28. September 2011, 5 S 148/11, m.w.N.) grundsätzlich nicht beanstandet, dass entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten neben einem Grundhonorar weitere Nebenkosten geltend gemacht werden, müssen diese Nebenkosten insgesamt Berücksichtigung finden. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto -, Telefon -, Foto – und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib -, Kopier – und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Ist – wie vorliegend auch das Amtsgericht meint – die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Abteilungsrichterin an.
Die pauschal berechneten Fahrtkosten von netto 30 EUR stellen einen nicht zu
beanstandenden Kostenpunkt dar, zumal diese der Höhe nach unter
Berücksichtigung der gemeinhin bekannten Kilometerpauschale von 0,3 Cent/Kilometer und den marktüblichen Anfahrtspauschalen im werkvertraglichen Sektor nicht offensichtlich willkürlich ist. Unwidersprochen ist der Kläger zur
Fahrzeugbesichtigung insgesamt 35 km gefahren, insoweit war es der Geschädigten auch nicht zuzumuten, den Kläger selber aufzusuchen.
Auch an der Erstattungsfähigkeit der Porto – und Telefonkosten bestehen keine Bedenken, der Kosten i.H.v. 18 EUR jedenfalls nicht unverhältnismäßig sind und noch innerhalb der Sätze der BVSK – Honorarbefragung liegen. Insoweit hat der Kläger erläutert, dass auch Sicherungsmaßnahmen der Datenübertragung über das Internet von dieser Position erfasst ist.
Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von
Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von
Leistungen von Sachverständigen diese Positionen auch zugrunde liegen.
Tatsächlich dürften bei Fotos die Druckkosten die Kosten eines Schwarzweiß-
Druckes übersteigen, es fallen erhöhter Aufwand durch Speicherung und
Aufbewahrung an. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einzelne Fotos und nicht Seiten berechnet. Auch hinsichtlich der Fotokosten bewegt sich die Rechnung des Klägers nur geringfügig oberhalb des Rahmens der BVSK Honorarbefragung. Der Kläger hat die Position Schreibkosten damit erläutert, dass damit auch Kosten der Anschaffung und Unterhaltung der Software, Archivierung und Gerätenutzung enthalten sind.
Wiederum kann das Gericht nicht erkennen, dass die Kosten des Klägers evident überhöht sind und dies der Geschädigten hätte auffallen müssen.
Gleiches gilt für Ausdruckkosten. Diese Positionen, die nicht originärer Bestandteil der sachverständigen Begutachtung sind sondern daraus herrühren, dass nicht nur ein Gutachtenexemplar sondern auch Kopien angefertigt werden, ist zusätzlicher Aufwand, den der Sachverständige
berechnen kann.
Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254
BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe 563,11 EUR hat die Beklagte nur 497 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 66,11 EUR zusteht.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Mahnkosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 66,11 EUR.
Hallo W.W.,
da zitierte mal ein Kollege aus Deiner Region , der für die Kürze seiner Gutachten, wie für deren vorzüglichen Inhalt bis nach Bayern bekannt war, den Geheimrat Goethe, wie folgt: „Getretener Quark wird breit, nicht stark.“ Wäre auch hier anwendbar, wenn auch ansonsten o.k. bis auf den Lapsus mit dem Begriff „Gebühren“. So etwas sollte gleich mit Einreichung der Klage klärend aufgegriffen werden unter Bezugnahme auf die Kürzungsschreiben, die absichtlich bzw. mit Vorsatz diesen Begriff in einer ganz bestimmten Absicht verwenden. Ich wette, dass damit in den Entscheidungsgründen eine solche Begriffsverwendung dann langsam entsorgt wird, denn die Erklärung nach dem „WARUM“ bleibt im Gedächtnis haften. Genau so läßt sich verfahren mit dem Begriff der „Angemessenheit“ und „Überhöhung“. Letzterer soll eine Überprüfungsnotwendigkeit verdeutlichen. Funktioniert aber jetzt schon immer weniger.-
Constantin
Hallo Constantin,
mit dem (falschen) Begriff „-Gebühren“ bei den Sachverständigenkosten will die HUK-COBURG dem unbedarften Leser suggerieren, die Kosten der Sachverständigen würden wie die (echten) Gebühren einheitlich erhoben. Das ist aber absolut falsch!!
Ich habe aber festgetellt, dass seitens der Gerichte immer mehr der Begriff nicht mehr verwendet wird.
Ebenso verhält es sich mit den Begriffen “ Üblichkeit“, „Ortsüblichkeit“ und „Angemessenheit“. Diese aus dem Werkvertragsrecht stammenden Begriffe haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Darauf kommt es auch nicht an. Im Schadensersatzrecht zählt einzig und allein die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB. Das ergibt sich aber auch aus immer mehr Entscheidungen.
Es mag sein, dass mit dem Begriff der „Überhöhung“ eine Überprüfungsnotwendigkeit gefordert wird. Ob die berechneten Sachverständigenkosten überhöht empfunden werden, das kommt auf die subjektive Seite des Geschädigten an. Denn auch „überhöhte“ Kosten sind als erforderlich zu erstatten, wenn der Geschädigte diese als zur Wiederherstellung zweckmäßige Aufwendung ansieht.
Die Versicherungen sind trotzdem nicht rechtlos. Ihnen steht der Vorteilsausgleich offen. Sie machen allerdings nur selten davon Gebrauch. Für sie ist es einfacher, rechtwidrig bei dem Geschädigten Kürzungen des Schadensersatzanspruchs vorzunehmen, als vollen Schadensersatz zu leisten und sich einen eventuellen Bereicherungsanspruch gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen. Denn in diesem Fall ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig sowie auch vorleistungspflichtig hinsichtlich der Gerichtskosten.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Danke für die Erläuterung, Willi Wacker, die in dieser Klarheit und Schlüssigkeit oftmals in „Honorar“prozessen nicht beachtet bzw. ignoriert wird. Deshalb ist das von Dir Gesagte die Schnur, um den Vorhang aufzuziehen, aber auch, um quasi in einem „Vorwort“ zur Klage Mißverständnissen vorzubeugen, bevor die /der Beklagte das Gericht auf die falsche Spur einzuschwören versucht, den wenn beispielsweise mehr oder weniger aufmerksamkeiterregend eine“ Überhöhung“ behauptet wird, liegt es in der Natur der Sache,dass ein damit befaßtes Gericht an die Notwendigkeit einer Überprüfung denkt, wie es aus vielen Urteilen denn auch herauszulesen ist und genau an diesem Punkt scheiden sich dann die Geister und ganau da ist die irrtumsabbauende“ Vorsorge“ deshalb oftmals auch veranlaßt. Oder sehe ich das etwa zu kompliziert ? Bliebe anzumerken, dass zur Vervollständigung einer Klage m.E. auch Immer das Kürzungsschreiben der Versicherung gehört, damit das Gericht schon einmal sieht, wie der Empfänger manipuliert werden soll.-
Gruß
Constantin
Guten Tag, Willi Wacker,
das Urteil erscheint nur deshalb „viel zu lang“ weil die Gerichte durch die diffamierungswütigen Schriftsätze der Versicherungsanwälte derart verunsichert und einer Gehirnwäsche unterzogen werden, sodass sich die mit solchen Vorgängen befaßten Richterinnen und Richter nicht gern eine scheinbare Blöße geben wollen. Es gehört schon eine gewisse Erfahrung dazu, diese Fußangeln zu umgehen, die zweifelsohne psychologisch geschickt ausgelegt sind.
BORIS
@ Boris 10. Sept. 2014 at 12:02
Boris, ich gebe Ihnen Recht. Manchmal ist es mehr als ermüdend, den 30 Seiten umfassenden Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der beklagten Kfz-Haftpflichtvrsicherung zu lesen. Gelesen werden muss dieser Schriftsatz, will man sich später nicht des Vorwurfs aussetzen will, Erhebliches im Urteil nicht behandelt zu haben. Dann greift nämlich in der Tat der Anspruch auf rechtliches Gehör. Um sich diesem Vorwurf nicht aussetzen zu wollen, wird eben alles gelesen und zur Kenntnis genommen. Vieles oder fast alles kann dann in die Abfalltüte des Unerheblichen gelegt werden. Gleichwohl ist es empfehlenswert, im Urteil zumindest kurz darauf einzugehen.
Gehirnwäsche kann mit den ellenlagen – unsinnigen – Schriftsätzen der beklagten Kfz-Versicherungen nicht betrieben werden, denn die Richterinnen und Richter an den deutschen Gerichten sind nur dem Gesetz unterworfen. Und darin steht zum Beistpiel, dass im Schadensersatzrecht der „erforderliche“ Geldbetrag zu zahlen ist. Dass sich der eine oder andere aus der Richterschaft verleiten läßt, zu allem und jedem Vortrag im Urteil Stellung zu nehmen, hängt teilweise von ihrer Unerfahrenheit ab. Im Laufe der Zeit kommt auch die Erfahrung, was alles weggelassen werden kann und wie die Urteilsgründe kompremiert werden können.
Auch als Fussangeln würde ich die ellenlangen Schriftsätze nicht bezeichnen. Ich will aber nicht bestreiten, dass der eine oder der andere durchaus dem Angemessenheitsargument folgt, obwohl es nur auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II BGB ankommt.
R. Richter